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Archiv: Steuertipps 2003 bis 2009 

 

 

 

 

 

 

 

15.12.2009

 

Umsatzsteuer-IDNr.: Überprüfung im Internet möglich


Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst zur Überprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (Umsatzsteuer-IdNrn.) an. Unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhich Page=vieshome& selectedLanguage=DE können Umsatzsteuer-IdNrn. auf ihre Gültigkeit überprüft werden.


Der Steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung, die als Nachweis verwendet werden kann, dass auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zurecht keine Mehrwertsteuer erhoben wurde. Somit kann der Unternehmer belegen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat.

 
Hinweis: Es ist jedoch zu beachten, dass die Gültigkeitsüberprüfung einer Umsatzsteuer-IdNr. und deren Zuordnung zu einer bestimmten steuerpflichtigen Person nur eines der Elemente bei der Nachweisführung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ist.

 

 

 

 

 

 

15.11.2009

 

Anwendungsschreiben zur Pendlerpauschale

 

In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt:


• Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.


• Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.


• Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.

 
• Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002).

 

 

 

 

 

 

15.10.2009

 

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

 

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt.


Mit Beschluss vom 25.8.2009 - VI B 69/09 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung bestätigt und damit eine Beschwerde des zuständigen Finanzamts zurückgewiesen. Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.


In dem o.a. Verfahren hatten BFH und FG das Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.


Zur Begründung führte das Nds. FG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an: Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.


Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies werde auch durch einen erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG Münster, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 K 2872/08).


Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen zur Gesetzesänderung eingeräumt werden, hielt das Nds. FG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.


Neu: Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung an und geht noch darüber hinaus:


In einem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) weist das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers - entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen.


In einem Punkt geht das BMF noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte hinaus:  Aussetzung der Vollziehung - also vorläufiger Rechtsschutz - ist auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.


Niedersächsisches Finanzgericht Az.: 7 V 76/09

 

 

 

 

 

 

15.09.2009

 

Verbilligte Vermietung an Angehörige

 

Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt.

 

Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes:

 

Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

 

Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer

positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.

 

Bei negativer Überschussprognose – oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % – wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete

zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.

 
 

 

 

 

 

15.08.2009

 

Bürgerentlastungsgesetz ab 2010

 

Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.

 
1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

 
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen - können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.

 
Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen - z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

 
Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.

 
Berechnungsbeispiel:


Ein lediger Unternehmer (ohne Anspruch auf Krankengeld) hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:

 
• Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 2.400 EUR

 
• Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR

 
• Unfallversicherung: 200 EUR

 
Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 2.400 EUR geleistet wurden, kann der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig.

 
Abwandlung des Beispiels:

 
• Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 3.000 EUR

 
• Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR

 
• Unfallversicherung: 200 EUR

 
Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige 3.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.

 
2. Weitere Maßnahmen

 
• Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.


• Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem 1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.

 
• Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.

 
• Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).

 

 

 

 

 

 

15.07.2009

 

Neue Kraftfahrzeugsteuer ab 01.07.2009

 

Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Ab dem 1.7.2009 orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze.

 
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bemisst sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind. Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer. Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu
120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die gesetzlichen Kriterien erfüllen.

 
Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden. Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

 

Für Diesel-Fahrzeuge, die bei erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist (Bayerisches Landesamt für Steuern 17.3.2009, Fachthema Kraftfahrzeugsteuer

 

 

 

 

 

 

15.06.2009

 

Kontrollmitteilungen anlässlich Bankprüfung generell möglich

 

Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots sind dann zulässig, wenn sich ein unter Berücksichtigung des gesetzlich geschützten Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.

 

Der Sachverhalt: Das Finanzamt hatte bei dem klagenden Kreditinstitut eine Außenprüfung durchgeführt, die unter anderem die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2001 umfasste. Gegenstand der Prüfung war auch ein Aufwandskonto "Wertpapier-Fehlgeschäfte". Auf diesem Konto wurden Schadensersatzzahlungen gebucht, die die Klägerin etwa wegen fehlerhaft ausgeführter Wertpapieraufträge an ihre Kunden geleistet hatte.

 

Die Klägerin legte dem Finanzamt zu diesem Konto Belege vor, unter denen sich auch Schriftwechsel mit ihren Kunden sowie Auszüge über die gemäß § 154 Abs.2 AO legitimationsgeprüften Depots der Kunden befanden. Nach Auswertung der Unterlagen kündigte das Finanzamt an, zu den Steuerakten von 34 Kunden Kontrollmitteilungen anzufertigen und an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden weiterzuleiten. Der Umfang der vorgefundenen Unterlagen und die Höhe der erstatteten Gebühren ließen Schlussfolgerungen auf vermeintliche Veräußerungsgewinne zu.

 

Das FG wies die gegen die Ankündigung des Finanzamts gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

 

Die Gründe: Die vom FG getroffenen Feststellungen reichen unter Berücksichtigung des § 30a Abs.3 AO nicht aus, einen hinreichenden Anlass für die Ausfertigung der beabsichtigten Kontrollmitteilungen zu bejahen.

 

Grundsätzlich sind Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots zulässig und wahren gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses gemäß § 30a Abs.3 AO, wenn sich ein zu bestimmender hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.

 

Den Feststellungen des FG konnte allerdings nicht entnommen werden, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen veranlasst hatten, die umstrittenen Kontrollmitteilungen zu fertigen. Es reicht hierbei nicht aus, pauschal von hohen Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom Steuerpflichtigen angegeben zu schließen und dies damit zu untermauern, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei.

 

Das Finanzamt kann im weiteren Verfahren die Kriterien darlegen, aus denen sich möglicherweise ein hinreichender Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen ergibt.

 

Hintergrund: Mit dem Urteil hat sich der VII. Senat einer früheren Entscheidung des VIII. Senats des BFH angeschlossen. In der Vergangenheit waren sich die Senate des BFH in der hier entschiedenen Frage nicht völlig einig. Zwar bestand Übereinstimmung darin, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen. Allerdings gingen die Meinungen für den Regelfall, in dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung dienen, auseinander.

 

Während der VIII. Senat § 30a Abs.3 AO dahin auslegte, dass auch solche Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, war der VII. Senat bei der bloß summarischen Prüfung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem unbeschadet entsprechender Zweifel von der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszugehen war der Auffassung, dass eine solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des Bankgeheimnisses bedeute, da ein hinreichender Anlass Voraussetzung für jede Anfertigung von Kontrollmitteilungen sei.

 

BFH 09.12.2009, VII R 47/07

 

 

 

 

 

 

15.05.2009

 

Ehrenamt: Neues Anwendungsschreiben und Übergangsfrist

 

Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2008 ein Schreiben zur Anwendung der 2007 eingeführten steuerfreien Ehrenamtspauschale veröffentlicht. Danach ist die Steuerbefreiung von 500 EUR im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte. Die Tätigkeit von Amateursportlern ist nicht begünstigt.

 

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der im Einkommensteuergesetz genannten Personen erfolgt. Auftraggeber kann danach eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden und der Erfüllung des Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.

 
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.


Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.

 
Die Steuerbefreiung ist bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 500 EUR, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.

 

Mit Schreiben vom 22.4.2009 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt und demnach nicht als gemeinnützig behandelt werden kann. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die beispielsweise wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird jedoch abgesehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

 

 
Hinweis: Das Bundesministerium hat den Stichtag, bis zu dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen müssen, nun bereits zum zweiten Mal geändert. Ursprünglich war als Stichtag der 31.3.2009 vorgesehen, der durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.3.2009 um drei Monate - demnach bis zum 30.6.2009 - verlängert worden ist. Durch das aktuelle Schreiben vom 22.4.2009 müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen nunmehr bis zum 31.12.2009 erfüllt sein (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0149389 sowie BMF-Schreiben vom 22.4.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0243856).

 

 

 

 

 

 

15.04.2009

 

Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

 

Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert.

 

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

 
Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.

 
Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden

 

(BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08).

 

 

 

 

 

 

15.03.2009

 

Neuregelungen bei Elterngeld und Elternzeit

 

Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde nun zum ersten Mal geändert. Folgende Neuregelungen sind zu beachten:

 

- Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist bei Arbeitnehmern das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte Arbeitsentgelt. Dabei werden Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, nicht berücksichtigt, sondern durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt. Diese Regelung gilt nun auch für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.

 

- Elterngeld wird für zwölf Monate gewährt. Der Bezugszeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Rahmen von Partnermonaten reduziert. Bislang gab es hier keinen Mindestbezugszeitraum. Nunmehr wird eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Elternteile eingeführt.

 

- Nach den bisherigen Regelungen hatten die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich eine Erklärung darüber abzugeben, welcher Elternteil in welchen Monaten das Elterngeld beziehen möchte. Eine andere Aufteilung konnte nur einmalig in Fällen einer besonderen Härte vorgenommen werden. Die engen Grenzen werden gelockert, indem eine einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen und darüber hinaus eine weitere Änderung in besonderen Härtefällen möglich ist.

 

- Nunmehr können auch Großeltern Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Enkelkind selbst betreuen und erziehen. Dies gilt aber nur, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich im letzen oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Die Elternzeit für Großeltern kommt hingegen nicht in Betracht, wenn einer der Elternteile Elternzeit beansprucht.

 

- Arbeitgeber waren bisher verpflichtet, ihren Beschäftigten Angaben zur Entgelthöhe und zur Arbeitszeit sowie zu abgezogenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen zu bescheinigen, wenn es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist. Nunmehr besteht diese Bescheinigungspflicht auch gegenüber den Behörden, die für das Elterngeld zuständig sind. Dies kommt bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs und gleichzeitig fehlender Mitwirkung der berechtigten Person in Betracht (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.1.2009, BGBl I 2009, 61)

 

 

 

 

 

 

15.02.2009

 

Betriebliche Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden

 

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen – mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung – auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

 

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

 

Nachfolgende schriftliche und elektronische Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden: 

 

- Aufzeichnungen aus 1998 oder früher, wie  Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,

 

- Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1998 und früher,

 

- Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1998 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

 

- Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1998 oder früher,

 

- Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung,
die 1998 oder früher erstellt wurden,

 

- Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1998. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus,

 

- Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und früher,

 

- Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,

- erhaltene (im Original) und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe (in Kopie), die 2002 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,

 

- sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege, wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2002 oder früher.

 

Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

 

 

 

 

 

 

15.01.2009

 

Neuerungen im Steuerrecht zum 01.01.2009

 

Zum 01.01.2009 treten einige wichtige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, insbesondere das Erbschaftsteuerreformgesetz und das Jahressteuergesetz 2009. Außerdem gilt erstmals die neue Abgeltungsteuer mit der Folge, dass Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Ein Steuergeschenk kommt vom BVerfG, das die Neuregelung der Pendlerpauschale rückwirkend für verfassungswidrig erklärt hat.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Erbschaftsteuerreform / Familien: Die Reform begünstigt insbesondere die Kernfamilie. Für selbst genutztes Wohneigentum entfällt die Erbschaftsteuer, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die Immobilie mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Außerdem gelten für nahe Angehörige höhere Freibeträge, die unter anderem die Höherbewertung von Grundvermögen ausgleichen sollen.

 

Erbschaftsteuerreform / Unternehmen: Familienbetriebe können steuerfrei vererbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wer das Unternehmen sieben Jahre lang fortführt und 65 Prozent der Arbeitsplätze erhält, bleibt in Höhe von 85 Prozent von der Besteuerung verschont. In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeil-Regelung" mehr. Bei Verkauf oder Aufgabe des Unternehmens innerhalb der Zehn- oder Sieben-Jahres-Frist fallen daher nur anteilig Steuern an.

 

Pendlerpauschale: Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.12.2008 (Az.: 2 BvL 1/07) die Kürzung der Pendlerpauschale rückwirkend zum 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt. Für die Jahre 2007 bis 2009 können daher auch Fahrtkosten für die ersten 20 Kilometer wie Werbungskosten abgezogen werden. Alle neu ergehenden Steuerbescheide werden dem Rechnung tragen. Alle Bescheide, die unter Berücksichtigung der gekürzten Pauschale vorläufig ergangen sind, werden von den Finanzämtern automatisch geändert. Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich.

 

Abgeltungsteuer: Ab dem 01.01.2009 werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die Abgeltungsteuer wird allerdings nur dann fällig, wenn die Kapitakerträge den Sparerpauschbetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro für Verheiratete übersteigen. Das neue Verfahren ersetzt die bisherige Kapitalertragsteuer.

 

Verjährung der Steuerhinterziehung: Entgegen den ursprünglichen Planungen wird die Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehungen nicht allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt vielmehr nur in den besonders schweren Fällen des § 376 Abs.3 AO.

 

Neue Besteuerung für Ehegatten: Ab 2010 wird für Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes "optionales Faktorverfahren" eingeführt. Danach sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV wählen, sondern auch gemeinsam nach der neuen Steuerklasse "IV-Faktor" besteuert werden können. Hierdurch soll der Splitting-Vorteil auf beide Eheleute verteilt werden.

 

Schulgeld: Schulgeld für den Besuch privater Schulen im In- oder EU-Ausland sind zu 30 Prozent - allerdings maximal bis zu 5.000 pro Jahr - als Sonderausgaben abziehbar. Der ursprüngliche Plan, die Absetzbarkeit des Schulgelds stufenweise abzuschmelzen und schließlich ganz abzuschaffen, wurde aufgegeben.

 

Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die zwischenzeitliche Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre soll unberücksichtigt bleiben.

 

Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Betriebsinterne Maßnahmen eines Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Mitarbeiter sind künftig steuerfrei.

 

Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen (zum Beispiel Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen) wird auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen beträgt die Steuerermäßigung höchstens 510 Euro.

 

Höhere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Ab dem 01.01.2009 sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in stärkerem Umfang als bisher von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 Euro pro Jahr wird auf 1.200 Euro verdoppelt. Das heißt 20 Prozent von 6.000 Euro Arbeitskosten (1.200 Euro) können bei der Steuer geltend gemacht werden.

 

Abschreibungen für Wirtschaftsgüter: Befristet auf zwei Jahre wird zum 01.01.2009 die so genannte degressive Abschreibung von 25 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Für kleinere Firmen sind zudem erweiterte Sonderabschreibungsmöglichkeiten vorgesehen.

 

Kfz-Steuerbefreiung beim Neuwagenkauf: Wer bis zum 30.06.2009 einen Neuwagen kauft, wird mindestens ein Jahr lang von der Kfz-Steuer befreit. Erfüllt der Neuwagen darüber hinaus auch die Abgasnorm Euro-5 oder Euro-6, verlängert sich die Steuerbefreiung auf maximal zwei Jahre, wobei die Steuerbefreiung jedenfalls am 31.12.2010 endet. Wer bereits vor dem 05.11.2008 einen Neuwagen erworben hat, der die Abgasnorm Euro-5 erfüllt, wird ab dem 01.01.2009 ebenfalls für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit.

 

Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld steigt ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind um zehn Euro auf 164 Euro im Monat. Für das dritte Kind steigt das Kindergeld um 16 Euro auf 170 Euro, ab dem vierten Kind auf 195 Euro monatlich. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag von bisher 5.808 Euro auf 6.024 Euro pro Kind.

 

Höhere Freigrenzen für Reisemitbringsel: Seit dem 01.12.2008 gelten höhere Freigrenzen für Reisemitbringsel aus dem Ausland: Wer mit dem Flugzeug oder Schiff einreist, darf Waren für den persönlichen Bedarf, für Familienangehörige oder als Geschenk im Wert bis zu 430 Euro mitbringen. Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge von 300 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren bleibt es bei der bisherigen Grenze von 175 Euro.

 

 

 

 

 

 

15.12.2008

 

Kapitaleinkünfte Abgeltungsteuer: Einbehalt der Kirchensteuer und Freistellungsaufträge ab 01.01.2009

 

Kirchensteuer: Ab dem 01.01.2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer erhoben.

 

Hinsichtlich der Kirchensteuer haben die Anleger eine Wahlmöglichkeit. Der Anleger kann die  auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer von der Bank einbehalten und abführen lassen. Er kann jedoch auch eine Steuererklärung abgeben, in welcher er Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer machen muss, sodass das Finanzamt die Kirchensteuer festsetzen kann.

 

Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer Pressemitteilung auf das derzeit unterschiedliche Vorgehen der Banken, Versicherungen und Finanzinstitutionen hin. Denn zum Teil verschicken einige Banken bereits jetzt Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zum Antrag. Bei den Antragsformularen handelt es sich um ein freiwilliges Serviceangebot der Banken, das den Kunden nicht zur Rückmeldung verpflichtet.

 

Hinweis: Aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen sollte der Bank die jeweilige Religionsgemeinschaft mitgeteilt und der Auftrag, die Kirchensteuer abzuführen, erteilt werden (OFD Koblenz, Mitteilung vom 4.11.2008).

 

Freistellungsaufträge: Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt Anfang 2009 in Kraft. Sparerfrei- und Werbungskostenpauschbetrag entfallen und es gibt nur noch einen Sparer-Pauschbetrag, der 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für Ehegatten beträgt.

 

Das Bundesministerium hat hierzu in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass die bisherigen Freistellungsaufträge weiterhin gültig bleiben. Allerdings ist eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich (BMF, Schreiben vom 2.7.2008, Az. IV C-1-S-2056/0).

 

 

 

 

 

 

15.11.2008

 

Lohnsteuer: Ermäßigungsanträge für 2009 jetzt stellen

 

Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim Arbeitgeber eingereicht werden, sollten Steuerpflichtige überlegen, ob sie nicht noch die Weichen für ein höheres Nettoentgelt im Jahr 2009 stellen können. Zu denken wäre hier insbesondere an die optimale Steuerklassenwahl für Ehepaare oder den Eintrag volljähriger Kinder bis 25 Jahre. Steht Nachwuchs an, sollte der zu Hause bleibende Partner die günstigere Steuerklasse bekommen, um anschließend ggf. höheres Elterngeld zu erhalten. Eintragungsfähig sind auch Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR je Kind. Hinzu kommen Handwerker- und Pflegeleistungen mit 20 Prozent. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass die Vergünstigung auch für Wohnungen im EU-Raum gewährt wird. Mietverluste aus Spanien oder Finnland können ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Zu beachten ist jedoch auch, dass sich die Steuerklassenwahl auf andere Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld auswirken kann. Denn diese hängen vom zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V erhalten damit geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Klasse III oder IV. Wer damit rechnet, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen zu müssen, sollte sich deshalb vor dem Wechsel der Steuerklasse über die Auswirkungen informieren.

 

Hinweis: Soll ein einzutragender Freibetrag noch Auswirkungen auf das Dezembergehalt 2008 haben, muss der Ermäßigungsantrag bis spätestens zum 30.11.2008 gestellt werden.

 

 

 

 

 

 

15.10.2008

 

Umsatzsteuer bei gewerblichen Ebay-Verkäufern

 

Unabhängig davon, ob Ebay und Co.-Verkäufer privat oder gewerblich tätig werden, das Finanzamt interessiert sich verstärkt für sie. So suchen die Finanzbehörden mit der Software XPIDER gezielt nach privaten Verkäufern, deren Verkaufsverhalten doch eher als gewerblich einzustufen ist. Aber auch bereits als gewerblich registrierte Verkäufer sollten diese die steuerlichen Folgen Ihres Tuns im Auge haben.

 

Da die ersteigerte Ware bei Ebay und Co. in der Regel bereits bezahlt werden muss, bevor sie vom Verkäufer verschickt oder bei diesem abgeholt wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld auch bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt eingeht.

 

Wird man als Wiederverkäufer tätig, also als jemand, der bewegliche Gebrauchtgegenstände erwirbt und diese weiter veräußert, ist die sogenannte

Differenzbesteuerung anzuwenden. Danach unterliegt der Umsatzsteuer nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Im Gegenzug ist dann allerdings kein Vorsteuerabzug möglich. Zudem wird die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht in der Rechnung ausgewiesen.

 

Hinweis: Das Finanzamt nimmt neben den Kauf- und Verkaufsvorgängen insbesondere auch die Handhabung bei den Porto- und Verpackungskosten genauer ins Visier. Deshalb sollte beachtet werden, dass Einnahmen für Porto und Verpackung der Umsatzsteuer unterliegen, da sie umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung zum Verkauf darstellen.

 

 

 

 

 

 

15.09.2008

 

Steuerverfahren sollen künftig schlanker werden

 

Der vom Bundeskabinett im Sommer dieses Jahres verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die meisten Maßnahmen treten voraussichtlich im Jahr 2009 in Kraft. Nachfolgend werden praxisrelevante geplante Maßnahmen im Überblick vorgestellt.

 

Unternehmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Steuererklärungen (Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen) standardmäßig elektronisch übermitteln. Darüber hinaus ist dies auch für die Steuerbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung geplant. Zur Vermeidung unbilliger Härten können die Finanzbehörden in Ausnahmefällen aber auch darauf verzichten.

 

Neu gegründete Unternehmen müssen im Zusammenhang mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeit u.a. Auskunft über ihre steuerrelevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen sie künftig auf elektronischem Wege erfüllen können.

 

Es ist beabsichtigt, die Abgabe der Steuererklärung von privaten Steuerzahlern dadurch zu vereinfachen, dass künftig bestimmte - bisher in Papierform vorzulegende - Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden können. Davon betroffen sind zunächst Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und Riester-Verträge.

 

Geplant ist, dass Finanzverwaltung und Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei Arbeitgebern künftig zeitgleich vornehmen.

 

Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen von aktuell 6.136 EUR auf 7.500 EUR angehoben werden. In den Fällen, in denen die Umsatzsteuerschuld des Vorjahrs unter einer bestimmten Betragsgrenze liegt, können Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Es ist beabsichtigt, diese Betragsgrenze von 512 EUR auf 1.000 EUR anzuheben. Ferner können Unternehmer, deren Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr eine bestimmte Betragsgrenze überschritten hat, wählen, ob sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben. Dies ist künftig der Fall, wenn der Betrag 7.500 EUR übersteigt.

 

Beabsichtigt ist, die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldungen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR anzuheben. Für vierteljährliche Anmeldungen soll der Betrag von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.

 

Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Weiter ist geplant, auf die bisher obligatorische Ausstellung sogenannter Sammelrechnungen bei elektronischer Datenübermittlung zu verzichten.

 

Die Mitteilung der Banken über einbehaltene Abgeltungsteuer getrennt nach Postleitzahlen soll in elektronischer Form erfolgen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 23.7.2008).

 

 

 

 

 

 

15.08.2008

 

Zuteilung der neuen Stuer-ID beginnt

 

Das Bundeszentralamt für Steuern teilt ab dem 01.08.2008 die neuen Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) zu. Bis zum 31.12.2008 sollen alle Bürger ein entsprechendes Schreiben erhalten haben. Die neue Steuer-ID ersetzt die bisherige Steuernummer. Sie wird jeder natürlicher Person ab der Geburt verliehen und begleitet die Steuerpflichtigen ihr Leben lang. Die ID dient allein der eindeutigen Identifizierung im Steuerverfahren. Daher werden lediglich Identitätsmerkmale wie Name, Geburtsort und Anschrift des Steuerpflichtigen gespeichert.

 

Details zur neuen Steuer-ID:

 

Zweck: Die Steuer-ID dient der eindeutigen Identifizierung von Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung im Einkommensteuerverfahren. Sie soll elektronische Serviceleistungen der Steuerverwaltung ermöglichen, wie etwa das vorausgefüllte, elektronische Steuererklärungsformular oder die Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Belege. Sie ist auch Voraussetzung für die Einführung der „elektronischen Lohnsteuerkarte“.

 

Wer bekommt die Steuer-ID? Jede natürliche Person mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in Deutschland. Die ID wird mit der Geburt verliehen und begleitet den Steuerpflichtigen sein Leben lang.

 

Inhalt der Steuer-ID: Die ID besteht aus elf Ziffern. Aus der Zahlenkombination sollen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können.

 

Was wird gespeichert? Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden und Sterbetag.

 

Praktischer Anwendungsbereich: Die Steuerpflichtigen müssen die ID künftig bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden angeben.

 

Übergangsregelung: Wer noch keine Steuer-ID hat, kann sein Finanzamt weiter über seine bisherige Steuernummer kontaktieren. Die Finanzbehörden bitten zudem darum, für einen Übergangszeitraum neben der ID auch die alte Steuernummer anzugeben, um so die Umstellung der Abläufe und Verfahren in den Finanzämtern zu erleichtern.

 

 

 

 

 

 

15.07.2008

 

Jahressteuergesetz 2009: Geplante Änderungen

 

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet - wie die Versionen der Vorjahre - ein Bündel von geplanten Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt:

 

Ab 2008 sollen Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert werden hingegen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

 

Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum gleich behandelt werden. Geplant ist nun, diesen Grundsatz im Einkommensteuergesetz zu verankern. Danach sollen auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern berücksichtigt werden. D.h., ab 2008 wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt, der 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR sinkt. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft. Damit werden Schulgeldzahlungen ab 2011 generell nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sein. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangsregelung abgezogen werden können.

 

Auch in Zukunft soll es dabei bleiben, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit sind. Allerdings will man die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ändern, dass auch Tätigkeiten in nicht nur unbedeutendem Umfang im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des Ansehens Deutschlands dienen. Darüber hinaus ist geplant klarzustellen, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut fördert.

 

Ab dem Jahr 2010 ist ein neues "Faktorverfahren" für Ehegatten geplant, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten werden so mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wird das Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, wird die Veranlagung zur Pflicht.

 

Nach derzeit geltendem Recht kann die Buchführung nicht ins Ausland verlagert werden. Zukünftig soll aber die zuständige Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden. Die "Papierbuchführung", insbesondere in Papierform benötigte Rechnungsbelege, muss aber im Inland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich ist.

 

Die Regeln für Investmentfonds sollen an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Geplant ist, ausländische Quellensteuern direkt im Fonds bei der Abgeltungsteuer anzurechnen.

 

Hinweis: Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf, wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen (Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vom 28.4.2008).

 

 

 

 

 

 

15.06.2008

 

Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist hier von einem nationalen "Belastungscocktail" für Bauherren auszugehen, der dem EU-Recht widerspricht. Streitig ist, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind.

 

Der Ausgang des Verfahrens hat damit erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von Grund und Boden später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen, das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens zusammenarbeitet. Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dabei reicht es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits aus, wenn Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen ohne Kenntnis des Erwerbers zusammenarbeiten.

 

Hinweis: Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden (FG Niedersachsen, Beschluss vom 2.4.2008, Az. 7 K 333/06, beim EuGH unter Rs. C-156/08).

 

 

 

 

 

 

15.05.2008

 

Steuererklärungen für das Jahr 2007: Die Abgabefristen

 

Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben. Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell gesonderte Fristen zu beachten.

 

Ein weitergehender Aufschub für die Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle oder eigene Erkrankung des Beraters.

 

Den Finanzämtern bleibt es zudem vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

 

Hinweis: Die verspätete Abgabe der Steuererklärungen bei verlängerter Abgabefrist bis zum Jahresende 2008 kann aber für den Steuerpflichtigen durchaus auch nachteilige Wirkungen entfalten: Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die Verjährungsfrist ein Jahr länger. Zudem birgt die verspätete Abgabe von Steuererklärungen das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer Vollverzinsung kommt (Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 2.1.2008, Az. S 0320).

 

 

 

 

 

 

15.04.2008

 

Neuregelungen zur Riester-Rente

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

 

Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

 

Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.

 

Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

 

Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

 

Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen Zulagerechner.

 

Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.

 

Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

 

Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

 

Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

 

Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, Schreiben vom 5.2.2008, Az. IV C 8 - S 2222/07/0003).

 

 

 

 

 

 

15.03.2008

 

Dienstwagenbesteuerung: Berücksichtigung privater Aufwendungen

 

Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung leisten muss:

 

Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen, wie die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, können pauschale Nutzungsentgelte und auch vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Entgelte stellen Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut dar, das der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung nutzt. Daher kann der Arbeitnehmer diesen Aufwand wie ein Nutzungsrecht behandeln und Abschreibungen vornehmen.

 

Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa für Treibstoff, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen beim Ansatz der Ein-Prozent-Regel unberücksichtigt. Zwar sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Pkw-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils. Dennoch kann solch individueller Aufwand bei der typisierenden Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand eines Fahrzeugs durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

 

Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten weder beim Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss. Hier liegt auch kein steuerfreier Auslagenersatz vor, da der Arbeitnehmer nicht befugt ist, den Aufwand an seinen Arbeitgeber weiterzugeben (BFH-Urteile vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04; Az. VI R 57/06; Az. VI R 59/06).

 

 

 

 

 

 

15.02.2008

 

Aufbewahrungspflicht: Vernichtung im Jahr 2008

 

Betriebliche Unterlagen: Diese können Sie im Jahr 2008 vernichten

 

Nach handelsrechtlichen- und steuerrechtlichen Regelungen müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft z.B. auch Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

 

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzel- oder der Konzernabschluss aufgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Konzernabschluss und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

 

Nachstehend aufgeführte schriftlich und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden:

 

Aufzeichnungen aus 1997 oder früher wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,

 

Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1997 oder früher,

 

Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1997 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen.

 

Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1997 oder früher,

 

Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung, die 1997 oder früher erstellt wurden.

 

Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1997. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus.

 

Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2001 und früher,

 

Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,

 

erhaltene (im Original) und versendete (in Kopie) Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,

 

sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2001 oder früher.

 

Folgende Besonderheiten sind darüber hinaus zu beachten:

 

Kürzere Fristen aus nichtsteuerlichen Gesetzen sind unbeachtlich.

 

Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung dieser Unterlagen richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

 

 

Hinweis: Generell sollte immer beachtet werden, dass Unterlagen, solange sie für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein könnten, nicht vernichtet werden sollten. Das gilt z.B.

 

bei schwebenden Außenprüfungen,

 

bei bereits anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen,

 

zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt und

 

bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

 

 

Private Unterlagen: Vernichtung im Jahr 2008

 

Für private Unterlagen, die den Überschusseinkunftsarten wie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Kapitalvermögen, oder die den Sonderausgaben zugeordnet werden können, besteht keine Aufbewahrungspflicht. Diese Unterlagen werden lediglich für die entsprechende Steuererklärung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt.

 

Nach Rückgabe der Unterlagen durch das Finanzamt müssen diese aufgrund der erfüllten Beweislast regelmäßig nicht mehr gesondert bereit gehalten werden. Dies gilt auch, wenn der entsprechende Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf eine auch zukünftig bestehende Mitwirkungspflicht und Beweislast für ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren. Dies gilt ebenso, wenn der Steuerpflichtige selbst plant, gegen den Steuerbescheid vorzugehen.

 

Bei der Abgabe der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg mittels "ELSTER" sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Übermittelt man auf diesem Weg die Steuererklärung an das Finanzamt, sind die Belege immer bis zum Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

 

Hinweis: Daneben besteht für Privatpersonen immer dann eine Belegaufbewahrungspflicht von zwei Jahren, wenn eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Diese Aufbewahrungspflicht trifft vor allem Eigenheimbesitzer. Unter Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einem Grundstück fallen Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsleistungen, Beurkundungen der Notare und Vermittlungsleistungen durch Makler sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich. In lesbarer Form aufzubewahren sind die Rechnungsbelege, Zahlungsbelege (Kontoauszug, Quittung) oder andere beweiskräftige Unterlagen (Bauverträge, Abnahmeprotokolle). Ausgenommen von dieser Aufbewahrungspflicht sind z.B. Belege über den Kauf im Baumarkt oder Belege über Rechts- und Steuerberatungsleistungen in Grundstückssachen.

 

 

 

 

 

 

15.01.2008

 

Vorläufige Steuerfestsetzung wegen anhängiger Musterverfahren

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 8.10.2007 (- IV A 4 - S 0338/07/0003 - DOK 2007/0412480) mitgeteilt, hinsichtlich welcher Punkte die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind. Hiervon ist insbesondere die seit dem 1.1.2007 geltende Kürzung der Entfernungspauschale betroffen.

 

Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Entfernungspauschale ist nach dem BMF-Schreiben sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen und Bescheiden über die gesonderte (und gegebenenfalls einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. Das BMF weist zudem nochmals darauf hin, dass in diesen Fällen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die Details hierzu sind im BMF-Schreiben vom 4.10.2007 geregelt.

 

Die Liste der von der vorläufigen Steuerfestsetzung betroffenen Bereiche im Überblick:

 

1. Anwendung von § 9 Abs.2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)

 

2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005

 

2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005

 

3. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinn von § 22 Nr.1 S.3a EStG

 

4. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinn von § 22 Nr.1 S.3a) aa) EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

 

5. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

 

6. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

7. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004

 

8. Anwendung des § 32 Abs.7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

 

9. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geänderten Vorschriften

 

10. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags.

 

 

 

 

 

 

15.12.2007

 

Neue Erbschaftssteuer: Referentenentwurf vom 20.11.2007

 

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu:

 

Anhebung der persönlichen Freibeträge: Die persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sollen beim Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR, beim Kind von 205.000 EUR auf 400.000 EUR, bei Eltern in Erbfällen von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und bei eingetragenen Lebenspartnern von 5.200 EUR auf 500.000 EUR steigen.

 

Bei weiter entfernten Verwandten wie z.B. Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, dem geschiedenen Ehegatten und allen übrigen Erwerbern soll der persönliche Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR oder 5.200 EUR) angehoben werden.

 

Bewertung nach Verkehrswerten: Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten soll der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden.

 

Der Wert unbebauter Grundstücke soll wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 v.H. entfallen.

 

Der Wert von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll vorrangig auf Basis von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt insbesondere bei schuldenfreien Immobilien mit guter Lage deutlich höhere Wertansätze als derzeit.

 

Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das Ertragswertverfahren Anwendung finden.

 

Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der Abschlag nicht gewährt.

 

Betriebsvermögen: Begünstigt werden sollen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland und dem EU- und EWR-Raum. Grundsätzlich sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Der Betrieb wird vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt.

 

Die jährliche Lohnsumme sinkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahr nicht unter 70 Prozent des Wertes vor dem Erb- oder Schenkungsfall. Ausgangslohnsumme ist dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Dies soll allerdings nur Anwendung finden, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soll für jedes Jahr ein Zehntel des Steuerabschlags entfallen. Die Steuer soll dann unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt werden.

 

Es werden keine schädlichen Verfügungen wie Überentnahmen, Veräußerungen oder die Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen getroffen. Von diesem Grundsatz soll es allerdings eine Ausnahme geben und zwar dann, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition erfolgt.

 

Die übrigen 15 Prozent sollen pauschal als nicht produktiv gelten. D.h., dass sie nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung soll wie bei sonstigem Vermögen mit dem Verkehrswert erfolgen. Diese Steuer soll sofort fällig werden.

 

Hinweis: Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben (Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom 20.11.2007).

 

 

 

 

 

 

15.11.2007

 

Reisekostenrecht: Neue Regeln

 

Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien bringen erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum einen für die steuerfreie Erstattung und zum anderen für den Werbungskostenabzug von Bedeutung sind.

 

Nachfolgend die wesentlichen Anpassungen:

 

Der aktuellen Rechtsprechung folgend wird die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.

 

Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.

 

Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht wie etwa bei einer Versetzung sofort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird.

 

Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal "vorübergehend" ist künftig der Einzelfall.

 

Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen auswirkt.

 

Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als 30 km.

 

Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten, sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt.

 

Übernachtungskosten gelten weiterhin als Reisekosten, allerdings nach neuen Regeln. Der Aufwand kann in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht.

 

Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält der Hotelbeleg wie etwa bei Tagungspauschalen auch andere Mahlzeiten, werden die Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des jeweils maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.

 

Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig.

 

Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen Verwarnungs- und Bußgelder, zusätzlicher Krankenversicherungsschutz oder mittelbare Reisekosten.

 

Hinweis: Mit Ausnahme der wegfallenden Übernachtungspauschalen bei den Werbungskosten ergeben sich über die neuen Lohnsteuer-Richtlinien überwiegend Vereinfachungen für das steuerliche Reisekostenrecht (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 im Entwurf vom 30.4.2007; Lohnsteuer-Richtlinien 2008/Beschluss des Bundesrats vom 12.10.2007, BR Drs. 568/07).

 

 

 

 

 

 

15.10.2007

 

Doppelte Haushaltsführung: Abzugsgrenzen für Wohnkosten

 

Der Abzug für Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Wohnung eines Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist auf "notwendige Mehrausgaben" begrenzt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aktuell hat der Bundesfinanzhof konkret entschieden, welche Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand gilt.

 

Angesichts der von Ort zu Ort stark schwankenden Wohnkosten kann man zwar keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze festlegen. Allerdings liegen notwendige Aufwendungen nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen (Durchschnittsmietzins).

 

Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale der Wohnfläche und der ortsüblichen Durchschnittsmiete bestimmte Grenze des Notwendigen überschreiten.

 

Hinweis: Individuelle Umstände wie der Mangel an kleineren Wohnungen, die Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl oder Ähnliches können nicht dazu beitragen, dass die Flächenbegrenzung überschritten werden kann (BFH-Urteil vom 9.8.2007, Az. VI R 23/05).

 

 

 

 

 

 

15.09.2007

 

Kürzung der Pendlerpauschale möglicherweise verfassungswidrig

 

Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob es verfassungsgemäß ist, dass Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt werden. Die Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in der Fachliteratur kontrovers diskutiert und von den Finanzgerichten unterschiedlich beantwortet werde, so der BFH (23.08.2007, Az.: VI B 42/07).

 

Der Sachverhalt: Die Antragsteller sind Eheleute, die an unterschiedlichen Orten einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen. Mit ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007 beantragten sie, Aufwendungen des Ehemannes für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wobei sie die volle Entfernung von 61 Kilometern ansetzten.

 

Das Finanzamt ermittelte den Freibetrag entsprechend der mit Wirkung zum 1.1.2007 geänderten Gesetzeslage nach der um 20 Kilometer gekürzten Entfernung. Die Antragsteller legten hiergegen Einspruch ein und beantragten, den Freibetrag im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig in voller Höhe einzutragen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und lehnte den Aussetzungsantrag ab.

 

Das Niedersächsische FG gab dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 2.3.2007 (Az.: 7 V 21/07) statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts hatte keinen Erfolg.

 

Die Gründe: Das FG hat das Finanzamt zu Recht im Wege der Aussetzung der Vollziehung verpflichtet, den beantragten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts kann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das gilt auch, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Norm bestehen.

 

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung der Pendlerpauschale (§ 9 Abs.2 EStG n.F.) und damit auch an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Nach der Neuregelung stellen die Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr dar, sondern werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ behandelt.

 

Die ernstlichen Zweifel ergeben sich daraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Schrifttum äußerst kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. So hat etwa das Niedersächsische FG (27.2.2007, Az.: 8 K 549/06) die Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig beurteilt und das BVerfG angerufen, während das FG Baden-Württemberg (7.3.2007, Az.: 13 K 283/06) und das FG Köln (29.3.2007, Az.: 10 K 274/07) die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen haben. Außerdem ist die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden.

 

Der Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz tritt auch nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurück. Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedenfalls nach bisherigem Verständnis beruflich veranlasst sind, da sie zur Erwerbssicherung unvermeidlich sind. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird außerdem dadurch verstärkt, dass das BVerfG möglicherweise nicht die Nichtigkeit der Neuregelung feststellen, sondern sie lediglich als verfassungswidrig ansehen und dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung einräumen wird.

 

Linkhinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

 

 

 

 

 

 

15.08.2007

 

Automatischer Kontenabruf mit Grundgesetz vereinbar.

 

Die zum 1.4.2005 mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft getretene Befugnis zum automatisierten Abruf so genannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer verstoßen weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist u.a. die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu erleichtern.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte zwar fest, dass die gesetzliche Regelung zur Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. So ist die Möglichkeit zur Kontenabfrage bereits eröffnet, wenn die Sozialbehörde ein Gesetz anwendet, das an "Begriffe des Einkommensteuergesetzes" anknüpft. Damit wird das Instrument des automatisierten Abrufs von Kontostammdaten für eine unübersehbare Vielzahl von Gesetzeszwecken zur Verfügung gestellt. Aber das BVerfG hat hier lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung bis zum 31.5.2008 angemahnt und die Norm zur Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und zur Überprüfung der Berechtigung von Sozialleistungen für weiter anwendbar erklärt.

 

Darüber hinaus ist die Eingriffsermächtigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. D.h., Kontenabfragen durch Strafverfolgungsbehörden und Kontenabfragen durch Finanzbehörden sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten (BVerfG, PM vom 12.7.2007, Nr. 78/2007).

 

 

 

 

 

 

15.07.2007

 

Kindergeld: Aktuelles

 

1. Zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn

 

Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerliche Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll.

 

Hinweis: Von dieser Entscheidung profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 25.1.2007, Az. III R 23/06).

 

 

2. Bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Kindern

 

Ein volljähriges Kind wird steuerrechtlich nur als Kind berücksichtigt, wenn es aktuell Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Vor gut zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzuziehen sind, weil diese nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht zu einer finanziellen Entlastung der Eltern führen.

 

Diesen Grundsatz erweitert der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen auf freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Kinder. Auch bei diesen können die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld mindernd berücksichtigt werden. Ansonsten wären Eltern von freiwillig gesetzlich und privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligt. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder das Kind sie selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Beide Aufwendungsarten zur Vorsorge stehen nicht für Lebensunterhalt oder Ausbildung zur Verfügung.

 

Die Urteile beziehen sich auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie dürften aber analog auch für die allgemeinen freiwilligen oder privaten Versicherungsbeiträge gelten. Bei privaten Krankenversicherungen müssen Leistungen und Prämien allerdings mit denen der gesetzlichen Angebote vergleichbar sein.

 

Hinweis: Sofern der Kindergeldbescheid bereits bestandskräftig ist, können Eltern die Berücksichtigung ggf. über noch offene Steuerbescheide erreichen. Dann wird der Freibetrag gewährt und kein Kindergeld gegengerechnet. Zu beachten ist, dass sich ein Unterschreiten des Grenzbetrags auch für den Ausbildungsfreibetrag positiv auswirkt. Bei einer nachträglichen Gewährung kann ferner auch die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen sein (BFH-Urteil vom 14.12.2006, Az. III R 24/06 und BFH-Urteil vom 16.11.2006, Az. III R 74/05).

 

 

 

 

 

 

15.06.2007

 

Vermieter: Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Leerstand

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit einer aktuellen Entscheidung den Weg eröffnet, Vermietern die Grundsteuer unter vereinfachten Voraussetzungen teilweise zu erlassen. Nach den grundsteuerrechtlichen Regelungen kommt es auf Antrag aktuell zu einem Erlass der Grundsteuer, wenn sich der Rohertrag (nachhaltig erzielbare Einnahmen wie z.B. Miete und Pacht) für Vermieter durch atypische und vorübergehende Ereignisse wie Zahlungsausfall des Mieters, Hochwasser, Sturm oder Brand gemindert hat.

 

Aufgrund einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 kam ein Erlass allein aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage bislang nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof ist allerdings der Auffassung, dass ein Erlass der Grundsteuer auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen wie

 

Mietverfall,

Überangebot oder

Bevölkerungsrückgang

 

der Fall sein sollte. Er rief deshalb den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, an seiner einschränkenden Auslegung nicht mehr festzuhalten.

 

Hinweis: Der sich damit nun abzeichnende Verfahrensausgang hat erhebliche Praxisauswirkungen, sollten auch strukturell bedingte Ereignisse als Erlassgrund anerkannt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Fälle offen halten. Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer jeweils bis Ende März des Folgejahres bei den zuständigen Stellen eingehen muss. Vermieter sollten jedoch in jedem Fall vorab geeignete Unterlagen sammeln und später auch gegen die Festsetzung für das Jahr 2007 vorgehen (BVerwG, Beschluss vom 24.4.2007, Az. GmS-OGB 1.07).

 

 

 

 

 

 

15.05.2007

 

Arbeitszimmer: Neue Regelungen

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden seit diesem Jahr nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet. Das alles entscheidende Kriterium bemisst sich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang. Damit schließt im Umkehrschluss die überwiegende außerhäusliche Tätigkeit den Kostenabzug nicht von vornherein aus.

 

Da die Abzugsbeschränkung nur beim häuslichen Arbeitszimmer greift, kommt dieser Definition ebenfalls eine wichtige Bedeutung zu. Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre eingebunden sein, also zur Privatwohnung oder zum Eigenheim gehören. Das gilt auch für Zubehörräume im Keller oder unter dem Dach, wenn diese aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den privaten Wohnräumen als gemeinsame Einheit verbunden sind. Für die Abgrenzung spielt es keine Rolle, ob die Wohnung angemietet ist oder sich im Eigentum befindet.

 

Als außerhäuslich gelten Keller oder Dach in einem Mehrfamilienhaus, die keine direkte Verbindung zur Wohnung haben. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen auch Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume, selbst wenn sie an die Wohnung angrenzen. Gleiches gilt für betrieblich genutzte Räume wie Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, Verkaufs- oder Aufenthaltsraum für das Personal sowie das Kellerlager für Waren und Werbematerialien. Auch das Büro, in dem Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden, gilt aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häuslich. Dafür fällt die unmittelbar angrenzende oder gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus unter das häusliche Arbeitszimmer.

 

Bei verschiedenen Betätigungen ist die Gesamtheit entscheidend. Ein qualitativer Mittelpunkt nur einer Einnahmetätigkeit reicht in der Regel nicht aus. Anerkannt werden hingegen häusliche Arbeitszimmer von Verkaufsleitern, die von zu Hause aus Mitarbeiter überwachen und führen, von Ingenieuren, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen, sowie von betriebswirtschaftlichen Beratern, selbst wenn sie zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Anders sieht es bei Handelsvertretern, Ärzten mit heimischer Gutachtertätigkeit sowie Lehrern aus. Hier findet die Betätigung regelmäßig nicht prägend im häuslichen Arbeitszimmer statt.

 

Hinweis: Sofern das heimische Büro den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, sind die laufenden Kosten (anteilig) abziehbar. Das gilt auch für eine Gartenerneuerung, wenn dort bei einer Hausreparatur Schäden verursacht worden sind, sowie generell für die übliche Raumausstattung mit Tapeten, Teppich, Vorhängen, Gardinen oder Lampen. Luxusgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den Kosten der Lebensführung, sind also nicht abziehbar. Arbeitsmittel werden von der Abzugsbeschränkung grundsätzlich nicht berührt und können separat geltend gemacht werden. Bei der Gewinnermittlung ist zudem zu beachten, dass besondere Aufzeichnungspflichten bestehen, wobei Finanzierungs- und verbrauchsabhängige Kosten erst nach Jahresablauf zeitnah erfasst werden dürfen (BMF, Schreiben vom 3.4.2007, Az. IV B 2 - S 2145/07/0002).

 

 

 

 

 

 

15.04.2007

 

Pendlerpauschale: Sind die Neuregelungen verfassungswidrig?

 

Nach einer ab dem 1.1.2007 geltenden steuerrechtlichen Neuregelung sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Über eine so genannte Härtefallregelung lässt der Gesetzgeber nur noch Kosten für Fahrten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten zum Abzug zu. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Neuregelung allerdings verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz verstößt. Das Finanzgericht hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

 

Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrt zur Arbeit ab dem ersten Kilometer. Diesen Eintrag hatte das Finanzamt gesetzeskonform abgelehnt. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht darin aber u.a. einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

 

Im Gegensatz dazu hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Neuregelungen zur Pendlerpauschale 2007 allerdings für mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn nach Ansicht der Finanzrichter aus Baden-Württemberg handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Dies beinhalte jedoch keine "Ewigkeitsgarantie".

 

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Fälle aber in jedem Fall offen halten sollten. Nahezu jeder ist von der Neuregelung seit Jahresbeginn betroffen. Derzeit können die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit allerdings nur mittels Einspruch gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder den Vorauszahlungsbescheid vorgebracht werden. Effektiv ist das jedoch in der Regel nicht, denn gegen den anschließenden Steuerbescheid für das Jahr 2007 muss erneut Einspruch eingelegt werden. Daher ist es aus ökonomischen Gründen ratsam, zunächst den Einkommensteuerbescheid 2007 abzuwarten. Im Rahmen eines dagegen gerichteten Einspruchs - unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren - ist dann das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Zu beachten ist aber, dass die Entfernungspauschale entgegen der allgemeinen Auffassung nicht gekürzt wurde. Vielmehr erfolgte zum Jahresbeginn eine vollständige Umstellung auf das so genannte "Werkstorprinzip". Danach werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte sowohl als beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen eingestuft, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Lediglich zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer - faktisch als wohlwollendes Entgegenkommen - wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen.

 

Hinweis: In einem weiteren aktuellen Verfahren hat das Finanzgericht Niedersachsen das Finanzamt sogar dazu verpflichtet, den Freibetrag auch für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (FG Niedersachsen, Vorlagebeschluss vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06, beim BVerfG unter Az. 2 BvL 1/07; Beschluss vom 2.3.2007, Az. 7 V 21/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2007, Az. 13 K 283/06)

 

 

 

 

 

 

15.03.2007

 

Neue dauerhafte Steuer-Identifikationsnummer kommt

 

Die neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer wird zum 1.7.2007 eingeführt und gilt von der Geburt bis zum Tod. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und besteht aus zehn Ziffern und einer zusätzlichen Prüfziffer. Daraus ergeben sich Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt.

 

Zwecks Umsetzung übermittelt jede Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern jeden zum Ablauf des 30.6.2007 im Melderegister registrierten Bürger. Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen anschließend über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die zu seiner Person gespeicherten Daten.

 

Damit wird erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die neue Nummer ändert sich weder bei Orts- noch bei Finanzamtswechsel. Die Daten werden gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

 

Gesetzlich wird festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die Finanzbehörden die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Das gilt auch für Arbeitgeber bezüglich der Mitarbeiter. Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Kriterien sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen.

 

Hinweis: Die Identifikationsnummer bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber auch neue Kontrollmöglichkeiten. So müssen z.B. deutsche Anleger die Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese werden damit in die Lage versetzt, möglicherweise steuerpflichtige Rentner ab 2005 zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren vom 28.11.2006).

 

 

 

 

 

 

15.02.2007

 

Grundsteuer: Bei ausgebliebenem Mietertrag Erlass beantragen

 

Auf Antrag kann es zu einem Erlass der Grundsteuer bei privat vermieteten Immobilien sowie Gebäuden im Betriebsvermögen kommen. Die Steuer wird erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken, bezogen auf die Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt, um mehr als 20 Prozent gemindert hat.

 

Liegen die Voraussetzungen vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent der ausgebliebenen Einnahmen. Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2006 wäre zwingend bis zum 31.3.2007 regelmäßig bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu stellen. In Berlin ist das Finanzamt zuständig.

 

Den Vermieter darf an den Mietausfällen allerdings kein eigenes Verschulden treffen. So kann es beispielsweise zu einem Erlass kommen, wenn er bei Leerstandszeiten die Suche nach Mietern durch entsprechende Maßnahmen belegen kann oder aber außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser zu Mietminderungen geführt haben.

 

Hinweis: Nicht mehr zu den Erlassgründen zählen Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen oder solche, die aufgrund von Renovierungsarbeiten anfallen. Denn der Eigentümer hat diese Umstände selbst herbeigeführt oder einkalkuliert. Auch Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage zählen nicht. Ob an dieser Einordnung allerdings auch in Zukunft festgehalten wird, ist fraglich. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen in einem entsprechenden Verfahren zum Beitritt aufgefordert (BFH-Beschluss vom 13.9.2006, Az. II R 5/05).

 

 

 

 

 

 

15.01.2007

 

Halbierter Sparerfreibetrag in 2007: Checkliste Werbungskosten

 

Der Sparerfreibetrag wird 2007 nahezu halbiert. Immer mehr Anleger müssen künftig Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die gebräuchlisten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind, zu kennen und sie Steuer mindernd anzusetzen:

 

Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragsabschluss nicht im engen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie steht und die Zinserträge auf Dauer über der Gebühr liegen.

 

Beiträge zu einer Vereinigung, die sich die Wahrung von Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat (zum Beispiel "Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz"), sind regelmäßig Werbungskosten.

 

Wird ein Anlageberater zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen engagiert, fällt sein Honorar grundsätzlich unter die Werbungskosten. Auch die Fahrt zu dem Berater kann mit 0,30 EUR je Kilometer angesetzt werden. Dient die Beratung jedoch ausschließlich steuerfreien Wertsteigerungen, liegen keine Werbungskosten vor.

 

Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.B. für eine "Wertpapier-Software", sind als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für die Arbeitsmittel bis 410 EUR netto können sofort und ansonsten mittels AfA (Absetzung für Abnutzung) über die Nutzungsdauer zum Abzug kommen.

 

Auf Antrag kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Alternative der Anrechnung auf die Steuerschuld nicht zum Zuge kommen soll. Der Werbungskostenabzug ist günstiger, wenn die Auslandseinnahmen nicht voll versteuert werden. Dann verpufft nämlich ein Teil der Quellensteuer bei der Anrechnung. Ab 2007 wird die Quellensteuer auf Dividenden nur noch zur Hälfte als Werbungskosten berücksichtigt. Eine fiktive sowie die im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie einbehaltene Quellensteuer kann nicht wie Werbungskosten abgezogen werden.

 

Fallen Bankspesen für die Verwaltung von Wertpapieren an, sind sie als Werbungskosten abzugsfähig. Spesen für die Anschaffung von Wertpapieren fallen allerdings nicht darunter. Werden spezielle Konten für die Verwaltung von Kapitalvermögen geführt, sind die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig. Aus den Kontoauszügen muss sich ergeben, dass keine anderen Transaktionen über dieses Konto abgewickelt wurden. Beispiel: Das sogenannte "Depot-Cash-Konto" bei den Volks- und Raiffeisenbanken. Ein Pauschalansatz von 16 EUR pro Jahr ist wie bei Arbeitnehmern möglich.

 

Depotgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitalvermögen sind Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn die im Depot lagernden Papiere nicht nur steuerpflichtige Erträge, sondern auch steuerfreie Vermögensvorteile erbringen. Allerdings muss hier eine Aufteilung (Stichwort: Halbeinkünfteverfahren) erfolgen, wenn auch Aktien im Depot liegen. Die von der Bank verlangten Gebühren für eine Erträgnisaufstellung und/oder eine Jahressteuerbescheinigung fallen ebenso unter die Werbungskosten.

 

Werden Ertrag bringende Wertpapiere angeschafft, sind in diesem Zusammenhang anfallende Beratungskosten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) Werbungskosten.

 

Aufwendungen für Börseninformationsdienste (wie "Börse Online") und Kosten für Steuerinformationsdienste (wie "WISO-SteuerBrief") können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für darüber hinausgehende spezielle Fachliteratur, insbesondere solche zur Vermögensanlage, sind ebenso als Werbungskosten abzugsfähig. Der Verwendungszweck muss hierbei unmittelbar der Ertragssicherung der Kapitalanlage dienen.

 

Kosten für die Fahrt zu einer Hauptversammlung sind Werbungskosten (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer), allerdings nur zur Hälfte absetzbar. Fahrtkosten zum Steuerberater können bis Ende 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (0,30 EUR je Kilometer). Ab 2006 ist nur noch der Abzug als Werbungskosten möglich. Aufzeichnungen über die Fahrten sind empfehlenswert!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.12.2006

 

Übersicht: Haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich aktuell und damit noch rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnissen geäußert. Danach gilt u.a.:

 

Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Zu den üblichen allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Putzleistungen, Gartenpflegearbeiten und kleinere Schönheitsreparaturen. Es handelt sich gewöhnlich also um Arbeiten, die durch Haushaltsmitglieder selbst erledigt werden könnten und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese sind abzugrenzen von den jetzt zusätzlich begünstigten Handwerkerleistungen. Aufwendungen für private Umzüge fallen - abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls hierunter.

 

Handwerkerleistungen


Handwerkerleistungen umfassen Tätigkeiten, die regelmäßig nur von Fachkräften durchgeführt werden. Hierzu zählen etwa Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern, Fassaden und Garagen sowie Reparatur und Austausch von Fenstern. Aber auch die Gebühren für den Schornsteinfeger sind begünstigt. Ausgeschlossen von der Förderung sind in diesem Bereich lediglich Neubaumaßnahmen. Zu beachten ist, dass Handwerkerleistungen nur dann begünstigt sind, wenn sie seit dem Jahr 2006 ausgeführt und auch bezahlt worden sind.

 

Pflegeleistungen


Pflegeleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht oder Leistungen der Pflegeversicherung, sind durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, durch ein amtsärztliches Attest oder einen Behindertenausweis nachzuweisen. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen der pflegebedürftigen Person zu, wenn sie für die Betreuung aufkommen. Auch hier ist der Steuerabzug haushaltsbezogen, d.h., zwei pflegebedürftige Personen in einer Wohnung zählen nicht doppelt. Die Steuerermäßigung gibt es auch bei einem Heimaufenthalt, etwa für Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen. Allerdings müssen die Räumlichkeiten im Heim für eine separate Haushaltsführung geeignet sein.

 

Für all diese Leistungen gibt es pro Jahr 20 Prozent und maximal 600 EUR, bei der Betreuung von pflegebedürftigen Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Allgemein ist dabei zu beachten:

 

Die Steuerermäßigung ist für Kosten ausgeschlossen, die zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils aufzuteilen. Das kommt insbesondere bei einem häuslichen Arbeitszimmer in Betracht.

 

Die Dienstleistungen dürfen ferner nicht vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gelten.

 

Nicht gefördert werden ferner Materialkosten und gelieferte Waren wie etwa Stützstrümpfe, Fliesen, Tapeten oder Farbe oder Pflastersteine. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen darf er sich auch bei einer Mischkalkulation aus einer Anlage zur Rechnung ergeben. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.

 

Die Höchstbeträge können pro Haushalt und zwar unabhängig von der Bewohnerzahl einmal in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften gefördert werden. Hier muss sich z.B. die anteilige handwerkliche Leistung für den einzelnen Besitzer oder Mieter aus der Jahresabrechnung ergeben und dort gesondert aufgeführt und individuell anhand des Beteiligungsverhältnisses errechnet sein.

 

Hinweis: Die nunmehr mögliche Förderung von privaten Umzügen, von Heimbewohnern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt für alle offenen Fälle ab 2003. Hierbei wird bis einschließlich 2006 eine Vereinfachungsregel akzeptiert, wonach der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen geschätzt werden darf (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C 4 - S 2296 b - 60/06).

 

 

 

 

 

 

15.11.2006

 

Umsatzsteuererhöhung 2007: Besonderheiten bei Dauerleistungen

 

Bei der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes ab 2007 von 16 auf 19 Prozent ist ein besonderes Augenmerk auf die richtige Umsetzung der Anhebung bei Dauerleistungen (z.B. Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen) zu legen:

 

Im Fall wiederkehrender Lieferungen (eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird) werden die Dauerleistungen am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt. Ausgenommen davon sind Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser.

 

Im Fall einer sonstigen Leistung (alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, wie beispielsweise Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen) gelten die Umsätze an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

 

Die Besonderheit liegt in diesen Fällen oft darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag gleichsam als Rechnung angesehen und demnach von den Vertragsparteien auch keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist auch generell zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle erforderlichen Rechnungsangaben ergeben.

 

 

Für Dauerleistungen ab Januar 2007 kann es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags fehlen, sodass in der Folge z.B. dem Mieter oder dem Leasingnehmer nur ein geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist beispielsweise der Vermieter oder der Leasinggeber zum Handeln verpflichtet. Dafür stehen ihm zwei Wege zur Verfügung:

 

Der Ursprungsvertrag wird geändert. Ab 2007 wird der Steuersatz auf 19 Prozent erhöht, d.h., der Steuerbetrag wird auf dieser Grundlage neu errechnet und ausgewiesen.

 

Oder nach dem Jahreswechsel 2006/2007 werden monatlich einzelne Abrechnungen über die Teilleistungen erstellt. Hierbei bildet die Gesamtheit aller Dokumente die Rechnung, wobei in einem Beleg mindestens die aktuelle Höhe des Entgelts und der aktuelle Steuerbetrag anzugeben sind. Wichtig ist in diesem Fall, dass alle Dokumente von dem gleichen Aussteller stammen. Deshalb kann z.B. der Mieter keine Gutschrift über die Monatsleistung erstellen, wenn der Vertrag vom Vermieter stammt (BMF, Schreiben vom 11.8.2006, Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06).

 

 

 

 

 

 

15.10.2006

 

Steuervergütungen: In der Regel keine Erstattungszinsen

 

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige bei Steuervergütungen keine Verzinsung erwarten. Diesbezüglich sind bereits u.a. folgende Fälle entschieden worden:

 

Nachzahlungen auf das Kindergeld

Die Familienkassen müssen Nachzahlungen auf das Kindergeld nicht verzinsen. Denn die einschlägige gesetzliche Regelung ist nicht auf die Erstattung oder Nachforderung von Steuervergütungen anzuwenden.

 

Erstattungen von Solidaritätszuschlag, Zöllen etc.

Auch Erstattungsbeträge von Solidaritätszuschlag, Zöllen und Kapitalertragsteuer werden nicht verzinst.

 

Erstattung von Abzugssteuer

Der Erstattungsbetrag der Abzugssteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien etc. ist ebenfalls nicht zu verzinsen, da insoweit kein Veranlagungsverfahren durchgeführt wird.

 

Anspruch auf Investitionszulage

Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen, da es sich hierbei um eine Steuervergütung handelt (BFH-Urteil vom 20.4.2006, Az. III R 64/04; FG Köln, Urteil vom 27.1.2005, Az. 2 K 3316/02, Revision beim BFH unter Az. I R 15/05; BFH-Urteil vom 23.2.2006, Az. III R 66/03).

 

 

 

 

 

 

15.09.2006

 

Werbungskostenabzug: Beim häuslichen Arbeitszimmer

 

Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun Grundsätze aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist und damit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.

 

Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts.

 

Hinweis: Gerade aber im Hinblick auf die ab 2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen. Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht:

 

Das heimische Büro befindet sich im Keller- bzw. Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses und damit räumlich getrennt vom privaten Wohnbereich. Denn dabei handelt es sich um ein "außerhäusliches Arbeitszimmer".

 

Das Arbeitszimmer ist in der Nachbarschaft angemietet und steht somit gleichsam in keinem Verhältnis zum Privatbereich. Hier handelt es sich ebenso um ein außerhäusliches Arbeitszimmer.

 

Das heimische Arbeitszimmer ist an den Arbeitgeber vermietet. In diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denen er anteilig sämtliche Aufwendungen gegenüberstellen kann (BFH-Urteil vom 23.5.2006, Az. VI R

 

 

 

 

 

 

15.08.2006

 

Fahrtenbuch: Überblick über die verschärften Anforderungen

 

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geäußert. Danach müssen die Aufzeichnungen:

 

vollständig, fortlaufend und zeitnah erfolgen

 

und nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen oder dokumentierbar sein.

 

Um diese Vorgaben zu erfüllen, reichen weder lose Zettel noch ein Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel. Zudem müssen Aufzeichnungen über dienstliche Fahrten folgende Angaben enthalten:

 

Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit

 

sowie Reiseziel, Reiseroute bei Umwegen, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

 

Das Fahrtenbuch muss sämtliche Angaben enthalten, die eine dienstliche Veranlassung plausibel und überprüfbar machen:

 

Daher ist auch das Motiv der dienstlichen Fahrt, wie beispielsweise ein Kundenbesuch, anzugeben.

 

Eine allgemeine Ortsangabe reicht nur dann aus, wenn der aufgesuchte Kunde sich darüber zweifelsfrei oder aber seine Identität sich auf einfache Weise unter Zuhilfenahme weiterer Unterlagen ermitteln lässt. Diese Zusatzbelege dürfen nicht mehr ergänzungsbedürftig sein. Ausreichend wäre z.B. eine Kundenliste. Diese hilft allerdings dann nicht weiter, wenn es in dem aufgezeichneten Ort mehrere Kunden gibt.

 

Werden an einem Tag mehrere Kunden aufgesucht, muss nicht jeder einzelne Teilabschnitt als eigenständige Dienstreise angesehen werden. Insoweit kann von einer einheitlichen beruflichen Fahrt ausgegangen werden, die aus mehreren Teilabschnitten besteht. Der Kilometerstand braucht in diesem Fall nur zu Beginn und am Ende der gesamten Reise vermerkt zu werden. Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge der Besuche aufgeführt sind.

 

Anders sieht es hingegen aus, wenn eine dienstliche Fahrt durch private Ziele unterbrochen wird. Hier wird verlangt, dass der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufgezeichnet wird.

 

Für bestimmte häufiger aufgesuchte Fahrziele oder Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke dürfen im Fahrtenbuch Abkürzungen verwendet werden. Diese müssen aber aus sich selbst heraus verständlich sein oder über gesonderte Aufzeichnungen erläutert werden. Die gesonderten Aufzeichnungen sind dem Fahrtenbuch beizufügen.

 

Hinweis: Unternehmer, Freiberufler, aber auch Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die Anforderungen unbedingt beachten. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, war die mühevolle Arbeit umsonst. Allerdings führen kleinere Mängel nicht zwingend zur Anwendung der 1-Prozent-Regel. Als kleiner Mangel gilt z.B., wenn innerhalb eines Jahres lediglich eine Fahrt nicht im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist. Die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist erst dann zu versagen, wenn mehrere ins Gewicht fallende Mängel auftreten (FG Köln, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 4600/04).

 

 

 

 

 

 

15.07.2006

 

Neuregelungen zu Firmenwagen

 

Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bereits am 7.4.2006 zugestimmt hatte, ist das Gesetz nunmehr in Kraft getreten. Damit sind die neuen Regelungen zum Firmenwagen Wirklichkeit geworden.

 

Rückwirkend ab dem 1.1.2006 gilt:

 

Die Besteuerung der Privatnutzung von Fahrzeugen nach der 1-Prozent-Regel ist ab 2006 nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von über 50 Prozent möglich.

 

Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 Prozent wird die nachgewiesene oder aber geschätzte Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Die konkrete Höhe des Anteils der betrieblichen Nutzung muss künftig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Erfolgt der Nachweis nicht, kann das Finanzamt den Anteil schätzen.

 

Der Nachweis, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 Prozent liegt und damit die 1-Prozent-Regel zur Anwendung kommen kann, muss entweder durch ein Fahrtenbuch oder aber mittels anderer Nachweise glaubhaft gemacht werden. Die Verwaltung will hierzu einen Erlass veröffentlichen. Darin soll u.a. mitgeteilt werden, ob und ggf. welche alternativen Nachweise zum Fahrtenbuch erlaubt sein werden.

 

Die gesetzliche Änderung hat keine Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbesteuerung, d.h. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt.

 

Hinweis: Betroffene sollten umgehend entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch eine "alternative" Beweissicherung die betrieblich gefahrenen Kilometer genauestens festhalten. Anderenfalls riskiert man, dass der private Anteil des Firmenwagens bereits für das laufende Jahr 2006 ggf. auf über 50 Prozent geschätzt wird. Das hätte zur Folge, dass die 1-Prozent-Regel nicht zur Anwendung kommt und die Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006).

 

 

 

 

 

 

15.06.2006

 

Steueränderungsgesetz 2007: Bundeskabinett beschließt Entwurf

 

Am 10.5.2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 verabschiedet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen enthält das geplante Gesetz Maßnahmen, die einen weiteren spürbaren Beitrag zur Stabilisierung des Steueraufkommens leisten und zugleich der Steuervereinfachung dienen sollen. Hier die wichtigsten Eckpunkte in einer Übersicht:

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

 

Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 soll von vor Vollendung des 27. Lebensjahrs auf vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgesenkt werden, für Kinder des Geburtsjahrs 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahrs.

 

Der Sparerfreibetrag soll auf 750 EUR für Ledige bzw. 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten gesenkt werden.

 

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sollen nicht mehr als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler soll die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR zukünftig ab dem 21. Kilometer wie Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten sieht der Gesetzentwurf einen Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz vor. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit soll ein Entlastungsbetrag eingeführt werden, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt werden soll. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung sichergestellt werden. Durch die geplante Unternehmenssteuerreform soll eine Entlastung dann in anderer Weise erfolgen.

 

Hinweis: Das Gesetz soll am 1.1.2007 in Kraft treten (Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10.5.2006).

 

 

 

 

 

 

15.05.2006

 

Abgabe der Steuerklärung durch Steuerberater – Frist verlängert

 

Erstellt ein Steuerberater für seinen Mandanten die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005, verlängert sich die Abgabefrist ohne besonderen Antrag bis zum 31.12.2006. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag sogar bis zum 28.2.2007 verlängert werden. Grundsätzlich sind Steuererklärungen bis zum 31.5.2006 abzugeben, wenn kein Steuerberater zur Erstellung der Erklärung in Anspruch genommen wird.

 

Hinweis: Zu beachten ist, dass das Hinausschieben der Abgabefrist über das Jahresende hinaus auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist hat. Geht die Steuererklärung erst nach dem 31.12.2006 beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist ein Jahr länger (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.2006).

 

 

 

 

 

15.04.2006

 

Sparerfreibetrag: Übertragung auf Kinder

 

Ab 2007 soll der Sparerfreibetrag für Verheiratete auf 1.500 EUR und für Ledige auf 750 EUR sinken. Damit nicht auch noch die Nachsteuerrendite sinkt, kann eine Aufteilung von Guthaben und Wertpapierdepots auf Eltern und ihre minderjährigen Kinder lohnenswert sein. Denn über den eigenen Sparer- und Grundfreibetrag sowie Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag können Sohn oder Tochter ab dem kommenden Jahr Kapitaleinnahmen in Höhe von 8.501 EUR steuerfrei vereinnahmen, sofern sie keine anderen Einkünfte haben. Bei einer durchschnittlichen Verzinsung von vier Prozent kann damit Kapitalvermögen von mehr als 200.000 EUR, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, auf Kinder übertragen werden, um diese Grenze auszunutzen.

 

Bei Schenkungen an Minderjährige ist allerdings Folgendes zu beachten: Eltern können ihre Kinder selber vertreten, wenn Wertpapiere oder Sparguthaben geschenkt werden, da in diesen Fällen das Geschenk für das Kind nur mit Vorteilen verbunden ist. Kann es bei Rechtsgeschäften für das minderjährige Kind aber auch zu Nachteilen kommen, z.B. bei Schenkungen unter einer Auflage oder der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen muss zur Vertretung des Kindes ein Ergänzungspfleger bestellt werden. In jedem Fall bleiben für die Kinder von den Eltern zugewandte Vermögenswerte in Höhe von 205.000 EUR schenkungssteuerfrei. Eine beim Finanzamt zu beantragende Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung sorgt dafür, dass für sämtliche Erträge kein Zinsabschlag einbehalten wird.

 

Hinweis: Nach der Schenkung muss für einen Dritten allerdings erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel stattgefunden hat. Das gelingt durch die Anlage von Konten und Depots auf den Namen des Kindes. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls dem Kind zufließen. Diese Erlöse dürfen die Eltern dann wieder zu Gunsten des Kindes investieren. Dabei sind von den Eltern allerdings die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten.

 

 

 

 

 

15.03.2006

 

Spekulationsgewinne: Besteuerung im Jahr 1999 verfassungswidrig?

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugsdefizite als verfassungswidrig beurteilt. Mehrere Finanzgerichte kamen anschließend für andere Zeiträume zu ähnlichen Ergebnissen, sodass die Steuerfestsetzung ab dem Jahr 1999 diesbezüglich nur noch vorläufig erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erhebungsdefizite für das Jahr 1999 beseitigt sind.

 

Nach Auffassung des BFH ist die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungsgemäß, da wegen der Einführung des Kontenabrufs kein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit mehr vorliegt. Zwar gilt dieses Verfahren erst seit April 2005, doch können dadurch auch Sachverhalte früherer Jahre erstmalig ermittelt werden. Insbesondere ist die Festsetzungsfrist von zehn Jahren für hinterzogene Steuern noch nicht abgelaufen. So können die Finanzbehörden nunmehr für das Jahr 1999 noch rückwirkend ermitteln. Beispielsweise erfahren sie durch die neue Jahresbescheinigung der Banken bei der Veranlagung 2005, wenn ein Anleger auch in früheren Jahren Wertpapierdepots unterhalten, hierzu aber keine relevanten Angaben gemacht hatte.

 

Der gezielte Zugriff auf die Stammdaten verschafft den Beamten zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen von Konten. Doch ermöglicht dies weitere Ermittlungen, um relevante Wertpapiergeschäfte aufzudecken. Durch den Kontenabruf kann also effektiv ermittelt werden, sodass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht mehr auszugehen ist. Ein Vollzugsdefizit besteht lediglich weiterhin bei Auslandsdepots, was dem Gesetzgeber aber nicht zuzurechnen ist.

 

Hinweis: Obwohl der BFH nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgeht, ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG zu dieser Frage anhängig gemacht worden. Damit ist also die Frage, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999 verfassungsgemäß ist, immer noch nicht abschließend beantwortet. Mit Blick auf diese Verfassungsbeschwerde kann den Steuerpflichtigen trotz der BFH-Entscheidung nur angeraten werden, die Steuerfälle ab dem Veranlagungsjahr 1999 auch weiter offen zu halten.

 

Zu beachten ist ferner, dass für die Jahre 1996 und früher weiterhin die für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 festgestellten Erhebungsdefizite bestehen, zumal hier der Kontenabruf kaum noch Wirkung zeigt und die Festsetzungsverjährung zunehmend droht. Auf Grund noch schwebender Verfahren sind Bescheide, die diese Jahre betreffen, also weiterhin offen zu halten. Dort muss erst noch geklärt werden, ob trotz Vollzugsdefizit die Verfassungsbeschwerde ggf. zurückgewiesen wird, weil in diesen Jahren die Defizite für eine Übergangszeit hinnehmbar waren (BFH-Urteil vom 29.11.2005, Az. IX R 49/04; Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 2 BvR 294/06).

 

 

 

 

 

15.02.2006

 

Vermieter: Private Vermögensverwaltung oder Gewerblichkeit?

 

Die Vermietung von Grundbesitz fällt grundsätzlich auch dann noch unter die private Vermögensverwaltung, wenn:

 

der Besitz sehr umfangreich ist,

an eine Vielzahl von Nutzern vermietet wird,

große Objekte wie Wohnblocks oder Bürohäuser vermietet werden,

zur Fertigstellung des Gebäudes hohe Fremdmittel verwendet werden und

zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

 

Zusatzleistungen des Vermieters überschreiten erst dann die Grenze von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit, wenn sie bei langfristigen Vermietungen über ein übliches Maß hinausgehen.

 

Dieser Umfang wird nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin bei Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsleistungen sowie Marketingmaßnahmen, die Aufwendungen von weniger als sechs Prozent der Mieteinnahmen verursachen, nicht überschritten. Das heißt, es liegen beim Vermieter in diesen Fällen immer noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gewerbesteuerpflichtig wären.

 

Im Streitfall hatte der Eigentümer eines Einkaufscenters umfangreiche Zusatzleistungen auf eigene Kosten übernommen, war aber im Hinblick auf durchgeführte Werbemaßnahmen wie Gewinnspiele, Kindernachmittage, musikalische Darbietungen oder Werbebeilagen nicht als Veranstalter aufgetreten. Solche verkaufsfördernden Aktionen dienen dazu, die Mieteinnahmen zu sichern. Darüber hinaus betrafen die Zusatzleistungen nur Gemeinschaftsflächen der Immobilie.

 

Hinweis: Eine Gewerblichkeit ist hingegen anzunehmen, wenn:

 

Wartungs- oder Reinigungsleistungen auch die vermieteten Ladenlokale umfassen,

Mieter einen Anspruch auf Werbemaßnahmen haben,

die Aufwendungen im Verhältnis zu den Mieten verhältnismäßig hoch sind und

der Eigentümer im Objekt in eigenem Namen ein Gastronomiezentrum betreibt.

 

Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen insgesamt von gewerblichen Einkünften auszugehen ist. D.h., sowohl die reinen Vermietungseinkünfte als auch die Einkünfte aus den o. a. Zusatzleistungen unterliegen der Gewerbesteuer (FG Berlin, Urteil vom 11.4.2005, Az. 9 K 4184/01).

 

 

 

 

 

15.01.2006

 

Steueränderungen 2006/2007/2008: Ein aktualisierter Überblick

 

Die neue Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zum Abbau von Steuervergünstigungen mit dem Ziel einer unverzüglichen Umsetzung auf den Weg gebracht. Erste Gesetze sind am 21.12.2005 bereits endgültig verabschiedet worden. Ein Teil der geplanten Steueränderungen wird allerdings erst 2006 verabschiedet, wobei diese dennoch zum Teil rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten sollen. Weitere noch anstehende Änderungen werden erst das Jahr 2007 betreffen. Grundsätzliche Reformen (wie z.B. die Unternehmenssteuerreform) sollen erst ab dem Jahr 2008 greifen.

 

Im Folgenden erhalten Sie einen aktualisierten Überblick über die bereits verabschiedeten Neuregelungen und die geplanten Vorhaben sowie eine aktualisierte Zeitvorgabe, ab wann mit der Umsetzung weiterer Änderungen gerechnet werden kann.

 

Verabschiedung der ersten Gesetze mit Wirkung zum 1.1.2006

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 drei Gesetzen zugestimmt. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Regelungen:

 

Die Eigenheimzulage wird für Neufälle ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.

 

Die degressive Abschreibung für Mietwohnimmobilien entfällt ab dem Jahr 2006 für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.

 

Private Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, sind ab dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar.

 

Die auf jeweils 315 EUR begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes werden ab dem Jahr 2006 aufgehoben.

 

Die Freibeträge für Abfindungen zwischen 7.200 EUR und 11.000 EUR entfallen ab 2006. Eine Übergangsregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für vor 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindung und für Abfindungen wegen einer vor 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage vor, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließt.

 

Die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und -beihilfen wird ebenfalls ab 2006 aufgehoben. Sie gilt nur noch für Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit die Übergangsgelder und -beihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Zeitsoldaten, die ihren Dienst vor 2006 angetreten haben, können den Freibetrag sogar noch bei Auszahlungen bis zum 31.12.2008 nutzen.

 

Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Steuerstundungsmodellen werden eingeschränkt, indem die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet werden können, nicht jedoch mit Verlusten aus anderen Modellen oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten. Betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit diese noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. Die Beschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt, oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

 

Konkret geplante Neuregelungen mit Wirkung zum 1.1.2006

 

Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 den Entwurf des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen verabschiedet. Bei der momentanen Praxis der Gesetzesverabschiedung kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Gesetz dem Entwurf entsprechend im Jahr 2006 verabschiedet wird. Die meisten der Regelungen sollen bereits zum 1.1.2006 in Kraft treten. Umsatzsteuerliche Änderungen werden vermutlich zum 1.7.2006 eingeführt. Hier die wichtigsten konkret geplanten Neuregelungen:

 

Einnahmen-Überschuss-Rechner können künftig die Anschaffungskosten von Umlaufvermögen erst bei späterer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzen. Das soll für Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude gelten und betrifft damit insbesondere den gewerblichen Grundstückshandel sowie Wertpapierhandelfonds.

 

Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel soll bei Unternehmern auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt werden. Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen wird die geschätzte Privatnutzung mit den hierauf entfallenden Kosten angesetzt. Der private Nutzungsanteil ist glaubhaft zu machen. Damit sollen die geplanten änderungen keine Auswirkungen auf die Fälle haben, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (so genannte Dienstwagenbesteuerung).

 

Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, sollen dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung schulden. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger.

 

Zukünftig soll die entgeltliche Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden. So soll die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen z.B. mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden können.

 

Weitere geplante Änderungen für 2006/2007/2008

 

Für alle Steuerpflichtigen

 

Private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt ohne die Aufwendungen für das Material sollen mit 20 Prozent des Arbeitslohns (maximal bis zu 600 EUR) von der Einkommensteuer abgezogen werden dürfen. Diese Förderung soll befristet für die Jahre 2006 und 2007 gelten.

 

Der Umsatzsteuersatz soll ab 1.1.2007 von derzeit 16 auf 19 Prozent erhöht werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert bleiben.

 

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2007 nur noch bis zum 25. Lebensjahr (bisher bis zum 27. Lebensjahr) des Kindes gewährt werden.

Die Versicherungssteuer soll ab 1.1.2007 um 3 Punkte auf 19 Prozent angehoben werden.

 

Für Arbeitnehmer

 

Ab 2007 soll die Pendlerpauschale nur noch ab dem 21. Kilometer berücksichtigt werden. Es soll bei einer Pauschale von 0,30 EUR je km bleiben.

 

Hinweis: Möglicherweise birgt diese Streichung verfassungsrechtliche Bedenken.

 

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen wie bisher steuerfrei bleiben, lediglich die Sozialversicherungspflicht soll bereits bei einem Grundlohn ab 25 EUR greifen.

 

Arbeitnehmer und Selbstständige sollen ab dem Jahr 2007 das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann absetzen können, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

 

Entgegen anders lautender Veröffentlichungen soll der Pauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 920 EUR weiterhin Steuer mindernd berücksichtigt werden können.

 

Für Unternehmer

 

Die degressive Abschreibung für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern soll bei Erwerben in 2006 und 2007 maximal 30 Prozent statt bislang 20 Prozent betragen. Maximal soll die degressive Abschreibung für Abnutzung das Dreifache der linearen Abschreibung für Abnutzung betragen dürfen.

 

Kleinunternehmer, Existenzgründer und Mittelständler sollen möglicherweise ab dem 1.7.2006 bei der Umsatzsteuerzahlung entlastet werden. Angedacht ist die Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern von 125.000 EUR auf 250.000 EUR. In den neuen Ländern soll die Umsatzgrenze von 500.000 EUR bis 2009 verlängert werden.

 

Die Sätze von Körperschaft- und Gewerbesteuer sollen bis zu einer umfassenden Reform unverändert bleiben.

 

Unternehmen sollen bei der Vorratsbewertung nicht mehr das Lifo-Verfahren (Last-In-First-Out-Verfahren) anwenden und keine Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bilden können. Bestehende Positionen sollen über drei Jahre hinweg aufzulösen sein. Das Datum, ab wann diese Regelung gilt, ist noch offen.

 

Für Kapitalanleger

 

Der Sparerfreibetrag soll ab dem 1.1.2007 auf 750 EUR pro Person (bisher 1.370 EUR) und auf 1.500 EUR für Verheiratete (bisher 2.740 EUR) sinken.

 

Für private Veräußerungsgeschäfte soll eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent des Veräußerungsgewinns eingeführt werden. Im Gegenzug soll dann die Spekulationsfrist von einem Jahr für Wertpapiere bzw. von zehn Jahren für Immobilien entfallen. Das selbstgenutzte Eigenheim soll wie bisher ausgenommen werden. Wertzuwächse im Privatvermögen sollen demnach künftig steuerlich voll erfasst werden, unabhängig davon, wann diese angeschafft wurden. Im Gegenzug sollen jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung geltend gemacht werden können. Auch Wertverluste sollen demnach steuerlich berücksichtigt werden. Zu welchem Zeitpunkt diese Regelung greift, steht noch nicht fest. Eine Übergangsregelung ist vorgesehen.

 

Hinweis: Eingeführt werden soll auch die im Rahmen des Jobgipfels geplante Erbschaftsteuerbefreiung für Unternehmensübergänge. Die Erbschaftsteuer soll für zehn Jahre gestundet werden und bei Betriebsfortführung entfallen. Für die gesetzliche Umsetzung soll aber noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer abgewartet werden. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für gewerblich geprägte Personengesellschaften soll wegfallen. Dies soll ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags gelten.

 

Eine umfangreiche Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Kapital- und Personengesellschaften ist erst ab 2008 geplant. Möglich ist dann auch eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf 19 Prozent (Koalitionsvertrag vom 11.11.2005; Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 29.11.2005, Drs 16/105, Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 15.12.2005, Drs 855/05; Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 29.11.2005, Drs 16/108 und Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 15.12.2005, Drs 857/05; Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 29.11.2005, Drs 16/107 und Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 15.12.2005, Drs 856/05; Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, am 20.12.2005 vom Kabinett verabschiedet).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Steuertipps 2005

 

 

 

 

 

14.12.2005

 

Aktuelle Kontrollmöglichkeiten des Fiskus

 

Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung bzw. Feststellung der steuerrelevanten Sachverhalte haben sich vergrößert, und damit korrespondierend sind auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung verschärft worden. Seit diesem Jahr verfügt sie über folgende Kontrollmöglichkeiten:

 

"Kontenscreening"


Über das Bundesamt für Finanzen können die Finanzbehörden Daten bei den Kreditinstituten abfragen. Auf diese Weise kann jedoch nur ermittelt werden, bei welchem Kreditinstitut ein Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Einzelne Kontobewegungen oder gar die Höhe der Kapitalerträge können nicht erfragt werden. Ermittlungen ins Blaue hinein sind ausgeschlossen. Der Betroffene ist allerdings nicht generell vorher anzuhören. Die Finanzbehörde muss aber auf jeden Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informieren und zwar unabhängig vom Ergebnis.

 

Auch andere Behörden, insbesondere Sozialbehörden wie z.B. die Arbeitsagenturen oder die BAföG-ämter, für die die Angaben zur Leistungsfähigkeit einkommensteuerliche Anknüpfungspunkte haben, können Kontenabfragen über das Bundesamt für Finanzen durchführen lassen.

 

Hinweis: Bereits in diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung das Verfahren bis auf weiteres gebilligt. Das Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Abfragen an sich bestehen wohl nicht. Man bleibt auf die Anfechtung des gegebenenfalls auf die Abfrage folgenden Steuerbescheids verwiesen (BVerfG, Beschluss vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 u. Az. 1 BvQ 2/05; BMF-Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 - S 0062 - 1/05).

 

Zinsinformationsverordnung


Die am 3.6.2003 verabschiedete Richtlinie 2003/48/EG (EU-Zinsrichtlinie) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Danach wenden alle 25 EU-Staaten die Richtlinie an, tauschen Kontrollmeldungen aus oder halten Steuerabzüge ein.

Ziel der Richtlinie ist es, Zinserträge von jenseits der Grenze vollständig zu erfassen und im Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dazu führen die Länder einen automatischen Informationsausgleich ein. Vorerst sind 22 EU-Staaten an diesem Verfahren beteiligt.

 

Österreich, Luxemburg und Belgien erheben übergangsweise eine Quellensteuer (aktuell: 15 Prozent, vom 1.7.2008: 20 Prozent und ab dem 1.7.2011: 35 Prozent). Dieses Verfahren wenden auch Drittstaaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und Andorra an. Sie beugen sich damit der übermacht der EU-Länder, ohne ihr Bankgeheimnis preiszugeben. Gleiches gilt für abhängige Off-Shore-Finanzplätze wie Jersey oder Guernsey.

 

Informationsmöglichkeiten durch das Alterseinkünftegesetz


Die Träger der Rentenversicherungen und andere Versorgungseinrichtungen haben auf Grund einkommensteuerrechtlicher Regelungen unter anderem die Verpflichtung, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe und den Zeitraum des Rentenbezugs des einzelnen Steuerpflichtigen mitzuteilen. So erhält das Finanzamt ggf. auch für schon weiter zurückliegende Zeiträume Informationen über den Bezug von Renten oder anderen Leistungen.

 

Einführung eines neuen Identifikationsmerkmals


Das bisherige Steuernummernsystem soll langfristig ersetzt werden durch ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal. Das vom Bundesamt für Finanzen für jeden Steuerpflichtigen vergebene Identifikationsmerkmal (wirtschaftlich Tätige erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer) ändert sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht und wird auch - anders als bisher - bei einem Wohnsitzwechsel fortgeführt. Ein solches Merkmal erleichtert, abgesehen vom Vereinfachungsgedanken, die elektronischen überprüfungs- und "Durchleuchtungsmöglichkeiten" der Verwaltungsbehörden. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

 

 

 

 

 

15.11.2005

 

Vermieter: Einkünfteerzielungsabsicht entfällt nicht automatisch bei hohen Anfangsverlusten

 

Bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Wohnungen ist die für die Geltendmachung von Mietverlusten erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Denn bei dieser Einkunftsart besteht eine typisierende Annahme von langfristig erzielbaren positiven Erträgen. Das Finanzamt kann hier nicht ohne weiteres eine Prognosebetrachtung zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht fordern. Auch besonders hohe Verluste zu Beginn der Vermietungszeit sprechen zunächst nicht gegen diese Absicht, sofern sich der Vorgang im wirtschaftlich üblichen Rahmen abspielt. Dazu folgende Einzelheiten:

 

In zwei vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen wurde die Anschaffung eines vermieteten Hauses über Kredite finanziert. Die Kredite sollten erst über später fällige Kapitallebensversicherungen abgelöst werden. Mangels Tilgung blieben die Schuldzinsen auf längere Zeit hoch und führten dauerhaft zu einem Werbungskostenüberschuss. Das krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen in der Anfangsphase spricht allerdings nicht per se gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, denn die Kombination von Darlehen und Versicherungspolice stellt eine marktgerechte Finanzierungsart dar.

 

Gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht spricht auch nicht, dass ein Baudenkmal vermietet wird, obwohl es sich dabei um ein typisches Liebhaberobjekt handelt. Gleiches gilt bei einem vermieteten Einfamilienhaus, das nach einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ein Kind übergeht. Da die Einkünfteerzielungsabsicht vorausgesetzt wird, muss hier keine Prognose für die kürzere Zeit bis zum Übergang vorgenommen werden. Das gilt zumindest immer dann, wenn es zu Beginn der Vermietung keine Anhaltspunkte für die spätere Übertragung des Hauses gibt. Dabei ließ der BFH offen, ob eine Schenkung generell schädlich ist.

 

Hinweis: Diese beiden für Vermieter positiven Urteile bestätigen den Grundsatz, dass der Nachweis einer Überschussprognose nur in Sondersituationen erforderlich ist. Hierzu gehören z.B. kurzfristige Mietverträge, beabsichtigte Eigennutzung und Veräußerung, Vermietung an Angehörige, luxuriöse Ausstattung oder Ferienwohnungen (BFH-Urteile vom 19.4.2005, Az. IX R 10/04 und Az. IX R 15/04).

 

 

 

 

 

15.10.2005

 

Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern mit auswärtiger Tätigkeit

 

In vier Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Ansatz der Entfernungspauschale beschäftigt.

 

In Betracht kommt der Ansatz der Entfernungspauschale nur bei nachhaltigen, fortdauernden und immer wieder aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätten. Bei ständig wechselnden Einsatzstellen kann die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe wie Dienstreisen abziehbar. Bei einer unentgeltlichen Beförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug gänzlich aus.

 

Für Arbeitnehmer-Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz kann jedoch die Entfernungspauschale angesetzt werden, sofern der Betrieb der Sammelpunkt für die Weiterbeförderung zu den wechselnden Einsatzstellen ist. Für die Fahrten vom Betrieb zur Einsatzstelle kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten nach der Entfernungspauschale geltend machen.

 

Übernachtet der Arbeitnehmer vorübergehend am Ort der auswärtigen Tätigkeit, kommt die Entfernungspauschale weder für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort noch für den Weg zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte zur Anwendung. Die Aufwendungen für diese Fahrten sind in solchen Übernachtungsfällen mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Wahlrecht zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der Einsatzwechseltätigkeit.

 

Hinweis: Die geänderte Sichtweise hat die positive Folge, dass neben den tatsächlichen Fahrtkosten auch die Übernachtungskosten sowie für die ersten drei Monate Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 70/03; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 25/04; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 34/04; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 7/02).

 

 

 

 

 

15.09.2005

 

First-in-first-out“ Methode gilt für Spekulationsgewinne erst ab 2005

 

Sind Aktien eines Unternehmens in mehreren Etappen gekauft worden, mussten Spekulationsgewinn/-verlust beim Verkauf des gesamten Aktienpakets lange Jahre anhand eines Durchschnittspreises ermittelt werden. Diese Regelung bereitete jedoch den Banken Schwierigkeiten bei der erstmals für 2004 zu erstellenden Bescheinigung über steuerpflichtige Einnahmen und Wertpapiergeschäfte (Jahresbescheinigung). Deshalb soll bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften künftig die "First-in-first-out" Methode (Fifo-Methode) gelten. Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, ist diese Methode allerdings verbindlich für alle Kreditinstitute erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 anzuwenden.

 

Für das Veranlagungsjahr 2004 besteht ein Wahlrecht zwischen der bisher gültigen Durchschnitts-Methode und der Fifo-Methode. Das heißt, bei der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2004 kann die jeweils günstigere Methode gewählt werden. Dieses Wahlrecht gilt selbst dann, wenn in den Jahresbescheinigungen der Banken nur Veräußerungsdaten bescheinigt oder von diesen bereits für 2004 nur die Werte nach der Fifo-Methode ermittelt wurden.

 

Bei der Fifo-Methode gelten stets die zuerst gekauften Wertpapiere (first in) als zuerst wieder veräußert (first out). Allein die zeitliche Reihenfolge entscheidet. Die Methode hat Vor- und Nachteile, die sich jedoch über die Jahre per saldo die Waage halten werden:

 

Weil die am längsten im Depot liegenden Werte zuerst berücksichtigt werden, ist die Spekulationsfrist eher überschritten. Das ist günstig bei Gewinnen, aber negativ bei Verlustgeschäften.

 

Werden später kostengünstigere Aktien gekauft, bringt die Fifo-Methode bei Gewinngeschäften Vorteile, weil die teuren Aktien zuerst verrechnet werden.

 

Werden Teurere nachgekauft, bringt die neue Rechnung Nachteile, weil zuerst auf die preiswerten Aktien zugegriffen wird.

 

Hinweis: Um im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens für das Veranlagungsjahr 2004 Rückfragen zu vermeiden, sollten Sie Ihrer Steuererklärung in diesem Fall bereits unaufgefordert alle relevanten Kauf- und Verkaufsabrechnungen beifügen (BMF-Schreiben vom 5.4.2005, Az. IV A 3 - S 2259 - 7/05).

 

 

 

 

 

15.08.2005

 

Werbungskosten: Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

 

Die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen beim Erwerb oder der Herstellung von Immobilien, die teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet werden, ist durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) seit dem April 2004 geklärt. Danach ist die gezielte Zuordnung von Fremdmitteln unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt möglich:

 

1. Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes:

 

Bei der Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes führt die gezielte Fremdfinanzierung der Anschaffungs- und Nebenkosten des vermieteten Gebäudeteils zu einem optimalen Schuldzinsenabzug. Um das zu erreichen, ist zunächst eine Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten auf den vermieteten und den selbst genutzten Gebäudeteil notwendig. Die konkrete Zuordnung der Fremdmittel zum vermieteten Gebäudeteil erfolgt durch eine nachvollziehbare Bezahlung des darauf entfallenden Kaufpreises mit den aufgenommenen Fremdmitteln.

 

2. Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes:

 

Wird ein Gebäude selbst hergestellt, ist zwischen Lieferungen und Leistungen zu unterscheiden, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil oder das Gesamtgebäude betreffen. Für den Schuldzinsenabzug müssen die Kosten den betreffenden Mietteilen zugeordnet sowie gesondert und nachweisbar ausschließlich mit Fremdmitteln bezahlt werden.

 

Hinweis: Wird von der jeweiligen Zuordnung der Fremdmittel kein Gebrauch gemacht, werden die Eigen- und Fremdmittel nach Maßgabe der Nutzflächen aufgeteilt. Das führt in der Regel nur zu einem anteiligen Steuer mindernden Schuldzinsenabzug.

 

Das BMF hatte allerdings offen gelassen, ob diese Grundsätze auch für den Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen anwendbar sind, das für die Durchführung von Renovierungsarbeiten (Erhaltungsaufwand) aufgenommen worden ist. Das hat die Oberfinanzdirektion Koblenz jetzt im Rahmen einer Verfügung ausdrücklich bejaht. Somit gilt auch hier, dass die Eigenmittel voll dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden können. Durch die gezielte Zuordnung des Darlehens zu den Renovierungsarbeiten an dem vermieteten Gebäudeteil kann ein optimaler Schuldzinsenabzug erreicht werden.

 

Hinweis: Die Rechtsauffassung wurde auf Bundesebene abgestimmt (OFD Koblenz, Kurzinformation Nr. 020/05 vom 21.2.2005, Az. S 2211 A).

 

 

 

 

 

15.07.2005

 

Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge sind keine Einkünfte des Kindes

 

Hat ein volljähriges, sich in der Ausbildung befindliches Kind eigene Einkünfte und Bezüge von aktuell mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags waren bislang nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben der Kinder zum Abzug zugelassen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen hingegen blieben unberücksichtigt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Handhabung zumindest bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die für ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses abgeführt werden, verfassungswidrig ist. Denn die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern können darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen aber nur diejenigen Leistungen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung tatsächlich geeignet sind.

 

Hinweis: Die Entscheidung wird dazu führen, dass viele Eltern von volljährigen Kindern in der Berufsausbildung weiterhin Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten werden. Da die Gewährung von Kindergeld wiederum eine Voraussetzung für die Bewilligung der Kinderzulage im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes ist, können sich für die Eltern sogar noch weitergehende Entlastungen ergeben. Unter anderem ist ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ebenso eine Vorraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags und für den Sonderausgabenabzug von Schuldgeld, so dass auch dadurch betroffene Eltern zusätzlich profitieren können. Noch nicht abschließend geklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt die Frage, inwieweit auch bereits bestandskräftige Kindergeldbescheide von dem Urteil profitieren können. Ein Ansatzpunkt für eine Änderung dieser Bescheide könnten insbesondere die speziellen Kindergeldänderungsvorschriften (§ 70 Absatz 2 bis 4 Einkommensteuergesetz) sein. Erfolgsaussichten könnten Änderungsanträge so bis weit in die Vergangenheit hinein haben. Nach den abgabenrechtlichen Vorschriften käme eine maximale vergangenheitsbezogene Änderung über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betracht. Denkbar wäre grundsätzlich auch die Wiederaufnahme von rechtskräftig beendeten Kindergeldverfahren nach § 134 Finanzgerichtsordnung. Allerdings kann dies in der Praxis sehr schwierig werden. Beachtet werden muss insbesondere, dass die Wiederaufnahme grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes geschehen muss (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02).

 

 

 

 

 

16.06.2005

 

Fonds: Zwischengewinne werden ab 2005 wieder besteuert.

 

Die Anfang 2004 abgeschaffte Besteuerung des Zwischengewinns bei Anteilen an in- und ausländischem Investmentvermögen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht vom 9.12.2004 (EURLUmsG) wieder eingeführt worden. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt nun Zweifelsfragen zur Zwischengewinnbesteuerung und zum Begriff des ausländischen Investmentvermögens.

 

Ein Zwischengewinn aus der Beteiligung an einem Investmentfonds entsteht, wenn Erträge der Anteile nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt werden. Beim Verkauf oder der Rückgabe der Fondsanteile erhält der Anleger mit dem so genannten Rücknahmepreis den aktuellen Wert des Fondsanteils vergütet. Darin enthalten sind anteilig dann auch die dem Anleger individuell zustehenden Erträge, die der Fonds seit der letzten Ausschüttung erzielt hat, wie zum Beispiel angewachsene aber noch nicht vereinnahmte Zinsen. Ein Teil dieses Wertzuwachses ist der Zwischengewinn, der von dem Anleger als Kapitalertrag zu versteuern ist. Die beim Erwerb von Investmentfondsanteilen gezahlten Zwischengewinne können damit dann im Jahr der Kaufpreiszahlung selbstverständlich als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

 

Hinweis: Anders als bis zum Jahr 2003 werden ab dem Jahr 2005 Gewinne aus Termingeschäften nicht mehr mit erfasst. Diese sind beim Privatanleger nicht mehr steuerpflichtig. Auch Vermögen bestimmter ausländischer Gesellschaften sind grundsätzlich von den Regelungen des Investmentsteuergesetzes ausgenommen; für diese gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln. Nur auf ausdrückliche Aufforderung eines Anlegers oder des Bundesamts für Finanzen ist der Zwischengewinn auch bei den ausgenommenen ausländischen Vermögen zu ermitteln und bekannt zu machen (BMF-Schreiben vom 15.2.2005, Az. IV C 1 - S 1980 - 1 - 15/05; EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004).

 

 

 

 

 

16.05.2005

 

Elektronische Abgabe von Steuererklärungen: Kein Zwang

 

Seit dem 1.1.2005 sind Unternehmer bzw. Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der so genannten Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu versenden.

 

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat jetzt das Finanzgericht Hamburg am 5.4.2005 entschieden, dass ein Unternehmer nicht ohne Weiteres verpflichtet ist, Umsatz- und Lohnsteuer elektronisch beim Finanzamt anzumelden. Das Fehlen der erforderlichen Hardware sowie das Fehlen eines Internetanschlusses beim Unternehmer hat das Finanzgericht Hamburg als unbillige Härte angesehen und damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung bejaht.

 

Nahezu zeitgleich hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben an die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster festgehalten, dass es zweifelhaft ist, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Lohnsteueranmeldungen in dieser Form aufrecht erhalten werden kann. Die Oberfinanzdirektionen sind mit diesem Schreiben gebeten worden, unter anderem Folgendes zu veranlassen:

 

¨      Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen sind bis auf Weiteres in Papierform zulässig.

 

¨      Sanktionen (Schätzung, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld) sind unzulässig.

 

Soweit Anträge, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-) Anmeldungen begehrt wurde, abgelehnt worden sind, sind diese Fälle nicht wieder aufzugreifen. Einsprüchen und noch nicht entschiedenen Anträgen ist zu entsprechen.

 

Eine klarstellende Änderung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften soll angeregt werden.

 

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium der Finanzen will das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht als bundeseinheitliche "Verfügung" verstehen. Voraussichtlich wird in einer Sitzung am 23. bis 25.5.2005 diese Problematik auf Bund-Länder-Ebene besprochen und eine bundeseinheitliche Regelung getroffen. Steuerpflichtige, die in der Zwischenzeit einen ablehnenden Bescheid auf ihre Anträge erhalten, sollten dagegen Einspruch einlegen und sich dennoch auf das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen oder aber bei ähnlichem Sachverhalt auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg berufen (FG Hamburg, Eilentscheidung vom 5.4.2005, Az. II 51/05; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 7.4.2005, Az. S 0061 - 65 - V 1).

 

 

 

 

14.04.2005

 

Steuerermäßigung: Durch Dienstleistungsaufträge für Haus und Garten

 

Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Privathaushalt durchgeführt werden, können in bestimmten Grenzen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerermäßigungen sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit sie Leistungen betreffen, die nach dem 31.12.2002 erbracht worden sind.

 

Voraussetzung für eine derartige Steuerermäßigung ist zunächst, dass die Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz bringen. Bei eventuellen Überschneidungen kann eine Aufteilung der Kosten vorgenommen werden. Die Höhe des Anrechnungsbetrags richtet sich nach der Art der Beschäftigung. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es 20 Prozent, höchstens aber 600 Euro pro Jahr, bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Zusammenhang mit den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sind es 12 Prozent, maximal 2.400 Euro pro Jahr, und bei geringfügig Beschäftigten sind es 10 Prozent, maximal aber 510 Euro pro Jahr.

 

Hinweis: Zu den steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden, und die in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie zum Beispiel: Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten und die Pflege von Angehörigen. Handwerkliche Tätigkeiten von Fachleuten fallen grundsätzlich nicht darunter. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um kleine Ausbesserungsarbeiten oder Tätigkeiten handelt, die Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis selbst ausüben könnten (wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden oder das Auswechseln einzelner Fliesen). Die Erneuerung eines kompletten Bodenbelags, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern und Türen gehören nicht dazu (BMF-Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/04).

 

 

 

 

14.03.2005

 

Spekulationsgewinne: Vorläufigkeitsvermerk macht Einspruch überflüssig

 

Spekulationsgewinne von Privatpersonen sollen ab sofort nur noch vorläufig besteuert werden, das heißt: Jeder Steuerbescheid ab dem Veranlagungsjahr 2000, der künftig ausgestellt wird, soll unter der Rubrik - Erläuterungen - am Ende des Steuerbescheids diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

 

Betroffene Anleger müssen zwar trotz des Vermerks die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer zunächst zahlen, aber auf Grund des Vermerks muss nicht extra Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Sollte die Besteuerung von Spekulationsgewinnen durch das Bundesverfassungsgericht dann tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern die zu viel gezahlte Steuer automatisch erstattet.

 

Nur auf Antrag wird den Steuerpflichtigen auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, die auf die positiven Spekulationseinkünfte entfallende Steuer muss nicht gezahlt werden. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung für rechtmäßig erachtet, ist zu berücksichtigen, dass zum einen die bislang nicht entrichtete Steuer, die auf den Spekulationsgewinn entfällt, fällig wird und zum anderen Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr entstehen.

 

Hinweis: Diese Neuerungen gelten für Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften, nicht aber für Spekulationsgewinne, die auf Immobiliengeschäfte entfallen. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Steuerbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. In die Steuerbescheide, die Verluste aus Spekulationsgewinnen ausweisen, wird kein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ergehen insofern endgültig und bleiben daher auch bei einer späteren Gerichtsentscheidung endgültig (BMF-Schreiben vom 31.1.2005, Az. IV A 7 - S 0338 - 8/05).

 

 

 

 

14.02.2005

 

Pflegeversicherung: Höherer Beitrag für kinderlose Arbeitnehmer

 

Für kinderlose Arbeitnehmer erhöht sich zum 1.1.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent. Diese im Kinder-Berücksichtigungsgesetz verabschiedete Neuregelung setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 um. Danach müssen Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung besser gestellt werden. Die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und Kinderlose gleichermaßen belastet werden, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfG-Urteil vom 3.4.2001, Az. 1 BvR 1629/94).

 

Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab 1.1.2005 monatlich 1,1 (0,85 + 0,25) Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze statt bisher 0,85 Prozent für die Pflegeversicherung zahlen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 0,85 Prozent. In Sachsen zahlen kinderlose Arbeitnehmer künftig 1,6 Prozent (1,35 + 0,25 Prozent). Für die Arbeitgeber bleibt es bei 0,35 Prozent.

 

Den Zuschlag müssen kinderlose Arbeitnehmer zahlen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Und zwar ab dem Monat, nach dem der kinderlose Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr vollendet hat. Keinen Zuschlag zahlen Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II.

 

Für den Beitragszuschlag gibt es kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren. Derjenige, der bisher den Beitrag zur Pflegeversicherung abgeführt hat, muss auch den Beitragszuschlag abführen.

Die Elternschaft muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Selbstzahler müssen die Elternschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Für vor dem 1.1.2005 geborene Kinder reicht es, wenn der Nachweis bis zum 30.6.2005 erfolgt. Für neugeborene Kinder gilt: Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Monat der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis erst ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wurde. Wie der Nachweis der Elternschaft im Einzelnen erfolgen soll, wollen die Spitzenverbände der Pflegeversicherung noch in einer gemeinsamen Empfehlung beschließen.

 

 

 

 

17.01.2005

 

Gemischt genutzte Gebäude: Vorsteuerabzug

 

Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Unternehmer ein teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu privaten Wohnzwecken genutztes Gebäude umsatzsteuerlich insgesamt dem Unternehmen zuordnen. Dazu muss die betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent betragen. Da auch eine andere Entscheidung möglich ist, muss der Unternehmer in dieser Frage eine ausdrückliche Zuordnung treffen.


Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde. Will der Unternehmer das gesamte Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnen, sollte er den entsprechenden Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das entsprechende Jahr geltend machen. Kann aus dem Umfang der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen geschlossen werden, muss sich der Unternehmer spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung dazu äußern, ob und in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat.

 

Die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen hat zur Folge, dass der volle Vorsteuerabzug, insbesondere auch auf sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, vorgenommen werden kann. Die private Nutzung gilt damit nicht mehr als vorsteuerschädlicher Umsatz. Im Gegenzug ist die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Bemessungsgrundlage sind dabei die anteiligen auf die private Nutzung entfallenden laufenden Kosten sowie die anteilige Abschreibung. Was die Abschreibung betrifft, will die Finanzverwaltung nicht von den ertragsteuerlichen Grundsätzen (Nutzungsdauer 50 Jahre / 2 Prozent) ausgehen, sondern auf den umsatzsteuerlich maßgeblichen Berichtigungszeitraum von 10 Jahren (Abschreibung 10 Prozent) abstellen. Im Ergebnis wird damit innerhalb von 10 Jahren der volle Vorsteuerabzug auf die nicht unternehmerisch verwendeten Teile wieder ausgeglichen. Lediglich ein positiver Zins- und Liquiditätseffekt verbleibt. Diese Verwaltungsauffassung ist grundsätzlich ab dem 1.7.2004 anzuwenden. Wer bereits vor dem 1.7.2004 durch Berufung auf das EuGH-Urteil vom 8.5.2003 den vollständigen Vorsteuerabzug geltend macht, muss die Versteuerung der privaten Nutzung auch rückwirkend nach den neuen Aufteilungsregeln vornehmen.

 

Der Berichtigungszeitraum entspricht in keiner Weise der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes und damit auch nicht den tatsächlichen Kosten. Die Bemessung der Privatnutzung mit jährlich 10 Prozent Abschreibung anhand dieser wirklichkeitsfremden Festlegung der Abschreibungsdauer wird sicherlich gerichtlich überprüft werden. Hiergegen sollte Einspruch eingelegt werden. Die Finanzverwaltung stimmt inzwischen nach einer Verfügung der OFD Nürnberg vom 4.10.2004 (Az. S 7300 - 641/St 43; DStR 2004, 1882) dem Ruhen der Einspruchsverfahren zu, soweit die unentgeltliche Wertabgabe mit 10 Prozent anstelle von 2 Prozent der Kosten besteuert wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Steuertipps 2004

 

 

 

 

 

 

15.12.2004

 

USt- und LSt-Anmeldungen: Ab 1.1.2005 elektronische Abgabe

 

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber die (Vor-) Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-) Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen.

 

Mit dem "Elster-Formular" stellt die Finanzverwaltung dafür kostenfreie Software zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software zur Erstellung ihrer (Vor-) Anmeldungen einsetzen, Updates an.

 

Der Vorteil der elektronischen Übermittlung besteht in der Möglichkeit der optimalen Ausnutzung der steuerlichen Abgabefristen für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nach Abgabe einer einmaligen Teilnahmeerklärung beim zuständigen Finanzamt kann auf die Unterschrift bei den übermittelten (Vor-) Anmeldungen sowie eine Papierausfertigung verzichtet werden. Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von "unbilligen Härten" für Zeiträume ab dem 1.1.2005 noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage vorhanden ist. Details zur Konkretisierung der Härtefallregelung werden aus Gründen der bundesweiten Abstimmung erst Anfang Januar 2005 bekannt gegeben werden können.

 

Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Teilnahmeerklärung und weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten zu finden unter www.fm.nrw.de/go/elster.

 

 

 

 

15.11.2004

 

Einführung des Formulars: Anlage EÜR kommt erst für 2005

Kleinunternehmer und Freiberufler können für dieses Jahr wie bisher ihre Gewinnermittlung formlos nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz vornehmen. Erst für Gewinne des Jahres 2005 wird die heftig umstrittene Anlage zur Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) eingeführt. Das haben die Finanzminister der 16 Bundesländer einstimmig beschlossen. Und nicht nur das: Bis zur Einführung soll das Formular erheblich vereinfacht werden.

Das Formular mit 82 Zeilen hatte zu massiver Kritik von Verbänden, Medien und Wirtschaft geführt. Tenor: Unverständlich und viel zu bürokratisch. Seinen Ursprung hatte die neue Anlage zur Steuererklärung im Kleinunternehmerförderungsgesetz. Dieses sollte die Steuererhebung für Unternehmen und Finanzämter erleichtern und führte gleichzeitig zu erhöhten Buchführungsgrenzen.

Kurios am plötzlichen Rückzug des Formulars: Erst eine Woche zuvor hatte das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die Anlage EÜR für 2004 gilt und lediglich einige Erleichterungen angekündigt. Doch die Steuererhebung ist Ländersache. Dem Bundesfinanzministerium bleibt nichts anderes übrig, als den Beschluss der Finanzministerkonferenz der Länder zu übernehmen.

Aber auch ohne schematische Anlage müssen 4/3-Rechner einige Aufzeichnungspflichten beachten; Punkte, die in der überarbeiteten Anlage EÜR sicherlich auch wieder zum Pflichtprogramm zählen werden. Zu erwähnen sind etwa das Bestandsverzeichnis beim Betriebsvermögen sowie die umfangreichen Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen und Ausgaben, die sich schon aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben.

 

 

 

 

15.10.2004

 

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze

Am 9.7.2004 wurde das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Unter anderem enthält das Gesetz Neuerungen zur Abziehbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten sowie Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 24b Einkommensteuergesetz (Steuerklasse II).

1. Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

Mit der Neuregelung des Gesetzes sind nunmehr Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ab 1.1.04 bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt dieser Höchstbetrag für jeden der Ehegatten. Der Höchstbetrag gilt für das jeweilige "Kalenderjahr". Liegen die Abzugsvoraussetzungen nur während einer bestimmten Zeit des Kalenderjahres vor, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gibt es bei auswärtiger Unterbringung keine Erhöhung des Höchstbetrages.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind von Gesetzes wegen keine Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis geleistet werden. Das heißt im Klartext, Studien- und Ausbildungskosten sind nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro abziehbar. Ein voller Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ist nur für Aufwendungen möglich,

die "typischen Lehrlingen" entstehen (die also einen ordentlichen Ausbildungsvertrag haben) oder

wenn sie mit beruflichen Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium erfolgen.

Hinweis: Wurde bisher ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, ist dieser auf die Neuregelung hin zu überprüfen.

2. Wichtige Änderungen bei der Steuerklasse II

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum 1.1.2004 eingeführt. Diese Regelung wird rückwirkend zum 1.1.2004 neu gefasst.

Nach der neuen Regelung können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Auch volljährige Kinder, die im Hausstand des allein Stehenden leben, können begünstigt sein.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Im Falle eines Kinderfreibetrages steht demjenigen der Entlastungsbetrag zu, der die Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt. Das heißt, der Entlastungsbetrag wird nur einmal gewährt.

Allein stehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Zudem darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Unschädlich ist es, wenn folgende - volljährige - Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben:

Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht und

eigene Kinder, die den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten.

Hinweis: Vorsicht ist geboten bei Untermietern und Aupair-Arbeitsverhältnissen. Hier sollten dem FA entsprechende Verträge vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass mit diesen volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht.

Frist zur Eintragung der Steuerklasse II endet am 20.9.2004

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Gewährung der Steuerklasse II berücksichtigt. Für den Vermerk auf der Lohnsteuerkarte 2005 ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer vor dem 20.9.2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären muss, dass die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz vorliegen. Liegt der Gemeinde keine Erklärung vor, hat sie die Steuerklasse I zu vermerken. Zudem ist das FA zu informieren, dass keine Erklärung abgegeben wurde.

3. Abschaffung der bisherigen Anmelde- und Abführungsfrist bei der Kapitalertragsteuer

Für die Kapitalgesellschaften ist von besonderer Bedeutung die Neuregelung bei der Anmeldung und Abführung der Kapitalertragst