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Archiv: Steuertipps 2003
bis 2009 |
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15.12.2009
Umsatzsteuer-IDNr.: Überprüfung im Internet
möglich
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15.11.2009
Anwendungsschreiben
zur Pendlerpauschale
In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium
die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche
Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige
praxisrelevante Aspekte dargestellt:
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15.10.2009
Neues zum
häuslichen Arbeitszimmer
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG)
hat vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
gewährt.
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15.09.2009
Verbilligte
Vermietung an Angehörige
Häufig
steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten,
Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis
zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das
Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige das
Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die
vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel)
liegt. Liegt die
vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen
Kosten), gilt Folgendes: • Beträgt die
Miete mindestens
75 % der
ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu
berücksichtigen. • Bei einer
Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der
Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der
Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer positiven
Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten
möglich. • Bei negativer Überschussprognose
– oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % – wird der
Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der
Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht
werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der
Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu
erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten. |
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15.08.2009
Bürgerentlastungsgesetz
ab 2010
Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt.
Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur
Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige
praktische Neuregelungen vorgestellt.
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15.07.2009
Neue
Kraftfahrzeugsteuer ab 01.07.2009
Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde
eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und
dem 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Ab dem 1.7.2009
orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor
allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete
Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die
Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur
Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze. Für Diesel-Fahrzeuge, die bei
erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der
Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe
von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen
Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch
genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die
Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der
Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist (Bayerisches Landesamt für
Steuern 17.3.2009, Fachthema Kraftfahrzeugsteuer |
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15.06.2009
Kontrollmitteilungen
anlässlich Bankprüfung generell möglich
Kontrollmitteilungen anlässlich einer
Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte
Guthabenkonten oder Depots sind dann zulässig, wenn sich ein unter
Berücksichtigung des gesetzlich geschützten Bankgeheimnisses zu bestimmender
hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse
ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft
Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und
banküblichen Geschäfte hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der
Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der Sachverhalt: Das Finanzamt hatte bei dem klagenden
Kreditinstitut eine Außenprüfung durchgeführt, die unter anderem die Körperschaft-,
Gewerbe- und Umsatzsteuer 2001 umfasste. Gegenstand der Prüfung war auch ein
Aufwandskonto "Wertpapier-Fehlgeschäfte". Auf diesem Konto wurden
Schadensersatzzahlungen gebucht, die die Klägerin etwa wegen fehlerhaft
ausgeführter Wertpapieraufträge an ihre Kunden geleistet hatte. Die Klägerin legte dem Finanzamt zu
diesem Konto Belege vor, unter denen sich auch Schriftwechsel mit ihren
Kunden sowie Auszüge über die gemäß § 154 Abs.2 AO legitimationsgeprüften
Depots der Kunden befanden. Nach Auswertung der Unterlagen kündigte das
Finanzamt an, zu den Steuerakten von 34 Kunden Kontrollmitteilungen
anzufertigen und an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden weiterzuleiten. Der
Umfang der vorgefundenen Unterlagen und die Höhe der erstatteten Gebühren ließen
Schlussfolgerungen auf vermeintliche Veräußerungsgewinne zu. Das FG wies die gegen die Ankündigung
des Finanzamts gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH
das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das FG zurück. Die Gründe: Die vom FG getroffenen Feststellungen
reichen unter Berücksichtigung des § 30a Abs.3 AO nicht aus, einen
hinreichenden Anlass für die Ausfertigung der beabsichtigten
Kontrollmitteilungen zu bejahen. Grundsätzlich sind Kontrollmitteilungen
anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte
Guthabenkonten oder Depots zulässig und wahren gleichwohl den Kernbestand des
Bankgeheimnisses gemäß § 30a Abs.3 AO, wenn sich ein zu bestimmender
hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse anhand
der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren
Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse
nachvollziehbar ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende
Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen
und banküblichen Geschäfte hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Den Feststellungen des FG konnte
allerdings nicht entnommen werden, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen
veranlasst hatten, die umstrittenen Kontrollmitteilungen zu fertigen. Es
reicht hierbei nicht aus, pauschal von hohen Schadensersatzzahlungen für
Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus
erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom Steuerpflichtigen angegeben zu
schließen und dies damit zu untermauern, dass gerade im Bereich der
Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles
andere als vorbildlich sei. Das Finanzamt kann im weiteren
Verfahren die Kriterien darlegen, aus denen sich möglicherweise ein
hinreichender Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen ergibt. Hintergrund: Mit dem Urteil hat sich der VII.
Senat einer früheren Entscheidung des VIII. Senats des BFH angeschlossen. In
der Vergangenheit waren sich die Senate des BFH in der hier entschiedenen
Frage nicht völlig einig. Zwar bestand Übereinstimmung darin, dass
Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall
begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter
Konten mitgeteilt werden dürfen. Allerdings gingen die Meinungen für den
Regelfall, in dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die
Veranlagung dienen, auseinander. Während der VIII. Senat § 30a Abs.3
AO dahin auslegte, dass auch solche Kontrollmitteilungen durch den
Außenprüfer bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden
dürfen, war der VII. Senat bei der bloß summarischen Prüfung in einem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem unbeschadet entsprechender
Zweifel von der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszugehen war der Auffassung,
dass eine solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des
Bankgeheimnisses bedeute, da ein hinreichender Anlass Voraussetzung für jede
Anfertigung von Kontrollmitteilungen sei. BFH 09.12.2009, VII R 47/07 |
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15.05.2009
Ehrenamt: Neues
Anwendungsschreiben und Übergangsfrist
Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2008
ein Schreiben zur Anwendung der 2007 eingeführten steuerfreien
Ehrenamtspauschale veröffentlicht. Danach ist die Steuerbefreiung von 500 EUR
im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte nebenberufliche
Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt. Begünstigt sind z.B. die
Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von Kassierern, Bürokräften, des
Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte.
Die Tätigkeit von Amateursportlern ist nicht begünstigt. Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn
die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der im Einkommensteuergesetz
genannten Personen erfolgt. Auftraggeber kann danach eine gemeinnützige
Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Eine
Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss
für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden
und der Erfüllung des Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.
Mit Schreiben vom 22.4.2009 weist das
Bundesfinanzministerium darauf hin, dass ein Verein, dessen Satzung nicht
ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale
Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands
zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt und demnach nicht als
gemeinnützig behandelt werden kann. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch
Vergütungen, die beispielsweise wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung
einer Rückspende nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich
ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird
jedoch abgesehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden,
nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum
31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die
eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. |
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15.04.2009
Handwerkerrechnungen:
Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Bei der Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600
EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert. Voraussetzung für die
Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R
14/08). |
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15.03.2009
Neuregelungen
bei Elterngeld und Elternzeit
Das für ab dem 1.1.2007 geborene
Kinder geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde nun zum ersten
Mal geändert. Folgende Neuregelungen sind zu beachten: - Berechnungsgrundlage für
das Elterngeld ist bei Arbeitnehmern das in den letzten zwölf Kalendermonaten
vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte Arbeitsentgelt. Dabei werden
Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder
Mutterschaftsgeld bezogen hat, nicht berücksichtigt, sondern durch weiter in
der Vergangenheit liegende Monate ersetzt. Diese Regelung gilt nun auch für
Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst oder Zivildienst
geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen
ist. - Elterngeld wird für zwölf
Monate gewährt. Der Bezugszeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert
werden, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Rahmen von
Partnermonaten reduziert. Bislang gab es hier keinen Mindestbezugszeitraum.
Nunmehr wird eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle
Elternteile eingeführt. - Nach den bisherigen
Regelungen hatten die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich
eine Erklärung darüber abzugeben, welcher Elternteil in welchen Monaten das
Elterngeld beziehen möchte. Eine andere Aufteilung konnte nur einmalig in
Fällen einer besonderen Härte vorgenommen werden. Die engen Grenzen werden
gelockert, indem eine einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen und
darüber hinaus eine weitere Änderung in besonderen Härtefällen möglich ist. - Nunmehr können auch
Großeltern Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem
Haushalt leben und das Enkelkind selbst betreuen und erziehen. Dies gilt aber
nur, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich im letzen oder
vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag
begonnen wurde. Die Elternzeit für Großeltern kommt hingegen nicht in
Betracht, wenn einer der Elternteile Elternzeit beansprucht. - Arbeitgeber waren bisher
verpflichtet, ihren Beschäftigten Angaben zur Entgelthöhe und zur Arbeitszeit
sowie zu abgezogenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen zu
bescheinigen, wenn es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist. Nunmehr besteht diese Bescheinigungspflicht
auch gegenüber den Behörden, die für das Elterngeld zuständig sind. Dies kommt
bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs und gleichzeitig fehlender
Mitwirkung der berechtigten Person in Betracht (Erstes Gesetz zur Änderung
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.1.2009, BGBl I 2009, 61) |
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15.02.2009
Betriebliche
Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden
Nach Handels- und Steuerrecht
müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre
lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar
aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der
Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Dabei können die Unterlagen – mit Ausnahme von Jahresabschluss,
Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung – auch als Wiedergabe auf Datenträgern
aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt
ist. Die Aufbewahrungsvorschriften
gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur
Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für
die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise
Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke. Nachfolgende schriftliche und
elektronische Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet
werden: - Aufzeichnungen aus 1998
oder früher, wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und
Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte, - Geschäftsbücher mit letzter
Eintragung in 1998 und früher, - Jahres-, Konzern-,
Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1998
oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - Buchungsbelege, wie
Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder
Kontoauszüge aus 1998 oder früher, - Änderungsnachweise und
Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung, - Für die Umsatzsteuer:
Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei
Zugang bis Ende 1998. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des
gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer
Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des
Tagesendsummenbons aus, - Lohnkonten und die in
diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und
früher, - Lohnunterlagen für die Sozialversicherung
bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die
Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011, - erhaltene (im Original) und
versendete Handels- oder Geschäftsbriefe (in Kopie), die 2002 oder früher
empfangen oder abgesandt wurden, - sonstige für die
Besteuerung bedeutsamen Belege, wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen,
Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und
Handelsregisterauszüge aus 2002 oder früher. Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen
wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der
Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen
Notwendigkeit. Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass die
Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht
verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für
schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche
Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt und bei vorläufigen
Steuerfestsetzungen. |
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15.01.2009
Neuerungen im
Steuerrecht zum 01.01.2009
Zum 01.01.2009 treten einige wichtige
Änderungen im Steuerrecht in Kraft, insbesondere das Erbschaftsteuerreformgesetz
und das Jahressteuergesetz 2009. Außerdem gilt erstmals die neue
Abgeltungsteuer mit der Folge, dass Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen
oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Ein
Steuergeschenk kommt vom BVerfG, das die
Neuregelung der Pendlerpauschale rückwirkend für verfassungswidrig erklärt
hat. Die wichtigsten Änderungen im
Überblick: Erbschaftsteuerreform / Familien: Die Reform begünstigt insbesondere die
Kernfamilie. Für selbst genutztes Wohneigentum entfällt die Erbschaftsteuer,
wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die Immobilie mindestens zehn
Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Außerdem gelten für nahe Angehörige
höhere Freibeträge, die unter anderem die Höherbewertung von Grundvermögen
ausgleichen sollen. Erbschaftsteuerreform / Unternehmen: Familienbetriebe können steuerfrei
vererbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre lang unter Erhalt der
Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wer das Unternehmen sieben Jahre lang
fortführt und 65 Prozent der Arbeitsplätze erhält, bleibt in Höhe von 85
Prozent von der Besteuerung verschont. In beiden Fällen gibt es keine so
genannte "Fallbeil-Regelung" mehr. Bei Verkauf oder Aufgabe des
Unternehmens innerhalb der Zehn- oder Sieben-Jahres-Frist fallen daher nur
anteilig Steuern an. Pendlerpauschale: Das BVerfG
hat mit Urteil vom 09.12.2008 (Az.: 2 BvL 1/07) die Kürzung der
Pendlerpauschale rückwirkend zum 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt. Für
die Jahre 2007 bis 2009 können daher auch Fahrtkosten für die ersten Abgeltungsteuer: Ab dem 01.01.2009 werden Zinsen,
Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit
25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
besteuert. Die Abgeltungsteuer wird allerdings nur dann fällig, wenn die
Kapitakerträge den Sparerpauschbetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro
für Verheiratete übersteigen. Das neue Verfahren ersetzt die bisherige
Kapitalertragsteuer. Verjährung der Steuerhinterziehung: Entgegen den ursprünglichen
Planungen wird die Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehungen
nicht allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige
Verjährungsfrist gilt vielmehr nur in den besonders schweren Fällen des § 376
Abs.3 AO. Neue Besteuerung für Ehegatten: Ab 2010 wird für
Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes "optionales
Faktorverfahren" eingeführt. Danach sollen Ehepaare nicht nur die
Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV wählen, sondern auch gemeinsam
nach der neuen Steuerklasse "IV-Faktor" besteuert werden können.
Hierdurch soll der Splitting-Vorteil auf beide Eheleute verteilt werden. Schulgeld: Schulgeld für den Besuch privater
Schulen im In- oder EU-Ausland sind zu 30 Prozent - allerdings maximal bis zu
5.000 pro Jahr - als Sonderausgaben abziehbar. Der ursprüngliche Plan, die
Absetzbarkeit des Schulgelds stufenweise abzuschmelzen und schließlich ganz
abzuschaffen, wurde aufgegeben. Neue Altersgrenze für Kinder bei der
Eigenheimzulage: Die
Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die
zwischenzeitliche Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre soll
unberücksichtigt bleiben. Steuerfreiheit für betriebliche
Gesundheitsförderung:
Betriebsinterne Maßnahmen eines Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner
Mitarbeiter sind künftig steuerfrei. Bessere Förderung haushaltsnaher
Dienstleistungen: Die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder
Dienstleistungen (zum Beispiel Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen) wird
auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze
liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei
geringfügigen Beschäftigungen beträgt die Steuerermäßigung höchstens 510
Euro. Höhere Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen: Ab
dem 01.01.2009 sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen in stärkerem Umfang als bisher von der Steuer
absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 Euro pro Jahr wird auf
1.200 Euro verdoppelt. Das heißt 20 Prozent von 6.000 Euro Arbeitskosten
(1.200 Euro) können bei der Steuer geltend gemacht werden. Abschreibungen für Wirtschaftsgüter: Befristet auf zwei Jahre wird zum
01.01.2009 die so genannte degressive Abschreibung von 25 Prozent auf
bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Für kleinere Firmen sind zudem
erweiterte Sonderabschreibungsmöglichkeiten vorgesehen. Kfz-Steuerbefreiung beim
Neuwagenkauf: Wer bis zum
30.06.2009 einen Neuwagen kauft, wird mindestens ein Jahr lang von der
Kfz-Steuer befreit. Erfüllt der Neuwagen darüber hinaus auch die Abgasnorm
Euro-5 oder Euro-6, verlängert sich die Steuerbefreiung auf maximal zwei
Jahre, wobei die Steuerbefreiung jedenfalls am 31.12.2010 endet. Wer bereits
vor dem 05.11.2008 einen Neuwagen erworben hat, der die Abgasnorm Euro-5
erfüllt, wird ab dem 01.01.2009 ebenfalls für ein Jahr von der Kfz-Steuer
befreit. Anhebung von Kindergeld und
Kinderfreibetrag: Das
Kindergeld steigt ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind um zehn
Euro auf 164 Euro im Monat. Für das dritte Kind steigt das Kindergeld um 16
Euro auf 170 Euro, ab dem vierten Kind auf 195 Euro monatlich. Gleichzeitig
steigt der steuerliche Kinderfreibetrag von bisher 5.808 Euro auf 6.024 Euro
pro Kind. Höhere Freigrenzen für
Reisemitbringsel: Seit dem
01.12.2008 gelten höhere Freigrenzen für Reisemitbringsel aus dem Ausland: Wer
mit dem Flugzeug oder Schiff einreist, darf Waren für den persönlichen
Bedarf, für Familienangehörige oder als Geschenk im Wert bis zu 430 Euro
mitbringen. Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge
von 300 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren bleibt es bei der bisherigen
Grenze von 175 Euro. |
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15.12.2008
Kapitaleinkünfte
Abgeltungsteuer: Einbehalt der Kirchensteuer und Freistellungsaufträge ab
01.01.2009
Kirchensteuer: Ab dem 01.01.2009 wird auf Kapitalerträge
eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag
und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer erhoben. Hinsichtlich der Kirchensteuer haben
die Anleger eine Wahlmöglichkeit. Der Anleger kann die auf die
Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer von der Bank einbehalten und
abführen lassen. Er kann jedoch auch eine Steuererklärung abgeben, in welcher
er Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer
machen muss, sodass das Finanzamt die Kirchensteuer festsetzen kann. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist
in einer Pressemitteilung auf das derzeit unterschiedliche Vorgehen der
Banken, Versicherungen und Finanzinstitutionen hin. Denn zum Teil verschicken
einige Banken bereits jetzt Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer
und allgemeine Hinweise zum Antrag. Bei den Antragsformularen handelt es sich
um ein freiwilliges Serviceangebot der Banken, das den Kunden nicht zur
Rückmeldung verpflichtet. Hinweis: Aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen
sollte der Bank die jeweilige Religionsgemeinschaft mitgeteilt und der
Auftrag, die Kirchensteuer abzuführen, erteilt werden (OFD Koblenz,
Mitteilung vom 4.11.2008). Freistellungsaufträge: Die
Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt Anfang Das
Bundesministerium hat hierzu in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass
die bisherigen Freistellungsaufträge weiterhin gültig bleiben. Allerdings ist
eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich (BMF, Schreiben vom
2.7.2008, Az. IV C-1-S-2056/0). |
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15.11.2008
Lohnsteuer: Ermäßigungsanträge
für 2009 jetzt stellen
Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim
Arbeitgeber eingereicht werden, sollten Steuerpflichtige überlegen, ob sie
nicht noch die Weichen für ein höheres Nettoentgelt im Jahr 2009 stellen
können. Zu denken wäre hier insbesondere an die optimale Steuerklassenwahl
für Ehepaare oder den Eintrag volljähriger Kinder bis 25 Jahre. Steht
Nachwuchs an, sollte der zu Hause bleibende Partner die günstigere
Steuerklasse bekommen, um anschließend ggf. höheres Elterngeld zu erhalten.
Eintragungsfähig sind auch Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel und bis zu
4.000 EUR je Kind. Hinzu kommen Handwerker- und Pflegeleistungen mit 20
Prozent. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden mit dem Vierfachen der
Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass
die Vergünstigung auch für Wohnungen im EU-Raum gewährt wird. Mietverluste
aus Spanien oder Finnland können ebenfalls berücksichtigt werden. Zu beachten ist jedoch auch, dass sich
die Steuerklassenwahl auf andere Lohnersatzleistungen wie Kranken-,
Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld auswirken kann. Denn diese hängen vom
zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V
erhalten damit geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in
Klasse III oder IV. Wer damit rechnet, in absehbarer Zeit eine
Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen zu müssen, sollte sich deshalb vor dem
Wechsel der Steuerklasse über die Auswirkungen informieren. Hinweis: Soll ein einzutragender
Freibetrag noch Auswirkungen auf das Dezembergehalt 2008 haben, muss der
Ermäßigungsantrag bis spätestens zum 30.11.2008 gestellt werden. |
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15.10.2008
Umsatzsteuer bei
gewerblichen Ebay-Verkäufern
Unabhängig
davon, ob Ebay und Co.-Verkäufer privat oder gewerblich tätig werden, das Finanzamt interessiert sich verstärkt für sie.
So suchen die Finanzbehörden mit der Software XPIDER gezielt nach privaten
Verkäufern, deren Verkaufsverhalten doch eher als gewerblich einzustufen ist.
Aber auch bereits als gewerblich registrierte Verkäufer sollten diese die
steuerlichen Folgen Ihres Tuns im Auge haben. Da
die ersteigerte Ware bei Ebay und Co. in der Regel bereits bezahlt werden
muss, bevor sie vom Verkäufer verschickt oder bei diesem abgeholt wird,
entsteht die Umsatzsteuerschuld auch bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in
dem das Entgelt eingeht. Wird
man als Wiederverkäufer tätig, also als jemand, der bewegliche
Gebrauchtgegenstände erwirbt und diese weiter veräußert, ist die sogenannte Differenzbesteuerung
anzuwenden. Danach unterliegt der Umsatzsteuer nur die Differenz zwischen
Kauf- und Verkaufspreis. Im Gegenzug ist dann allerdings kein Vorsteuerabzug
möglich. Zudem wird die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht in der Rechnung
ausgewiesen. Hinweis:
Das
Finanzamt nimmt neben den Kauf- und Verkaufsvorgängen insbesondere auch die
Handhabung bei den Porto- und Verpackungskosten genauer ins Visier. Deshalb
sollte beachtet werden, dass Einnahmen für Porto und Verpackung der
Umsatzsteuer unterliegen, da sie umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung zum
Verkauf darstellen. |
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15.09.2008
Steuerverfahren
sollen künftig schlanker werden
Der vom
Bundeskabinett im Sommer dieses Jahres verabschiedete Gesetzentwurf zur
Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens
soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch
elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die
meisten Maßnahmen treten voraussichtlich im Jahr Unternehmen
sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Steuererklärungen (Gewerbesteuer-,
Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen) standardmäßig elektronisch
übermitteln. Darüber hinaus ist dies auch für die Steuerbilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung geplant. Zur Vermeidung unbilliger Härten können
die Finanzbehörden in Ausnahmefällen aber auch darauf verzichten. Neu
gegründete Unternehmen müssen im Zusammenhang mit der Aufnahme Ihrer
Tätigkeit u.a. Auskunft über ihre steuerrelevanten
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen
sie künftig auf elektronischem Wege erfüllen können. Es ist
beabsichtigt, die Abgabe der Steuererklärung von privaten Steuerzahlern
dadurch zu vereinfachen, dass künftig bestimmte - bisher in Papierform
vorzulegende - Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege
verfügbar gemacht werden können. Davon betroffen sind zunächst
Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und
Riester-Verträge. Geplant
ist, dass Finanzverwaltung und Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei
Arbeitgebern künftig zeitgleich vornehmen. Die
Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen von
aktuell 6.136 EUR auf 7.500 EUR angehoben werden. In den Fällen, in denen die
Umsatzsteuerschuld des Vorjahrs unter einer bestimmten Betragsgrenze liegt,
können Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Es ist beabsichtigt, diese
Betragsgrenze von 512 EUR auf 1.000 EUR anzuheben. Ferner können Unternehmer,
deren Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr eine bestimmte Betragsgrenze
überschritten hat, wählen, ob sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich
oder vierteljährlich abgeben. Dies ist künftig der Fall, wenn der Betrag
7.500 EUR übersteigt. Beabsichtigt
ist, die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldungen von
3.000 EUR auf 4.000 EUR anzuheben. Für vierteljährliche Anmeldungen soll der
Betrag von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Bei
Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen an andere Unternehmer soll die
Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Weiter ist
geplant, auf die bisher obligatorische Ausstellung sogenannter
Sammelrechnungen bei elektronischer Datenübermittlung zu verzichten. Die
Mitteilung der Banken über einbehaltene Abgeltungsteuer getrennt nach
Postleitzahlen soll in elektronischer Form erfolgen (Regierungsentwurf des
Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens
vom 23.7.2008). |
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15.08.2008
Zuteilung der
neuen Stuer-ID beginnt
Das Bundeszentralamt für Steuern
teilt ab dem 01.08.2008 die neuen Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) zu. Bis zum 31.12.2008 sollen alle Bürger ein
entsprechendes Schreiben erhalten haben. Die neue Steuer-ID
ersetzt die bisherige Steuernummer. Sie wird jeder
natürlicher Person ab der Geburt verliehen und begleitet die
Steuerpflichtigen ihr Leben lang. Die ID dient allein der eindeutigen
Identifizierung im Steuerverfahren. Daher werden lediglich Identitätsmerkmale
wie Name, Geburtsort und Anschrift des Steuerpflichtigen gespeichert. Details zur neuen Steuer-ID: Zweck: Die Steuer-ID
dient der eindeutigen Identifizierung von Steuerpflichtigen durch die
Finanzverwaltung im Einkommensteuerverfahren. Sie soll elektronische Serviceleistungen
der Steuerverwaltung ermöglichen, wie etwa das vorausgefüllte,
elektronische Steuererklärungsformular oder die Entgegennahme
und Verarbeitung elektronischer Belege. Sie ist auch Voraussetzung für die
Einführung der „elektronischen Lohnsteuerkarte“. Wer bekommt die Steuer-ID? Jede natürliche Person mit Haupt-
oder alleiniger Wohnung in Deutschland. Die ID wird mit der Geburt verliehen
und begleitet den Steuerpflichtigen sein Leben lang. Inhalt der Steuer-ID: Die ID besteht aus elf Ziffern. Aus
der Zahlenkombination sollen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen
gezogen werden können. Was wird gespeichert? Familienname, frühere Namen,
Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder
letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden und Sterbetag. Praktischer Anwendungsbereich: Die Steuerpflichtigen müssen die ID
künftig bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber
Finanzbehörden angeben. Übergangsregelung: Wer noch keine Steuer-ID hat, kann sein Finanzamt weiter über seine bisherige Steuernummer kontaktieren. Die Finanzbehörden bitten zudem darum, für einen Übergangszeitraum neben der ID auch die alte Steuernummer anzugeben, um so die Umstellung der Abläufe und Verfahren in den Finanzämtern zu erleichtern. |
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15.07.2008
Jahressteuergesetz
2009: Geplante Änderungen
Der Referentenentwurf zum
Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet - wie die Versionen der Vorjahre - ein Bündel
von geplanten Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder
sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden
wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt: Ab 2008 sollen Leistungen des
Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu jährlich 500 EUR
steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die
diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden.
Nicht gefördert werden hingegen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.
Schulgeldzahlungen an überwiegend
privat finanzierte Schulen müssen innerhalb der Europäischen Union bzw. im
Europäischen Wirtschaftsraum gleich behandelt werden. Geplant ist nun, diesen
Grundsatz im Einkommensteuergesetz zu verankern. Danach sollen auch
Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern berücksichtigt werden.
D.h., ab 2008 wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt, der 2009 auf
2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR sinkt. Anschließend tritt die Vorschrift
außer Kraft. Damit werden Schulgeldzahlungen ab 2011 generell nicht mehr als
Sonderausgaben abziehbar sein. Für alle noch nicht bestandskräftigen
Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im
Rahmen einer Übergangsregelung abgezogen werden können. Auch in Zukunft soll es dabei
bleiben, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der
Körperschaftsteuer befreit sind. Allerdings will man die gesetzlichen
Vorschriften dahingehend ändern, dass auch Tätigkeiten in nicht nur
unbedeutendem Umfang im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des
Ansehens Deutschlands dienen. Darüber hinaus ist geplant klarzustellen, dass
eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut
fördert. Ab dem Jahr 2010 ist ein neues
"Faktorverfahren" für Ehegatten geplant, um die hohe
Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine
Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die
Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten
werden so mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend
wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wird das
Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, wird die Veranlagung zur Pflicht. Nach derzeit geltendem Recht kann die
Buchführung nicht ins Ausland verlagert werden. Zukünftig soll aber die
zuständige Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können,
dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische
Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt
und aufbewahrt werden. Die "Papierbuchführung", insbesondere in
Papierform benötigte Rechnungsbelege, muss aber im Inland verbleiben, damit
eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich ist. Die Regeln für Investmentfonds sollen
an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Geplant ist, ausländische
Quellensteuern direkt im Fonds bei der Abgeltungsteuer anzurechnen. Hinweis: Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf, wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen (Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vom 28.4.2008). |
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15.06.2008
Steuerliche
Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat
den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die
Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das
gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist
hier von einem nationalen "Belastungscocktail" für Bauherren
auszugehen, der dem EU-Recht widerspricht. Streitig ist, ob künftige
Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich
der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen
Steuerpflichtigen zu tragen sind. Der Ausgang des Verfahrens hat damit
erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von
Grund und Boden später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen,
das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens
zusammenarbeitet. Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste
Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein
enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dabei reicht
es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits
aus, wenn Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen ohne Kenntnis des
Erwerbers zusammenarbeiten. Hinweis: Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden (FG Niedersachsen, Beschluss vom 2.4.2008, Az. 7 K 333/06, beim EuGH unter Rs. C-156/08). |
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15.05.2008
Steuererklärungen
für das Jahr 2007: Die Abgabefristen
Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr
2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben.
Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von
Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden
Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum
28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell
gesonderte Fristen zu beachten. Ein weitergehender Aufschub für die
Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden
Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in
Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung
des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen,
Personalausfälle oder eigene Erkrankung des Beraters. Den Finanzämtern bleibt es zudem
vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist vor Ablauf der allgemein
verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften
hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es
erfordert. Hinweis: Die verspätete Abgabe der
Steuererklärungen bei verlängerter Abgabefrist bis zum Jahresende 2008 kann
aber für den Steuerpflichtigen durchaus auch nachteilige Wirkungen entfalten:
Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die
Verjährungsfrist ein Jahr länger. Zudem birgt die verspätete Abgabe von
Steuererklärungen das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer
Vollverzinsung kommt (Finanzbehörden der Länder, gleichlautende
Erlasse vom 2.1.2008, Az. S 0320). |
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15.04.2008
Neuregelungen
zur Riester-Rente
Das Bundesministerium für Finanzen hat
aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die
Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten
Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen
gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als
Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im
Kurzüberblick: Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt
sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung
von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde.
Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung. Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht,
sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den
Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung
kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben
lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die
Auszahlung erst im Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr. Erhält das Kind selbst das
Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses
Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch
auf die Kinderzulage zu. Ab 2008 beträgt der
Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR
abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im
Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als
Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme. Zur Berechnung von Zulage und
Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen
Zulagerechner. Der Sonderausgabenabzug kann im
bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die
Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume
vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers
auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war. Haben beide unmittelbar begünstigten
Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den
Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen
verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug
beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage
berücksichtigt. Korrespondierend mit der Freistellung
der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase,
werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch
angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden.
Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen
nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug
vorgenommen. Eine schädliche Verwendung von
Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei
Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine
Ausnahmeregelung greift. Die Übertragung von gefördertem
Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf
einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht
zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, Schreiben vom 5.2.2008, Az. IV C 8 - S
2222/07/0003). |
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15.03.2008
Dienstwagenbesteuerung:
Berücksichtigung privater Aufwendungen
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei
Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von
Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es
um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur
privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige
der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung
leisten muss: Arbeitnehmer können die ihnen im
Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets
als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per
Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Als geldwerten
Vorteil bezeichnet man Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen, wie die
Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil gehört
grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel
ermittelt, können pauschale Nutzungsentgelte und auch vergleichbare
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Diese Entgelte stellen Anschaffungskosten für ein
fremdes Wirtschaftsgut dar, das der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung
nutzt. Daher kann der Arbeitnehmer diesen Aufwand wie ein Nutzungsrecht
behandeln und Abschreibungen vornehmen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene
einzelne Aufwendungen wie etwa für Treibstoff, Leasingraten oder
Versicherungen bleiben hingegen beim Ansatz der Ein-Prozent-Regel
unberücksichtigt. Zwar sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Pkw-Kosten
grundsätzlich Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils. Dennoch kann
solch individueller Aufwand bei der typisierenden Ein-Prozent-Regel keine
Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von
den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist
nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand eines Fahrzeugs durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil
aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen
individuellen Kosten weder beim Entgelt für die Einräumung der
Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung mindernd zu
berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei
Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche
Benzinkosten bezahlen muss. Hier liegt auch kein steuerfreier Auslagenersatz
vor, da der Arbeitnehmer nicht befugt ist, den Aufwand an seinen Arbeitgeber
weiterzugeben (BFH-Urteile vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04; Az. VI R 57/06;
Az. VI R 59/06). |
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15.02.2008
Aufbewahrungspflicht:
Vernichtung im Jahr 2008
Betriebliche
Unterlagen: Diese können Sie im Jahr 2008 vernichten Nach handelsrechtlichen- und
steuerrechtlichen Regelungen müssen Kaufleute bzw. Unternehmer
Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die
Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer-
oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet
sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft z.B.
auch Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke. Die Frist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem letzte Eintragungen in das Handelsbuch gemacht, das Inventar
aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der
Einzel- oder der Konzernabschluss aufgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss,
Eröffnungsbilanz, Konzernabschluss und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe
auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar
und sichergestellt ist. Nachstehend aufgeführte schriftlich
und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2008 vernichtet
werden: Aufzeichnungen aus 1997 oder früher
wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder
Kassenberichte, Geschäftsbücher mit letzter
Eintragung in 1997 oder früher, Jahres-, Konzern-,
Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1997
oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen. Buchungsbelege, wie Rechnungen,
Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus
1997 oder früher, Änderungsnachweise und
Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung, die 1997 oder früher erstellt wurden.
Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder
Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende
1997. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten
Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer
Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des
Tagesendsummenbons aus. Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang
aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2001 und früher, Lohnunterlagen für die
Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden
Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011, erhaltene (im Original) und
versendete (in Kopie) Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher
empfangen oder abgesandt wurden, sonstige für die Besteuerung
bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel,
Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus
2001 oder früher. Folgende Besonderheiten sind darüber
hinaus zu beachten: Kürzere Fristen aus nichtsteuerlichen
Gesetzen sind unbeachtlich. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie
Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt
der Vernichtung dieser Unterlagen richtet sich daher nach der
innerbetrieblichen Notwendigkeit. Hinweis: Generell sollte immer beachtet
werden, dass Unterlagen, solange sie für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen
von Bedeutung sein könnten, nicht vernichtet werden sollten. Das gilt z.B. bei schwebenden Außenprüfungen, bei bereits anhängigen steuerstraf-
oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen, zur Begründung von Anträgen an das
Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Private
Unterlagen: Vernichtung im Jahr 2008 Für private Unterlagen, die den
Überschusseinkunftsarten wie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
oder den Einkünften aus Kapitalvermögen, oder die den Sonderausgaben
zugeordnet werden können, besteht keine Aufbewahrungspflicht. Diese
Unterlagen werden lediglich für die entsprechende Steuererklärung im Rahmen
der Mitwirkungspflicht benötigt. Nach Rückgabe der Unterlagen durch
das Finanzamt müssen diese aufgrund der erfüllten Beweislast regelmäßig nicht
mehr gesondert bereit gehalten werden. Dies gilt auch, wenn der entsprechende
Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz besteht nur, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf eine auch zukünftig
bestehende Mitwirkungspflicht und Beweislast für ein späteres Verfahren in
seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren. Dies gilt ebenso, wenn der
Steuerpflichtige selbst plant, gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Bei der Abgabe der Steuererklärung
auf dem elektronischen Weg mittels "ELSTER" sind allerdings
Besonderheiten zu beachten. Übermittelt man auf diesem Weg die
Steuererklärung an das Finanzamt, sind die Belege immer bis zum Eintritt der
Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des
Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren. Hinweis: Daneben besteht für Privatpersonen
immer dann eine Belegaufbewahrungspflicht von zwei Jahren, wenn eine
steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung
oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Diese Aufbewahrungspflicht trifft
vor allem Eigenheimbesitzer. Unter Werklieferungen oder sonstige Leistungen
an einem Grundstück fallen Bauleistungen, planerische Leistungen,
Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsleistungen,
Beurkundungen der Notare und Vermittlungsleistungen durch Makler sowie
Leistungen im gärtnerischen Bereich. In lesbarer Form aufzubewahren sind die
Rechnungsbelege, Zahlungsbelege (Kontoauszug, Quittung) oder andere
beweiskräftige Unterlagen (Bauverträge, Abnahmeprotokolle). Ausgenommen von
dieser Aufbewahrungspflicht sind z.B. Belege über den Kauf im Baumarkt oder
Belege über Rechts- und Steuerberatungsleistungen in Grundstückssachen. |
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15.01.2008
Vorläufige
Steuerfestsetzung wegen anhängiger Musterverfahren
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat
mit Schreiben vom 8.10.2007 (- IV A 4 - S 0338/07/0003 - DOK 2007/0412480)
mitgeteilt, hinsichtlich welcher Punkte die Festsetzungen der Einkommensteuer
vorläufig vorzunehmen sind. Hiervon ist insbesondere die seit dem 1.1.2007
geltende Kürzung der Entfernungspauschale betroffen. Der Vorläufigkeitsvermerk
hinsichtlich der Entfernungspauschale ist nach dem BMF-Schreiben
sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen und Bescheiden über die gesonderte
(und gegebenenfalls einheitliche) Feststellung von Einkünften für
Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. Das BMF weist zudem nochmals darauf
hin, dass in diesen Fällen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf
Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die
Details hierzu sind im BMF-Schreiben vom 4.10.2007
geregelt. Die Liste der von der vorläufigen
Steuerfestsetzung betroffenen Bereiche im Überblick: 1. Anwendung von § 9 Abs.2 EStG in
der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007
(Entfernungspauschale) 2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005 2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab
2005 3. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen
zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften
im Sinn von § 22 Nr.1 S.3a EStG 4. Besteuerung der Einkünfte aus
Leibrenten im Sinn von § 22 Nr.1 S.3a) aa) EStG für
Veranlagungszeiträume ab 2005 5. Besteuerung der Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG für
Veranlagungszeiträume ab 2000 6. Besteuerung der Einkünfte aus
Termingeschäften im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG für
Veranlagungszeiträume ab 2000 7. Anwendung des § 24b EStG
(Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004 8. Anwendung des § 32 Abs.7 EStG
(Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 9. Anwendung der durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geänderten Vorschriften 10. Nichtberücksichtigung pauschaler
Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien
Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Deutschen Bundestags. |
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15.12.2007
Neue
Erbschaftssteuer: Referentenentwurf vom 20.11.2007
Der Referentenentwurf zur Reform des
Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a.
höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Für
Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben wenn der Betrieb
lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind.
Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen.
Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu: Anhebung der
persönlichen Freibeträge: Die
persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sollen beim Ehegatten von 307.000
EUR auf 500.000 EUR, beim Kind von 205.000 EUR auf 400.000 EUR, bei Eltern in
Erbfällen von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und bei eingetragenen Lebenspartnern
von 5.200 EUR auf 500.000 EUR steigen. Bei weiter entfernten Verwandten wie
z.B. Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, dem geschiedenen
Ehegatten und allen übrigen Erwerbern soll der persönliche Freibetrag einheitlich
auf 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR oder 5.200 EUR) angehoben werden. Bewertung
nach Verkehrswerten: Der Wert
des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines
Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten soll der Wert nach
den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke
üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden. Der Wert unbebauter Grundstücke soll
wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert
ermittelt werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 v.H.
entfallen. Der Wert von Wohnungs- und
Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll vorrangig auf Basis
von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt
insbesondere bei schuldenfreien Immobilien mit guter Lage deutlich höhere
Wertansätze als derzeit. Bei Mietwohngrundstücken sowie
Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf
dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das
Ertragswertverfahren Anwendung finden. Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein-
und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von
gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein
Abschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert
vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen
oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der
Abschlag nicht gewährt. Betriebsvermögen: Begünstigt werden sollen land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an
Kapitalgesellschaften im Inland und dem EU- und EWR-Raum. Grundsätzlich
sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb wird vom Erwerber 15
Jahre lang fortgeführt. Die jährliche Lohnsumme sinkt
innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum
endenden Wirtschaftsjahr nicht unter 70 Prozent des Wertes vor dem Erb- oder
Schenkungsfall. Ausgangslohnsumme ist dabei die durchschnittliche Lohnsumme
der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden
Wirtschaftsjahre. Dies soll allerdings nur Anwendung finden, wenn der Betrieb
mehr als zehn Beschäftigte hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
soll für jedes Jahr ein Zehntel des Steuerabschlags entfallen. Die Steuer
soll dann unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage
rückwirkend neu festgesetzt werden. Es werden keine schädlichen
Verfügungen wie Überentnahmen, Veräußerungen oder die Aufgabe oder Entnahme
wesentlicher Betriebsgrundlagen getroffen. Von diesem Grundsatz soll es
allerdings eine Ausnahme geben und zwar dann, wenn im zeitlichen Zusammenhang
eine Reinvestition erfolgt. Die übrigen 15 Prozent sollen
pauschal als nicht produktiv gelten. D.h., dass sie nach Berücksichtigung
eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung
unterliegen. Die Besteuerung soll wie bei sonstigem Vermögen mit dem
Verkehrswert erfolgen. Diese Steuer soll sofort fällig werden. Hinweis: Das neue Recht soll noch im 1.
Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte
Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht
geben (Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(ErbStRG) vom 20.11.2007). |
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15.11.2007
Reisekostenrecht:
Neue Regeln
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien
bringen erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht, die für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zum einen für die steuerfreie Erstattung und zum anderen für den
Werbungskostenabzug von Bedeutung sind. Nachfolgend die wesentlichen
Anpassungen: Der aktuellen Rechtsprechung folgend
wird die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und
Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und durch den Begriff beruflich
veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer
vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder
typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug
tätig werden. Auch der Begriff der regelmäßigen
Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft
angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer
wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der
dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag
pro Arbeitswoche. Eine Auswärtstätigkeit ist
vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige
Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht wie etwa bei einer
Versetzung sofort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Die bisherige Fiktion, wonach eine
Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt.
Entscheidend für das Merkmal "vorübergehend" ist künftig der
Einzelfall. Die Grundsätze für
Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die
vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der
Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch
Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort,
was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf Fahrtkosten und
Verpflegungspauschalen auswirkt. Bei Einsatzwechseltätigkeit können
Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom
Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei
täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich
wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der
Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen
Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten
sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu
bewerten, sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt. Übernachtungskosten gelten weiterhin
als Reisekosten, allerdings nach neuen Regeln. Der Aufwand kann in
tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis
steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine
Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus,
erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort
maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In-
und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag von 4,50
EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht. Bei Auslandsübernachtungen entfällt
im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die
Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich
vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält der
Hotelbeleg wie etwa bei Tagungspauschalen auch andere Mahlzeiten, werden die
Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des jeweils maßgebenden
Verpflegungspauschbetrags gekürzt. Der Arbeitgeber darf eine
Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich
mit einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich
geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die
Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug
hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig. Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber
weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei
ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto
aufbewahrt. Nicht hierzu zählen Verwarnungs- und Bußgelder, zusätzlicher
Krankenversicherungsschutz oder mittelbare Reisekosten. Hinweis: Mit Ausnahme der wegfallenden Übernachtungspauschalen bei den Werbungskosten ergeben sich über die neuen Lohnsteuer-Richtlinien überwiegend Vereinfachungen für das steuerliche Reisekostenrecht (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 im Entwurf vom 30.4.2007; Lohnsteuer-Richtlinien 2008/Beschluss des Bundesrats vom 12.10.2007, BR Drs. 568/07). |
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15.10.2007
Doppelte
Haushaltsführung: Abzugsgrenzen für Wohnkosten
Der Abzug für Aufwendungen im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für
die Wohnung eines Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort
ist auf "notwendige Mehrausgaben" begrenzt. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem
er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aktuell hat der Bundesfinanzhof
konkret entschieden, welche Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand
gilt. Angesichts der von Ort zu Ort stark
schwankenden Wohnkosten kann man zwar keine generell geltende betragsmäßige
Höchstgrenze festlegen. Allerdings liegen notwendige Aufwendungen nur
insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem
nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen (Durchschnittsmietzins). Aufwendungen, die für eine Wohnung am
Beschäftigungsort mit einem häuslichen
Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das
Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale der Wohnfläche und der
ortsüblichen Durchschnittsmiete bestimmte Grenze des Notwendigen
überschreiten. Hinweis: Individuelle Umstände wie der Mangel an kleineren Wohnungen, die Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl oder Ähnliches können nicht dazu beitragen, dass die Flächenbegrenzung überschritten werden kann (BFH-Urteil vom 9.8.2007, Az. VI R 23/05). |
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15.09.2007
Kürzung der
Pendlerpauschale möglicherweise verfassungswidrig
Der BFH hält es für ernstlich
zweifelhaft, ob es verfassungsgemäß ist, dass Aufwendungen für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer
"wie Werbungskosten" behandelt werden. Die Zweifel ergäben sich
bereits daraus, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in
der Fachliteratur kontrovers diskutiert und von den Finanzgerichten
unterschiedlich beantwortet werde, so der BFH (23.08.2007, Az.: VI B 42/07). Der Sachverhalt: Die Antragsteller sind Eheleute, die
an unterschiedlichen Orten einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen. Mit
ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007 beantragten sie,
Aufwendungen des Ehemannes für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Entfernungspauschale) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen,
wobei sie die volle Entfernung von 61 Kilometern ansetzten. Das Finanzamt ermittelte den
Freibetrag entsprechend der mit Wirkung zum 1.1.2007 geänderten Gesetzeslage
nach der um Das Niedersächsische FG gab dem
Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 2.3.2007 (Az.: 7 V 21/07) statt. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Das FG hat das Finanzamt zu Recht im
Wege der Aussetzung der Vollziehung verpflichtet, den beantragten Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen. Die Vollziehung eines
Verwaltungsakts kann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner
Rechtmäßigkeit bestehen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im
Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das gilt auch, wenn ernstliche Zweifel
an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden
Norm bestehen. Das FG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007
geltenden Neuregelung der Pendlerpauschale (§ 9 Abs.2 EStG n.F.) und damit auch an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheids bestehen. Nach der Neuregelung stellen die
Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
keine Werbungskosten mehr dar, sondern werden erst ab dem 21.
Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ behandelt. Die ernstlichen Zweifel ergeben sich
daraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Schrifttum äußerst
kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen
Ergebnissen geführt hat. So hat etwa das Niedersächsische FG (27.2.2007, Az.:
8 K 549/06) die Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig beurteilt
und das BVerfG angerufen, während das FG
Baden-Württemberg (7.3.2007, Az.: 13 K 283/06) und das FG Köln (29.3.2007,
Az.: 10 K 274/07) die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen haben.
Außerdem ist die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Anspruch der Antragsteller auf
effektiven Rechtsschutz tritt auch nicht hinter das öffentliche Interesse an
einer geordneten Haushaltsführung zurück. Es ist offensichtlich, dass die
Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedenfalls nach bisherigem
Verständnis beruflich veranlasst sind, da sie zur Erwerbssicherung
unvermeidlich sind. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird außerdem
dadurch verstärkt, dass das BVerfG möglicherweise
nicht die Nichtigkeit der Neuregelung feststellen, sondern sie lediglich als
verfassungswidrig ansehen und dem Gesetzgeber eine längere Frist zur
Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung einräumen wird. Linkhinweis: Der Volltext der Entscheidung ist auf
der Homepage
des BFH veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext zu kommen,
klicken Sie bitte hier. |
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15.08.2007
Automatischer
Kontenabruf mit Grundgesetz vereinbar.
Die zum 1.4.2005 mit dem Gesetz zur
Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft getretene Befugnis zum
automatisierten Abruf so genannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und
Kontonummer verstoßen weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist u.a.
die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu
erleichtern. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte zwar fest, dass die gesetzliche Regelung
zur Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten an
einem Bestimmtheitsmangel leidet. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden,
die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die
Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt
fest. So ist die Möglichkeit zur Kontenabfrage bereits eröffnet, wenn die
Sozialbehörde ein Gesetz anwendet, das an "Begriffe des
Einkommensteuergesetzes" anknüpft. Damit wird das Instrument des
automatisierten Abrufs von Kontostammdaten für eine unübersehbare Vielzahl
von Gesetzeszwecken zur Verfügung gestellt. Aber das BVerfG
hat hier lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung bis zum
31.5.2008 angemahnt und die Norm zur Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben
und zur Überprüfung der Berechtigung von Sozialleistungen für weiter
anwendbar erklärt. Darüber hinaus ist die Eingriffsermächtigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. D.h., Kontenabfragen durch Strafverfolgungsbehörden und Kontenabfragen durch Finanzbehörden sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten (BVerfG, PM vom 12.7.2007, Nr. 78/2007). |
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15.07.2007
Kindergeld:
Aktuelles
1. Zwischen Ausbildungsabschluss und
Wehrdienstbeginn Für volljährige Kinder bis zum 27.
Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit
von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des
Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die
steuerliche Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab
nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar, dass das Bestehen
einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon
abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll. Hinweis: Von dieser Entscheidung profitieren
viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der
Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere
Ausbildung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 25.1.2007, Az. III R 23/06). 2. Bei freiwillig gesetzlich oder
privat versicherten Kindern Ein volljähriges Kind wird
steuerrechtlich nur als Kind berücksichtigt, wenn es aktuell Einkünfte und
Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Vor gut zwei Jahren
hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften
abzuziehen sind, weil diese nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung
stehen und deshalb auch nicht zu einer finanziellen Entlastung der Eltern
führen. Diesen Grundsatz erweitert der
Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen auf freiwillig gesetzlich oder privat
versicherte Kinder. Auch bei diesen können die Beiträge für Kranken- und
Pflegeversicherung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld mindernd
berücksichtigt werden. Ansonsten wären Eltern von freiwillig gesetzlich und
privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern
benachteiligt. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Beiträge
vom Arbeitslohn einbehält oder das Kind sie selbst aus seinen Einkünften
entrichtet. Beide Aufwendungsarten zur Vorsorge stehen nicht für
Lebensunterhalt oder Ausbildung zur Verfügung. Die Urteile beziehen sich auf
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie dürften aber analog auch für die
allgemeinen freiwilligen oder privaten Versicherungsbeiträge gelten. Bei
privaten Krankenversicherungen müssen Leistungen und Prämien allerdings mit
denen der gesetzlichen Angebote vergleichbar sein. Hinweis: Sofern der Kindergeldbescheid
bereits bestandskräftig ist, können Eltern die Berücksichtigung ggf. über
noch offene Steuerbescheide erreichen. Dann wird der Freibetrag gewährt und
kein Kindergeld gegengerechnet. Zu beachten ist,
dass sich ein Unterschreiten des Grenzbetrags auch für den
Ausbildungsfreibetrag positiv auswirkt. Bei einer nachträglichen Gewährung
kann ferner auch die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu
festzusetzen sein (BFH-Urteil vom 14.12.2006, Az. III R 24/06 und BFH-Urteil
vom 16.11.2006, Az. III R 74/05). |
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15.06.2007
Vermieter:
Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Leerstand
Das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig hat mit einer aktuellen Entscheidung den Weg eröffnet, Vermietern die
Grundsteuer unter vereinfachten Voraussetzungen teilweise zu erlassen. Nach
den grundsteuerrechtlichen Regelungen kommt es auf Antrag aktuell zu einem
Erlass der Grundsteuer, wenn sich der Rohertrag (nachhaltig erzielbare
Einnahmen wie z.B. Miete und Pacht) für Vermieter durch atypische und
vorübergehende Ereignisse wie Zahlungsausfall des Mieters, Hochwasser, Sturm
oder Brand gemindert hat. Aufgrund einer früheren Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 kam ein Erlass allein
aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage bislang nicht in Betracht. Der
Bundesfinanzhof ist allerdings der Auffassung, dass ein Erlass der
Grundsteuer auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen wie Mietverfall, Überangebot oder Bevölkerungsrückgang der Fall sein sollte. Er rief deshalb
den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Im Rahmen dieses
Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, an seiner
einschränkenden Auslegung nicht mehr festzuhalten. Hinweis: Der sich damit nun abzeichnende
Verfahrensausgang hat erhebliche Praxisauswirkungen, sollten auch strukturell
bedingte Ereignisse als Erlassgrund anerkannt werden. Bis zur endgültigen
Entscheidung sollten Betroffene ihre Fälle offen halten. Dabei ist zu
beachten, dass ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer jeweils bis Ende März
des Folgejahres bei den zuständigen Stellen eingehen muss. Vermieter sollten
jedoch in jedem Fall vorab geeignete Unterlagen sammeln und später auch gegen
die Festsetzung für das Jahr 2007 vorgehen (BVerwG,
Beschluss vom 24.4.2007, Az. GmS-OGB 1.07). |
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15.05.2007
Arbeitszimmer:
Neue Regelungen
Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer werden seit diesem Jahr nur noch als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten
Betätigung bildet. Das alles entscheidende Kriterium bemisst sich nach dem
inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang.
Damit schließt im Umkehrschluss die überwiegende außerhäusliche Tätigkeit den
Kostenabzug nicht von vornherein aus. Da die Abzugsbeschränkung nur beim
häuslichen Arbeitszimmer greift, kommt dieser Definition ebenfalls eine
wichtige Bedeutung zu. Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre
eingebunden sein, also zur Privatwohnung oder zum Eigenheim gehören. Das gilt
auch für Zubehörräume im Keller oder unter dem Dach, wenn diese aufgrund der
unmittelbaren Nähe zu den privaten Wohnräumen als gemeinsame Einheit
verbunden sind. Für die Abgrenzung spielt es keine Rolle, ob die Wohnung
angemietet ist oder sich im Eigentum befindet. Als außerhäuslich gelten Keller
oder Dach in einem Mehrfamilienhaus, die keine direkte Verbindung zur Wohnung
haben. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen auch Betriebs-, Lager- und
Ausstellungsräume, selbst wenn sie an die Wohnung angrenzen. Gleiches gilt
für betrieblich genutzte Räume wie Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis,
Verkaufs- oder Aufenthaltsraum für das Personal sowie das Kellerlager für
Waren und Werbematerialien. Auch das Büro, in dem Buchhaltungsarbeiten
durchgeführt werden, gilt aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen
nicht als häuslich. Dafür fällt die unmittelbar angrenzende oder
gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus unter das häusliche
Arbeitszimmer. Bei verschiedenen Betätigungen ist
die Gesamtheit entscheidend. Ein qualitativer Mittelpunkt nur einer
Einnahmetätigkeit reicht in der Regel nicht aus. Anerkannt werden hingegen
häusliche Arbeitszimmer von Verkaufsleitern, die von zu Hause aus Mitarbeiter
überwachen und führen, von Ingenieuren, die ihre Probleme im heimischen Büro
lösen, sowie von betriebswirtschaftlichen Beratern, selbst wenn sie zeitlich
einen Teil im Außendienst verbringen. Anders sieht es bei Handelsvertretern,
Ärzten mit heimischer Gutachtertätigkeit sowie Lehrern aus. Hier findet die
Betätigung regelmäßig nicht prägend im häuslichen Arbeitszimmer statt. Hinweis: Sofern das heimische Büro den
Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, sind die laufenden Kosten (anteilig)
abziehbar. Das gilt auch für eine Gartenerneuerung, wenn dort bei einer
Hausreparatur Schäden verursacht worden sind, sowie generell für die übliche
Raumausstattung mit Tapeten, Teppich, Vorhängen, Gardinen oder Lampen.
Luxusgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen,
gehören zu den Kosten der Lebensführung, sind also nicht abziehbar.
Arbeitsmittel werden von der Abzugsbeschränkung grundsätzlich nicht berührt
und können separat geltend gemacht werden. Bei der Gewinnermittlung ist zudem
zu beachten, dass besondere Aufzeichnungspflichten bestehen, wobei
Finanzierungs- und verbrauchsabhängige Kosten erst nach Jahresablauf zeitnah
erfasst werden dürfen (BMF, Schreiben vom 3.4.2007, Az. IV B 2 - S
2145/07/0002). |
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15.04.2007
Pendlerpauschale:
Sind die Neuregelungen verfassungswidrig?
Nach einer ab dem 1.1.2007 geltenden
steuerrechtlichen Neuregelung sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Über eine so genannte Härtefallregelung lässt der Gesetzgeber
nur noch Kosten für Fahrten ab dem Im zugrunde liegenden Fall ging es um
den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrt zur
Arbeit ab dem ersten Kilometer. Diesen Eintrag hatte das Finanzamt gesetzeskonform
abgelehnt. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht darin aber u.a. einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende
Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz dazu hält das
Finanzgericht Baden-Württemberg die Neuregelungen zur Pendlerpauschale 2007
allerdings für mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn nach Ansicht der
Finanzrichter aus Baden-Württemberg handelt es sich bei diesen Aufwendungen
nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz
den Werbungskosten gleichgestellt worden. Dies beinhalte jedoch keine
"Ewigkeitsgarantie". Für die Praxis bedeutet dies, dass
Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Fälle aber in jedem Fall offen halten
sollten. Nahezu jeder ist von der Neuregelung seit Jahresbeginn betroffen.
Derzeit können die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit allerdings nur mittels
Einspruch gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags
auf der Lohnsteuerkarte oder den Vorauszahlungsbescheid vorgebracht werden.
Effektiv ist das jedoch in der Regel nicht, denn gegen den anschließenden
Steuerbescheid für das Jahr 2007 muss erneut Einspruch eingelegt werden.
Daher ist es aus ökonomischen Gründen ratsam, zunächst den
Einkommensteuerbescheid 2007 abzuwarten. Im Rahmen eines dagegen gerichteten
Einspruchs - unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige
Verfahren - ist dann das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zu beachten ist aber, dass die
Entfernungspauschale entgegen der allgemeinen Auffassung nicht gekürzt wurde.
Vielmehr erfolgte zum Jahresbeginn eine vollständige Umstellung auf das so
genannte "Werkstorprinzip". Danach werden Kosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte sowohl als beruflich als
auch privat veranlasste Aufwendungen eingestuft, die grundsätzlich nicht
abzugsfähig sind. Lediglich zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen ist die
Entfernungspauschale ab dem Hinweis: In einem weiteren aktuellen
Verfahren hat das Finanzgericht Niedersachsen das Finanzamt sogar dazu
verpflichtet, den Freibetrag auch für die ersten |
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15.03.2007
Neue dauerhafte
Steuer-Identifikationsnummer kommt
Die neue bundeseinheitliche
Steuer-Identifikationsnummer wird zum 1.7.2007 eingeführt und gilt von der
Geburt bis zum Tod. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und besteht aus
zehn Ziffern und einer zusätzlichen Prüfziffer. Daraus ergeben sich Name, Anschrift,
Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Zwecks Umsetzung übermittelt jede
Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern jeden zum Ablauf des 30.6.2007
im Melderegister registrierten Bürger. Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
den Steuerpflichtigen anschließend über die ihm zugeteilte
Identifikationsnummer und die zu seiner Person gespeicherten Daten. Damit wird erstmals jeder Bürger mit
einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral
erfasst. Die neue Nummer ändert sich weder bei Orts- noch bei
Finanzamtswechsel. Die Daten werden gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht
mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist. Gesetzlich wird festgelegt, inwieweit
die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die
Finanzbehörden die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von
Datenübermittlungen verwenden. Das gilt auch für Arbeitgeber bezüglich der Mitarbeiter.
Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Kriterien
sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den
Finanzbehörden nutzen. Hinweis: Die Identifikationsnummer bringt
Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber auch neue
Kontrollmöglichkeiten. So müssen z.B. deutsche Anleger die
Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen
nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für
Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese
werden damit in die Lage versetzt, möglicherweise steuerpflichtige Rentner ab
2005 zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern (Verordnung zur Einführung
dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren vom 28.11.2006). |
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15.02.2007
Grundsteuer: Bei
ausgebliebenem Mietertrag Erlass beantragen
Auf
Antrag kann es zu einem Erlass der Grundsteuer bei privat vermieteten
Immobilien sowie Gebäuden im Betriebsvermögen kommen. Die Steuer wird
erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken, bezogen
auf die Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt, um mehr als 20 Prozent
gemindert hat. Liegen
die Voraussetzungen vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent der
ausgebliebenen Einnahmen. Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2006 wäre
zwingend bis zum 31.3.2007 regelmäßig bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu
stellen. In Berlin ist das Finanzamt zuständig. Den Vermieter
darf an den Mietausfällen allerdings kein eigenes Verschulden treffen. So
kann es beispielsweise zu einem Erlass kommen, wenn er bei Leerstandszeiten
die Suche nach Mietern durch entsprechende Maßnahmen belegen kann oder aber
außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser zu Mietminderungen geführt haben. Hinweis: Nicht mehr zu den Erlassgründen zählen Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen oder solche, die aufgrund von Renovierungsarbeiten anfallen. Denn der Eigentümer hat diese Umstände selbst herbeigeführt oder einkalkuliert. Auch Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage zählen nicht. Ob an dieser Einordnung allerdings auch in Zukunft festgehalten wird, ist fraglich. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen in einem entsprechenden Verfahren zum Beitritt aufgefordert (BFH-Beschluss vom 13.9.2006, Az. II R 5/05). |
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15.01.2007
Halbierter
Sparerfreibetrag in 2007: Checkliste Werbungskosten
Der Sparerfreibetrag wird 2007 nahezu
halbiert. Immer mehr Anleger müssen künftig Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt
sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die gebräuchlisten Aufwendungen, die als Werbungskosten
abziehbar sind, zu kennen und sie Steuer mindernd anzusetzen: Abschlussgebühren für einen
Bausparvertrag können Werbungskosten sein. Voraussetzung ist allerdings, dass
der Vertragsabschluss nicht im engen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie
steht und die Zinserträge auf Dauer über der Gebühr liegen. Beiträge zu einer Vereinigung, die
sich die Wahrung von Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat (zum Beispiel
"Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz"), sind regelmäßig
Werbungskosten. Wird ein Anlageberater zur Erzielung
von Einkünften aus Kapitalvermögen engagiert, fällt sein Honorar
grundsätzlich unter die Werbungskosten. Auch die Fahrt zu dem Berater kann
mit 0,30 EUR je Kilometer angesetzt werden. Dient die Beratung jedoch
ausschließlich steuerfreien Wertsteigerungen, liegen keine Werbungskosten
vor. Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie
z.B. für eine "Wertpapier-Software", sind als Werbungskosten
abziehbar. Aufwendungen für die Arbeitsmittel bis 410 EUR netto können sofort
und ansonsten mittels AfA (Absetzung für Abnutzung) über die Nutzungsdauer
zum Abzug kommen. Auf Antrag kann die im Ausland
einbehaltene Quellensteuer wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die
Alternative der Anrechnung auf die Steuerschuld nicht zum Zuge kommen soll.
Der Werbungskostenabzug ist günstiger, wenn die Auslandseinnahmen nicht voll
versteuert werden. Dann verpufft nämlich ein Teil der Quellensteuer bei der
Anrechnung. Ab 2007 wird die Quellensteuer auf Dividenden nur noch zur Hälfte
als Werbungskosten berücksichtigt. Eine fiktive sowie die im Rahmen der
EU-Zinsrichtlinie einbehaltene Quellensteuer kann nicht wie Werbungskosten
abgezogen werden. Fallen Bankspesen für die Verwaltung
von Wertpapieren an, sind sie als Werbungskosten abzugsfähig. Spesen für die Anschaffung
von Wertpapieren fallen allerdings nicht darunter. Werden spezielle Konten
für die Verwaltung von Kapitalvermögen geführt, sind die
Kontoführungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig. Aus den Kontoauszügen
muss sich ergeben, dass keine anderen Transaktionen über dieses Konto
abgewickelt wurden. Beispiel: Das sogenannte "Depot-Cash-Konto" bei den Volks- und
Raiffeisenbanken. Ein Pauschalansatz von 16 EUR pro Jahr ist wie bei
Arbeitnehmern möglich. Depotgebühren im Zusammenhang mit der
Verwaltung von Kapitalvermögen sind Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn
die im Depot lagernden Papiere nicht nur steuerpflichtige Erträge, sondern
auch steuerfreie Vermögensvorteile erbringen. Allerdings muss hier eine
Aufteilung (Stichwort: Halbeinkünfteverfahren)
erfolgen, wenn auch Aktien im Depot liegen. Die von der Bank verlangten
Gebühren für eine Erträgnisaufstellung und/oder eine
Jahressteuerbescheinigung fallen ebenso unter die Werbungskosten. Werden Ertrag bringende Wertpapiere
angeschafft, sind in diesem Zusammenhang anfallende Beratungskosten (z.B.
Rechtsanwalt, Steuerberater) Werbungskosten. Aufwendungen für
Börseninformationsdienste (wie "Börse Online") und Kosten für
Steuerinformationsdienste (wie "WISO-SteuerBrief")
können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für darüber
hinausgehende spezielle Fachliteratur, insbesondere solche zur
Vermögensanlage, sind ebenso als Werbungskosten abzugsfähig. Der
Verwendungszweck muss hierbei unmittelbar der Ertragssicherung der
Kapitalanlage dienen. Kosten für die Fahrt zu einer
Hauptversammlung sind Werbungskosten (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer),
allerdings nur zur Hälfte absetzbar. Fahrtkosten zum Steuerberater können bis
Ende 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (0,30 EUR je Kilometer).
Ab 2006 ist nur noch der Abzug als Werbungskosten möglich. Aufzeichnungen
über die Fahrten sind empfehlenswert! |
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15.12.2006
Übersicht:
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Bundesministerium der Finanzen
hat sich aktuell und damit noch rechtzeitig vor Erstellung der
Steuererklärung für das Jahr 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei
haushaltsnahen Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnissen geäußert.
Danach gilt u.a.: Allgemeine haushaltsnahe
Dienstleistungen Zu den üblichen allgemeinen
haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Putzleistungen,
Gartenpflegearbeiten und kleinere Schönheitsreparaturen. Es handelt sich
gewöhnlich also um Arbeiten, die durch Haushaltsmitglieder selbst erledigt
werden könnten und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein
selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese sind
abzugrenzen von den jetzt zusätzlich begünstigten Handwerkerleistungen.
Aufwendungen für private Umzüge fallen - abzüglich Erstattungen Dritter -
ebenfalls hierunter. Handwerkerleistungen
Pflegeleistungen
Für all diese Leistungen gibt es pro
Jahr 20 Prozent und maximal 600 EUR, bei der Betreuung von pflegebedürftigen
Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Allgemein ist dabei
zu beachten: Die Steuerermäßigung ist für Kosten
ausgeschlossen, die zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören.
Gemischte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils
aufzuteilen. Das kommt insbesondere bei einem häuslichen Arbeitszimmer in
Betracht. Die Dienstleistungen dürfen ferner
nicht vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gelten. Nicht gefördert werden ferner
Materialkosten und gelieferte Waren wie etwa Stützstrümpfe, Fliesen, Tapeten
oder Farbe oder Pflastersteine. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich in der
Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen darf er sich auch
bei einer Mischkalkulation aus einer Anlage zur Rechnung ergeben. Ein
gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist
nicht erforderlich. Die Höchstbeträge können pro Haushalt
und zwar unabhängig von der Bewohnerzahl einmal in Anspruch genommen werden.
Neu ist, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften gefördert werden. Hier
muss sich z.B. die anteilige handwerkliche Leistung für den einzelnen
Besitzer oder Mieter aus der Jahresabrechnung ergeben und dort gesondert
aufgeführt und individuell anhand des Beteiligungsverhältnisses errechnet sein. Hinweis: Die nunmehr mögliche Förderung von
privaten Umzügen, von Heimbewohnern sowie von
Wohnungseigentümergemeinschaften gilt für alle offenen Fälle ab 2003. Hierbei
wird bis einschließlich 2006 eine Vereinfachungsregel akzeptiert, wonach der
Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen geschätzt
werden darf (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C
4 - S 2296 b - 60/06). |
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15.11.2006
Umsatzsteuererhöhung
2007: Besonderheiten bei Dauerleistungen
Bei der Erhöhung des allgemeinen
Umsatzsteuersatzes ab 2007 von 16 auf 19 Prozent ist ein besonderes Augenmerk
auf die richtige Umsetzung der Anhebung bei Dauerleistungen (z.B. Miet-,
Leasing- oder Wartungsverträgen) zu legen: Im Fall wiederkehrender Lieferungen
(eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand
verschafft wird) werden die Dauerleistungen am Tag jeder einzelnen Lieferung
ausgeführt. Ausgenommen davon sind Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und
Wasser. Im Fall einer sonstigen Leistung
(alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, wie beispielsweise
Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen) gelten die Umsätze an dem Tag
als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Die Besonderheit liegt in diesen
Fällen oft darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag gleichsam als
Rechnung angesehen und demnach von den Vertragsparteien auch keine
zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist auch generell zulässig, wenn
sich aus dem Vertrag alle erforderlichen Rechnungsangaben ergeben. Für Dauerleistungen ab Januar 2007
kann es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags
fehlen, sodass in der Folge z.B. dem Mieter oder dem Leasingnehmer nur ein
geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist beispielsweise der Vermieter oder
der Leasinggeber zum Handeln verpflichtet. Dafür stehen ihm zwei Wege zur
Verfügung: Der Ursprungsvertrag wird
geändert. Ab 2007 wird der Steuersatz auf 19 Prozent erhöht, d.h., der
Steuerbetrag wird auf dieser Grundlage neu errechnet und ausgewiesen. Oder nach dem Jahreswechsel 2006/2007 werden monatlich einzelne Abrechnungen über die Teilleistungen erstellt. Hierbei bildet die Gesamtheit aller Dokumente die Rechnung, wobei in einem Beleg mindestens die aktuelle Höhe des Entgelts und der aktuelle Steuerbetrag anzugeben sind. Wichtig ist in diesem Fall, dass alle Dokumente von dem gleichen Aussteller stammen. Deshalb kann z.B. der Mieter keine Gutschrift über die Monatsleistung erstellen, wenn der Vertrag vom Vermieter stammt (BMF, Schreiben vom 11.8.2006, Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06). |
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15.10.2006
Steuervergütungen:
In der Regel keine Erstattungszinsen
Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige
bei Steuervergütungen keine Verzinsung erwarten. Diesbezüglich sind bereits
u.a. folgende Fälle entschieden worden: Nachzahlungen auf das Kindergeld Die Familienkassen müssen
Nachzahlungen auf das Kindergeld nicht verzinsen. Denn die einschlägige
gesetzliche Regelung ist nicht auf die Erstattung oder Nachforderung von
Steuervergütungen anzuwenden. Erstattungen von
Solidaritätszuschlag, Zöllen etc. Auch Erstattungsbeträge von
Solidaritätszuschlag, Zöllen und Kapitalertragsteuer werden nicht verzinst. Erstattung von Abzugssteuer Der Erstattungsbetrag der
Abzugssteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats
von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
etc. ist ebenfalls nicht zu verzinsen, da insoweit kein Veranlagungsverfahren
durchgeführt wird. Anspruch auf Investitionszulage Der Anspruch auf Investitionszulage
ist nicht zu verzinsen, da es sich hierbei um eine Steuervergütung handelt
(BFH-Urteil vom 20.4.2006, Az. III R 64/04; FG Köln, Urteil vom 27.1.2005,
Az. 2 K 3316/02, Revision beim BFH unter Az. I R 15/05; BFH-Urteil vom
23.2.2006, Az. III R 66/03). |
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15.09.2006
Werbungskostenabzug:
Beim häuslichen Arbeitszimmer
Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das
ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen
Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative
Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter
Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun Grundsätze
aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist und damit zum vollumfänglichen
Werbungskostenabzug führt. Bei so genannten Mischverträgen im
Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im
Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche
Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in
qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen
zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt.
Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die
Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer.
Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser
Beurteilung nichts. Hinweis: Gerade aber im Hinblick auf die ab
2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere
Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen.
Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht: Das heimische Büro befindet sich im
Keller- bzw. Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses und damit räumlich
getrennt vom privaten Wohnbereich. Denn dabei handelt es sich um ein
"außerhäusliches Arbeitszimmer". Das Arbeitszimmer ist in der
Nachbarschaft angemietet und steht somit gleichsam in keinem Verhältnis zum
Privatbereich. Hier handelt es sich ebenso um ein außerhäusliches
Arbeitszimmer. Das heimische Arbeitszimmer ist an
den Arbeitgeber vermietet. In diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung, denen er anteilig sämtliche Aufwendungen
gegenüberstellen kann (BFH-Urteil vom 23.5.2006, Az. VI R |
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15.08.2006
Fahrtenbuch: Überblick
über die verschärften Anforderungen
Der Bundesfinanzhof hat sich
jüngst in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs geäußert. Danach müssen die Aufzeichnungen: vollständig, fortlaufend und
zeitnah erfolgen und nachträgliche Veränderungen
müssen ausgeschlossen oder dokumentierbar sein. Um diese Vorgaben zu erfüllen,
reichen weder lose Zettel noch ein Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel.
Zudem müssen Aufzeichnungen über dienstliche Fahrten folgende Angaben enthalten:
Datum und Kilometerstand zu Beginn
und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit sowie Reiseziel, Reiseroute bei
Umwegen, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Das Fahrtenbuch muss sämtliche Angaben
enthalten, die eine dienstliche Veranlassung plausibel und überprüfbar
machen: Daher ist auch das Motiv der
dienstlichen Fahrt, wie beispielsweise ein Kundenbesuch, anzugeben. Eine allgemeine Ortsangabe reicht
nur dann aus, wenn der aufgesuchte Kunde sich darüber zweifelsfrei oder aber
seine Identität sich auf einfache Weise unter Zuhilfenahme weiterer
Unterlagen ermitteln lässt. Diese Zusatzbelege dürfen nicht mehr
ergänzungsbedürftig sein. Ausreichend wäre z.B. eine Kundenliste. Diese hilft
allerdings dann nicht weiter, wenn es in dem aufgezeichneten Ort mehrere
Kunden gibt. Werden an einem Tag mehrere Kunden
aufgesucht, muss nicht jeder einzelne Teilabschnitt als eigenständige
Dienstreise angesehen werden. Insoweit kann von einer einheitlichen beruflichen
Fahrt ausgegangen werden, die aus mehreren Teilabschnitten besteht. Der
Kilometerstand braucht in diesem Fall nur zu Beginn und am Ende der gesamten
Reise vermerkt zu werden. Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn die
einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen
Reihenfolge der Besuche aufgeführt sind. Anders sieht es hingegen aus, wenn
eine dienstliche Fahrt durch private Ziele unterbrochen wird. Hier wird
verlangt, dass der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung
aufgezeichnet wird. Für bestimmte häufiger aufgesuchte
Fahrziele oder Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke dürfen im
Fahrtenbuch Abkürzungen verwendet werden. Diese müssen aber aus sich selbst
heraus verständlich sein oder über gesonderte Aufzeichnungen erläutert
werden. Die gesonderten Aufzeichnungen sind dem Fahrtenbuch beizufügen. Hinweis: Unternehmer, Freiberufler, aber
auch Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die Anforderungen unbedingt
beachten. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch vorlag, war die mühevolle Arbeit umsonst. Allerdings führen
kleinere Mängel nicht zwingend zur Anwendung der 1-Prozent-Regel. Als kleiner
Mangel gilt z.B., wenn innerhalb eines Jahres lediglich eine Fahrt nicht im
Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist. Die Anerkennung eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs ist erst dann zu versagen, wenn mehrere ins Gewicht fallende
Mängel auftreten (FG Köln, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 4600/04). |
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15.07.2006
Neuregelungen zu
Firmenwagen
Nachdem der Bundesrat dem
Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bereits am
7.4.2006 zugestimmt hatte, ist das Gesetz nunmehr in Kraft getreten. Damit
sind die neuen Regelungen zum Firmenwagen Wirklichkeit geworden. Rückwirkend ab dem 1.1.2006 gilt: Die Besteuerung der Privatnutzung
von Fahrzeugen nach der 1-Prozent-Regel ist ab 2006 nur noch bei einer
betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von über 50 Prozent möglich. Bei einer betrieblichen Nutzung
von mindestens 10 bis 50 Prozent wird die nachgewiesene oder aber geschätzte
Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Die konkrete Höhe des Anteils der
betrieblichen Nutzung muss künftig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen
werden. Erfolgt der Nachweis nicht, kann das Finanzamt den Anteil schätzen. Der Nachweis, dass die
betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 Prozent liegt und damit die
1-Prozent-Regel zur Anwendung kommen kann, muss entweder durch ein
Fahrtenbuch oder aber mittels anderer Nachweise glaubhaft gemacht werden. Die
Verwaltung will hierzu einen Erlass veröffentlichen. Darin soll u.a.
mitgeteilt werden, ob und ggf. welche alternativen Nachweise zum Fahrtenbuch
erlaubt sein werden. Die gesetzliche Änderung hat keine
Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbesteuerung, d.h. in den Fällen,
in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten
Mitnutzung überlässt. Hinweis: Betroffene sollten umgehend
entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch eine "alternative"
Beweissicherung die betrieblich gefahrenen Kilometer genauestens festhalten.
Anderenfalls riskiert man, dass der private Anteil des Firmenwagens bereits
für das laufende Jahr 2006 ggf. auf über 50 Prozent geschätzt wird. Das hätte
zur Folge, dass die 1-Prozent-Regel nicht zur Anwendung kommt und die
Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden
(Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006). |
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15.06.2006
Steueränderungsgesetz 2007: Bundeskabinett beschließt
Entwurf
Am 10.5.2006 hat das
Bundeskabinett den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes
2007 verabschiedet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen enthält
das geplante Gesetz Maßnahmen, die einen weiteren spürbaren Beitrag zur
Stabilisierung des Steueraufkommens leisten und zugleich der
Steuervereinfachung dienen sollen. Hier die wichtigsten Eckpunkte in einer
Übersicht: Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten
steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Altersgrenze für die Gewährung
von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für
Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 soll von vor Vollendung des 27.
Lebensjahrs auf vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgesenkt werden, für
Kinder des Geburtsjahrs 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahrs. Der Sparerfreibetrag soll auf 750
EUR für Ledige bzw. 1.500 EUR für zusammenveranlagte
Ehegatten gesenkt werden. Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sollen nicht mehr als
Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für
Fernpendler soll die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR zukünftig ab
dem Für private zu versteuernde
Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten sieht der Gesetzentwurf
einen Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz
vor. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbstständiger Arbeit soll ein Entlastungsbetrag eingeführt werden, der bis
zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt werden
soll. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen zum 1.1.2008
in Kraft treten, soll durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die
Verlängerung der Tarifbegrenzung sichergestellt werden. Durch die geplante
Unternehmenssteuerreform soll eine Entlastung dann in anderer Weise erfolgen.
Hinweis: Das Gesetz soll am 1.1.2007 in
Kraft treten (Entwurf eines Steueränderungsgesetzes
2007 vom 10.5.2006). |
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15.05.2006
Abgabe der Steuerklärung
durch Steuerberater – Frist verlängert
Erstellt ein Steuerberater für
seinen Mandanten die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005,
verlängert sich die Abgabefrist ohne besonderen Antrag bis zum 31.12.2006. In
begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag sogar bis zum
28.2.2007 verlängert werden. Grundsätzlich sind Steuererklärungen bis zum
31.5.2006 abzugeben, wenn kein Steuerberater zur Erstellung der Erklärung in
Anspruch genommen wird. Hinweis: Zu beachten ist, dass das
Hinausschieben der Abgabefrist über das Jahresende hinaus auch Auswirkungen
auf die Festsetzungsfrist hat. Geht die Steuererklärung erst nach dem
31.12.2006 beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist ein Jahr länger
(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
23.2.2006). |
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15.04.2006
Sparerfreibetrag:
Übertragung auf Kinder
Ab 2007 soll der Sparerfreibetrag
für Verheiratete auf 1.500 EUR und für Ledige auf 750 EUR sinken. Damit nicht
auch noch die Nachsteuerrendite sinkt, kann eine Aufteilung von Guthaben und
Wertpapierdepots auf Eltern und ihre minderjährigen Kinder lohnenswert sein.
Denn über den eigenen Sparer- und Grundfreibetrag sowie Werbungskosten- und
Sonderausgabenpauschbetrag können Sohn oder Tochter ab dem kommenden Jahr
Kapitaleinnahmen in Höhe von 8.501 EUR steuerfrei vereinnahmen, sofern sie
keine anderen Einkünfte haben. Bei einer durchschnittlichen Verzinsung von
vier Prozent kann damit Kapitalvermögen von mehr als 200.000 EUR, etwa im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, auf Kinder übertragen werden, um diese
Grenze auszunutzen. Bei Schenkungen an Minderjährige
ist allerdings Folgendes zu beachten: Eltern können ihre Kinder selber
vertreten, wenn Wertpapiere oder Sparguthaben geschenkt werden, da in diesen
Fällen das Geschenk für das Kind nur mit Vorteilen verbunden ist. Kann es bei
Rechtsgeschäften für das minderjährige Kind aber auch zu Nachteilen kommen,
z.B. bei Schenkungen unter einer Auflage oder der Übertragung von
Gesellschaftsbeteiligungen muss zur Vertretung des Kindes ein
Ergänzungspfleger bestellt werden. In jedem Fall bleiben für die Kinder von
den Eltern zugewandte Vermögenswerte in Höhe von 205.000 EUR
schenkungssteuerfrei. Eine beim Finanzamt zu beantragende
Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung sorgt dafür, dass für sämtliche Erträge kein
Zinsabschlag einbehalten wird. Hinweis: Nach der Schenkung muss für einen Dritten allerdings erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel stattgefunden hat. Das gelingt durch die Anlage von Konten und Depots auf den Namen des Kindes. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls dem Kind zufließen. Diese Erlöse dürfen die Eltern dann wieder zu Gunsten des Kindes investieren. Dabei sind von den Eltern allerdings die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten. |
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15.03.2006
Spekulationsgewinne:
Besteuerung im Jahr 1999 verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Besteuerung von privaten
Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 wegen struktureller
Vollzugsdefizite als verfassungswidrig beurteilt. Mehrere Finanzgerichte
kamen anschließend für andere Zeiträume zu ähnlichen Ergebnissen, sodass die
Steuerfestsetzung ab dem Jahr 1999 diesbezüglich nur noch vorläufig erfolgt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erhebungsdefizite für
das Jahr 1999 beseitigt sind. Nach Auffassung des BFH ist die
Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungsgemäß,
da wegen der Einführung des Kontenabrufs kein gleichheitswidriges
Erhebungsdefizit mehr vorliegt. Zwar gilt dieses Verfahren erst seit April
2005, doch können dadurch auch Sachverhalte früherer Jahre erstmalig
ermittelt werden. Insbesondere ist die Festsetzungsfrist von zehn Jahren für
hinterzogene Steuern noch nicht abgelaufen. So können die Finanzbehörden
nunmehr für das Jahr 1999 noch rückwirkend ermitteln. Beispielsweise erfahren
sie durch die neue Jahresbescheinigung der Banken bei der Veranlagung 2005,
wenn ein Anleger auch in früheren Jahren Wertpapierdepots unterhalten, hierzu
aber keine relevanten Angaben gemacht hatte. Der gezielte Zugriff auf die
Stammdaten verschafft den Beamten zunächst zwar nur die Kenntnis über das
Bestehen von Konten. Doch ermöglicht dies weitere Ermittlungen, um relevante
Wertpapiergeschäfte aufzudecken. Durch den Kontenabruf kann also effektiv
ermittelt werden, sodass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht mehr
auszugehen ist. Ein Vollzugsdefizit besteht lediglich weiterhin bei
Auslandsdepots, was dem Gesetzgeber aber nicht zuzurechnen ist. Hinweis: Obwohl der BFH nicht von einer
Verfassungswidrigkeit ausgeht, ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG zu dieser Frage anhängig gemacht worden. Damit ist
also die Frage, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999
verfassungsgemäß ist, immer noch nicht abschließend beantwortet. Mit Blick
auf diese Verfassungsbeschwerde kann den Steuerpflichtigen trotz der
BFH-Entscheidung nur angeraten werden, die Steuerfälle ab dem
Veranlagungsjahr 1999 auch weiter offen zu halten. Zu beachten ist ferner, dass für die Jahre 1996 und früher weiterhin die für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 festgestellten Erhebungsdefizite bestehen, zumal hier der Kontenabruf kaum noch Wirkung zeigt und die Festsetzungsverjährung zunehmend droht. Auf Grund noch schwebender Verfahren sind Bescheide, die diese Jahre betreffen, also weiterhin offen zu halten. Dort muss erst noch geklärt werden, ob trotz Vollzugsdefizit die Verfassungsbeschwerde ggf. zurückgewiesen wird, weil in diesen Jahren die Defizite für eine Übergangszeit hinnehmbar waren (BFH-Urteil vom 29.11.2005, Az. IX R 49/04; Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 2 BvR 294/06). |
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15.02.2006
Vermieter:
Private Vermögensverwaltung oder Gewerblichkeit?
Die Vermietung von Grundbesitz fällt
grundsätzlich auch dann noch unter die private Vermögensverwaltung, wenn: der Besitz sehr umfangreich ist, an eine Vielzahl von Nutzern
vermietet wird, große Objekte wie Wohnblocks oder
Bürohäuser vermietet werden, zur Fertigstellung des Gebäudes
hohe Fremdmittel verwendet werden und zur Verwaltung ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Zusatzleistungen des Vermieters
überschreiten erst dann die Grenze von der Vermögensverwaltung zur
Gewerblichkeit, wenn sie bei langfristigen Vermietungen über ein übliches Maß
hinausgehen. Dieser Umfang wird nach Auffassung
des Finanzgerichts Berlin bei Durchführung von Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsleistungen sowie Marketingmaßnahmen, die
Aufwendungen von weniger als sechs Prozent der Mieteinnahmen verursachen,
nicht überschritten. Das heißt, es liegen beim Vermieter in diesen Fällen
immer noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und keine Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, die gewerbesteuerpflichtig wären. Im Streitfall hatte der Eigentümer
eines Einkaufscenters umfangreiche Zusatzleistungen auf eigene Kosten
übernommen, war aber im Hinblick auf durchgeführte Werbemaßnahmen wie
Gewinnspiele, Kindernachmittage, musikalische Darbietungen oder Werbebeilagen
nicht als Veranstalter aufgetreten. Solche verkaufsfördernden Aktionen dienen
dazu, die Mieteinnahmen zu sichern. Darüber hinaus betrafen die
Zusatzleistungen nur Gemeinschaftsflächen der Immobilie. Hinweis: Eine Gewerblichkeit ist hingegen anzunehmen,
wenn: Wartungs- oder
Reinigungsleistungen auch die vermieteten Ladenlokale umfassen, Mieter einen Anspruch auf
Werbemaßnahmen haben, die Aufwendungen im Verhältnis zu
den Mieten verhältnismäßig hoch sind und der Eigentümer im Objekt in eigenem
Namen ein Gastronomiezentrum betreibt. Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen insgesamt von gewerblichen Einkünften auszugehen ist. D.h., sowohl die reinen Vermietungseinkünfte als auch die Einkünfte aus den o. a. Zusatzleistungen unterliegen der Gewerbesteuer (FG Berlin, Urteil vom 11.4.2005, Az. 9 K 4184/01). |
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15.01.2006
Steueränderungen
2006/2007/2008: Ein aktualisierter Überblick
Die neue Bundesregierung hat ein
Maßnahmenpaket zum Abbau von Steuervergünstigungen mit dem Ziel einer unverzüglichen
Umsetzung auf den Weg gebracht. Erste Gesetze sind am 21.12.2005 bereits
endgültig verabschiedet worden. Ein Teil der geplanten Steueränderungen wird
allerdings erst 2006 verabschiedet, wobei diese dennoch zum Teil rückwirkend
zum 1.1.2006 in Kraft treten sollen. Weitere noch anstehende Änderungen
werden erst das Jahr 2007 betreffen. Grundsätzliche Reformen (wie z.B. die
Unternehmenssteuerreform) sollen erst ab dem Jahr 2008 greifen. Im Folgenden erhalten Sie einen
aktualisierten Überblick über die bereits verabschiedeten Neuregelungen und
die geplanten Vorhaben sowie eine aktualisierte Zeitvorgabe, ab wann mit der
Umsetzung weiterer Änderungen gerechnet werden kann. Verabschiedung der ersten Gesetze mit
Wirkung zum 1.1.2006 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung
am 21.12.2005 drei Gesetzen zugestimmt. Im Einzelnen handelt es sich hierbei
um folgende Regelungen: Die Eigenheimzulage wird für Neufälle
ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von
der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Die degressive Abschreibung für
Mietwohnimmobilien entfällt ab dem Jahr 2006 für Gebäude, die auf Grund eines
nach dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach
dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
angeschafft worden sind. Private Steuerberatungskosten, die
keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, sind ab dem 1.1.2006
nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Die auf jeweils 315 EUR begrenzten
Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer
anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes werden ab dem
Jahr 2006 aufgehoben. Die Freibeträge für Abfindungen
zwischen 7.200 EUR und 11.000 EUR entfallen ab 2006. Eine Übergangsregelung
sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für vor
2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindung und für Abfindungen
wegen einer vor 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am
31.12.2005 anhängigen Klage vor, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor
dem 1.1.2008 zufließt. Die Steuerfreiheit für
Übergangsgelder und -beihilfen wird ebenfalls ab 2006 aufgehoben. Sie gilt
nur noch für Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit die Übergangsgelder und
-beihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Zeitsoldaten, die
ihren Dienst vor 2006 angetreten haben, können den Freibetrag sogar noch bei
Auszahlungen bis zum 31.12.2008 nutzen. Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten
bei Steuerstundungsmodellen werden eingeschränkt, indem die Verluste nur noch
mit späteren positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet werden
können, nicht jedoch mit Verlusten aus anderen Modellen oder mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten. Betroffen sind insbesondere Medienfonds,
Schiffsbeteiligungen (soweit diese noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private Equity
und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine
Verluste zuweisen. Die Beschränkung gilt für Verluste aus
Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005
beitritt, oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen
wurde. Konkret geplante Neuregelungen mit
Wirkung zum 1.1.2006 Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005
den Entwurf des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
verabschiedet. Bei der momentanen Praxis der Gesetzesverabschiedung kann man
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Gesetz dem Entwurf
entsprechend im Jahr 2006 verabschiedet wird. Die meisten der Regelungen
sollen bereits zum 1.1.2006 in Kraft treten. Umsatzsteuerliche Änderungen
werden vermutlich zum 1.7.2006 eingeführt. Hier die wichtigsten konkret
geplanten Neuregelungen: Einnahmen-Überschuss-Rechner können
künftig die Anschaffungskosten von Umlaufvermögen erst bei späterer
Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzen. Das soll für
Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte, Grund und
Boden sowie Gebäude gelten und betrifft damit insbesondere den gewerblichen
Grundstückshandel sowie Wertpapierhandelfonds. Die Besteuerung der privaten Nutzung
von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel soll bei
Unternehmern auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt
werden. Bei Fahrzeugen im gewillkürten
Betriebsvermögen wird die geschätzte Privatnutzung mit den hierauf
entfallenden Kosten angesetzt. Der private Nutzungsanteil ist glaubhaft zu
machen. Damit sollen die geplanten änderungen keine
Auswirkungen auf die Fälle haben, in denen der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (so genannte
Dienstwagenbesteuerung). Unternehmer, die Gebäude reinigen
lassen, sollen dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene
Leistung schulden. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung
dem Gebäudereiniger. Zukünftig soll die entgeltliche
Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden. So soll
die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen z.B. mit einer Geldbuße von bis
zu 5.000 EUR geahndet werden können. Weitere geplante Änderungen für
2006/2007/2008 Für alle Steuerpflichtigen Private Aufwendungen für Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt ohne die Aufwendungen für das Material
sollen mit 20 Prozent des Arbeitslohns (maximal bis zu 600 EUR) von der
Einkommensteuer abgezogen werden dürfen. Diese Förderung soll befristet für
die Jahre 2006 und 2007 gelten. Der Umsatzsteuersatz soll ab 1.1.2007
von derzeit 16 auf 19 Prozent erhöht werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7
Prozent soll unverändert bleiben. Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen
ab dem 1.1.2007 nur noch bis zum 25. Lebensjahr (bisher bis zum 27.
Lebensjahr) des Kindes gewährt werden. Die Versicherungssteuer soll ab
1.1.2007 um 3 Punkte auf 19 Prozent angehoben werden. Für Arbeitnehmer Ab 2007 soll die Pendlerpauschale nur
noch ab dem Hinweis: Möglicherweise birgt diese
Streichung verfassungsrechtliche Bedenken. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit sollen wie bisher steuerfrei bleiben, lediglich die
Sozialversicherungspflicht soll bereits bei einem Grundlohn ab 25 EUR
greifen. Arbeitnehmer und Selbstständige
sollen ab dem Jahr 2007 das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann absetzen
können, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Entgegen anders lautender
Veröffentlichungen soll der Pauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 920 EUR
weiterhin Steuer mindernd berücksichtigt werden können. Für Unternehmer Die degressive Abschreibung für
Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern soll bei Erwerben in 2006 und
2007 maximal 30 Prozent statt bislang 20 Prozent betragen. Maximal soll die
degressive Abschreibung für Abnutzung das Dreifache der linearen Abschreibung
für Abnutzung betragen dürfen. Kleinunternehmer, Existenzgründer und
Mittelständler sollen möglicherweise ab dem 1.7.2006 bei der
Umsatzsteuerzahlung entlastet werden. Angedacht ist die Anhebung der
Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern von 125.000
EUR auf 250.000 EUR. In den neuen Ländern soll die Umsatzgrenze von 500.000
EUR bis 2009 verlängert werden. Die Sätze von Körperschaft- und
Gewerbesteuer sollen bis zu einer umfassenden Reform unverändert bleiben. Unternehmen sollen bei der
Vorratsbewertung nicht mehr das Lifo-Verfahren (Last-In-First-Out-Verfahren) anwenden und keine
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bilden können. Bestehende Positionen
sollen über drei Jahre hinweg aufzulösen sein. Das Datum, ab wann diese
Regelung gilt, ist noch offen. Für Kapitalanleger Der Sparerfreibetrag soll ab dem
1.1.2007 auf 750 EUR pro Person (bisher 1.370 EUR) und auf 1.500 EUR für
Verheiratete (bisher 2.740 EUR) sinken. Für private Veräußerungsgeschäfte soll
eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent des Veräußerungsgewinns eingeführt
werden. Im Gegenzug soll dann die Spekulationsfrist von einem Jahr für
Wertpapiere bzw. von zehn Jahren für Immobilien entfallen. Das selbstgenutzte Eigenheim soll wie bisher ausgenommen
werden. Wertzuwächse im Privatvermögen sollen demnach künftig steuerlich voll
erfasst werden, unabhängig davon, wann diese angeschafft wurden. Im Gegenzug
sollen jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung geltend
gemacht werden können. Auch Wertverluste sollen demnach steuerlich
berücksichtigt werden. Zu welchem Zeitpunkt diese Regelung greift, steht noch
nicht fest. Eine Übergangsregelung ist vorgesehen. Hinweis: Eingeführt werden soll auch die im
Rahmen des Jobgipfels geplante Erbschaftsteuerbefreiung für
Unternehmensübergänge. Die Erbschaftsteuer soll für zehn Jahre gestundet
werden und bei Betriebsfortführung entfallen. Für die gesetzliche Umsetzung
soll aber noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer
abgewartet werden. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für gewerblich
geprägte Personengesellschaften soll wegfallen. Dies
soll ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags gelten. Eine umfangreiche
Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der
Besteuerungsgrundlagen für Kapital- und Personengesellschaften ist erst ab
2008 geplant. Möglich ist dann auch eine Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf 19 Prozent (Koalitionsvertrag vom
11.11.2005; Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches
Sofortprogramm vom 29.11.2005, Drs 16/105,
Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Einstieg in ein steuerliches
Sofortprogramm vom 15.12.2005, Drs 855/05; Entwurf
eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 29.11.2005, Drs 16/108 und Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags
zum Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 15.12.2005, Drs 857/05; Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der
Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 29.11.2005,
Drs 16/107 und Gesetzbeschluss des Deutschen
Bundestags zum Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang
mit Steuerstundungsmodellen vom 15.12.2005, Drs
856/05; Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, am
20.12.2005 vom Kabinett verabschiedet). |
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Steuertipps 2005 |
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14.12.2005
Aktuelle
Kontrollmöglichkeiten des Fiskus
Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten
der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung bzw. Feststellung der
steuerrelevanten Sachverhalte haben sich vergrößert, und damit
korrespondierend sind auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung
verschärft worden. Seit diesem Jahr verfügt sie über folgende
Kontrollmöglichkeiten: "Kontenscreening"
Auch andere Behörden, insbesondere
Sozialbehörden wie z.B. die Arbeitsagenturen oder die BAföG-ämter,
für die die Angaben zur Leistungsfähigkeit einkommensteuerliche
Anknüpfungspunkte haben, können Kontenabfragen über das Bundesamt für
Finanzen durchführen lassen. Hinweis: Bereits in diesem Jahr hat das
Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung das Verfahren bis auf weiteres
gebilligt. Das Hauptsacheverfahren steht aber noch aus.
Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Abfragen an sich bestehen wohl nicht. Man
bleibt auf die Anfechtung des gegebenenfalls auf die Abfrage folgenden
Steuerbescheids verwiesen (BVerfG, Beschluss vom
22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 u. Az. 1 BvQ 2/05; BMF-Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 - S 0062 - 1/05). Zinsinformationsverordnung
Ziel der Richtlinie ist es,
Zinserträge von jenseits der Grenze vollständig zu erfassen und im
Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dazu führen die Länder einen
automatischen Informationsausgleich ein. Vorerst sind 22 EU-Staaten an diesem
Verfahren beteiligt. Österreich, Luxemburg und Belgien
erheben übergangsweise eine Quellensteuer (aktuell: 15 Prozent, vom 1.7.2008:
20 Prozent und ab dem 1.7.2011: 35 Prozent). Dieses Verfahren wenden auch
Drittstaaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und Andorra an. Sie
beugen sich damit der übermacht der EU-Länder, ohne ihr Bankgeheimnis
preiszugeben. Gleiches gilt für abhängige Off-Shore-Finanzplätze
wie Jersey oder Guernsey. Informationsmöglichkeiten durch
das Alterseinkünftegesetz
Einführung eines neuen
Identifikationsmerkmals
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15.11.2005
Vermieter: Einkünfteerzielungsabsicht entfällt nicht automatisch bei
hohen Anfangsverlusten
Bei der Vermietung und Verpachtung
von Immobilien und Wohnungen ist die für die Geltendmachung von Mietverlusten
erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht
grundsätzlich nicht zu überprüfen. Denn bei dieser Einkunftsart besteht eine
typisierende Annahme von langfristig erzielbaren positiven Erträgen. Das
Finanzamt kann hier nicht ohne weiteres eine Prognosebetrachtung zur
Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht fordern.
Auch besonders hohe Verluste zu Beginn der Vermietungszeit sprechen zunächst
nicht gegen diese Absicht, sofern sich der Vorgang im wirtschaftlich üblichen
Rahmen abspielt. Dazu folgende Einzelheiten: In zwei vom Bundesfinanzhof (BFH)
entschiedenen Fällen wurde die Anschaffung eines vermieteten Hauses über
Kredite finanziert. Die Kredite sollten erst über später fällige
Kapitallebensversicherungen abgelöst werden. Mangels Tilgung blieben die
Schuldzinsen auf längere Zeit hoch und führten dauerhaft zu einem
Werbungskostenüberschuss. Das krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen
und Schuldzinsen in der Anfangsphase spricht allerdings nicht per se gegen
die Einkünfteerzielungsabsicht, denn die
Kombination von Darlehen und Versicherungspolice stellt eine marktgerechte
Finanzierungsart dar. Gegen die typisierende Annahme der
Einkünfteerzielungsabsicht spricht auch nicht, dass
ein Baudenkmal vermietet wird, obwohl es sich dabei um ein typisches
Liebhaberobjekt handelt. Gleiches gilt bei einem vermieteten Einfamilienhaus,
das nach einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ein Kind
übergeht. Da die Einkünfteerzielungsabsicht
vorausgesetzt wird, muss hier keine Prognose für die kürzere Zeit bis zum
Übergang vorgenommen werden. Das gilt zumindest immer dann, wenn es zu Beginn
der Vermietung keine Anhaltspunkte für die spätere Übertragung des Hauses
gibt. Dabei ließ der BFH offen, ob eine Schenkung generell schädlich ist. Hinweis: Diese beiden für Vermieter
positiven Urteile bestätigen den Grundsatz, dass der Nachweis einer
Überschussprognose nur in Sondersituationen erforderlich ist. Hierzu gehören
z.B. kurzfristige Mietverträge, beabsichtigte Eigennutzung und Veräußerung,
Vermietung an Angehörige, luxuriöse Ausstattung oder Ferienwohnungen
(BFH-Urteile vom 19.4.2005, Az. IX R 10/04 und Az. IX R 15/04). |
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15.10.2005
Entfernungspauschale
bei Arbeitnehmern mit auswärtiger Tätigkeit
In vier Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof
(BFH) mit dem Ansatz der Entfernungspauschale beschäftigt. In Betracht kommt der Ansatz der
Entfernungspauschale nur bei nachhaltigen, fortdauernden und immer wieder
aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätten. Bei ständig wechselnden Einsatzstellen
kann die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Die Aufwendungen für
solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe wie
Dienstreisen abziehbar. Bei einer unentgeltlichen Beförderung durch den
Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein
Werbungskostenabzug gänzlich aus. Für Arbeitnehmer-Fahrten zwischen
Wohnung und Firmensitz kann jedoch die Entfernungspauschale angesetzt werden,
sofern der Betrieb der Sammelpunkt für die Weiterbeförderung zu den
wechselnden Einsatzstellen ist. Für die Fahrten vom Betrieb zur Einsatzstelle
kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten nach der Entfernungspauschale
geltend machen. Übernachtet der Arbeitnehmer
vorübergehend am Ort der auswärtigen Tätigkeit, kommt die
Entfernungspauschale weder für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort noch für den Weg zwischen auswärtiger
Unterkunft und Tätigkeitsstätte zur Anwendung. Die Aufwendungen für diese
Fahrten sind in solchen Übernachtungsfällen mit den tatsächlichen Kosten
absetzbar. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht
vor. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Wahlrecht
zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der
Einsatzwechseltätigkeit. Hinweis: Die geänderte Sichtweise hat die
positive Folge, dass neben den tatsächlichen Fahrtkosten auch die
Übernachtungskosten sowie für die ersten drei Monate Mehraufwendungen für
Verpflegung als Werbungskosten geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom
11.5.2005, Az. VI R 70/03; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 25/04;
BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 34/04; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R
7/02). |
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15.09.2005
„First-in-first-out“ Methode gilt für Spekulationsgewinne
erst ab 2005
Sind Aktien eines Unternehmens in
mehreren Etappen gekauft worden, mussten Spekulationsgewinn/-verlust beim
Verkauf des gesamten Aktienpakets lange Jahre anhand eines
Durchschnittspreises ermittelt werden. Diese Regelung bereitete jedoch den
Banken Schwierigkeiten bei der erstmals für 2004 zu erstellenden
Bescheinigung über steuerpflichtige Einnahmen und Wertpapiergeschäfte
(Jahresbescheinigung). Deshalb soll bei der Ermittlung des Gewinns aus
privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften künftig die "First-in-first-out" Methode (Fifo-Methode)
gelten. Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, ist diese
Methode allerdings verbindlich für alle Kreditinstitute erst ab dem
Veranlagungsjahr 2005 anzuwenden. Für das Veranlagungsjahr 2004
besteht ein Wahlrecht zwischen der bisher gültigen Durchschnitts-Methode und
der Fifo-Methode. Das heißt, bei der Erstellung der
Steuererklärung für das Jahr 2004 kann die jeweils günstigere Methode gewählt
werden. Dieses Wahlrecht gilt selbst dann, wenn in den Jahresbescheinigungen
der Banken nur Veräußerungsdaten bescheinigt oder von diesen bereits für 2004
nur die Werte nach der Fifo-Methode ermittelt
wurden. Bei der Fifo-Methode
gelten stets die zuerst gekauften Wertpapiere (first
in) als zuerst wieder veräußert (first out). Allein
die zeitliche Reihenfolge entscheidet. Die Methode hat Vor- und Nachteile,
die sich jedoch über die Jahre per saldo die Waage halten werden: Weil die am längsten im Depot
liegenden Werte zuerst berücksichtigt werden, ist die Spekulationsfrist eher
überschritten. Das ist günstig bei Gewinnen, aber negativ bei
Verlustgeschäften. Werden später kostengünstigere
Aktien gekauft, bringt die Fifo-Methode bei
Gewinngeschäften Vorteile, weil die teuren Aktien zuerst verrechnet werden. Werden Teurere nachgekauft, bringt
die neue Rechnung Nachteile, weil zuerst auf die preiswerten Aktien
zugegriffen wird. Hinweis: Um im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens für das Veranlagungsjahr 2004
Rückfragen zu vermeiden, sollten Sie Ihrer Steuererklärung in diesem Fall
bereits unaufgefordert alle relevanten Kauf- und Verkaufsabrechnungen
beifügen (BMF-Schreiben vom 5.4.2005, Az. IV A 3 -
S 2259 - 7/05). |
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15.08.2005
Werbungskosten:
Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Die steuerliche Anerkennung von
Schuldzinsen beim Erwerb oder der Herstellung von Immobilien, die teilweise
selbst genutzt und teilweise vermietet werden, ist durch ein Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) seit dem April 2004 geklärt. Danach ist die gezielte
Zuordnung von Fremdmitteln unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt
möglich: 1. Anschaffung eines gemischt
genutzten Gebäudes: Bei der Anschaffung eines gemischt
genutzten Gebäudes führt die gezielte Fremdfinanzierung der Anschaffungs- und
Nebenkosten des vermieteten Gebäudeteils zu einem optimalen
Schuldzinsenabzug. Um das zu erreichen, ist zunächst eine Aufteilung der
Gesamtanschaffungskosten auf den vermieteten und den selbst genutzten
Gebäudeteil notwendig. Die konkrete Zuordnung der Fremdmittel zum vermieteten
Gebäudeteil erfolgt durch eine nachvollziehbare Bezahlung des darauf
entfallenden Kaufpreises mit den aufgenommenen Fremdmitteln. 2. Herstellung eines gemischt
genutzten Gebäudes: Wird ein Gebäude selbst
hergestellt, ist zwischen Lieferungen und Leistungen zu unterscheiden, die
ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil oder das Gesamtgebäude betreffen.
Für den Schuldzinsenabzug müssen die Kosten den betreffenden Mietteilen
zugeordnet sowie gesondert und nachweisbar ausschließlich mit Fremdmitteln
bezahlt werden. Hinweis: Wird von der jeweiligen
Zuordnung der Fremdmittel kein Gebrauch gemacht, werden die Eigen- und
Fremdmittel nach Maßgabe der Nutzflächen aufgeteilt. Das führt in der Regel
nur zu einem anteiligen Steuer mindernden Schuldzinsenabzug. Das BMF hatte allerdings offen
gelassen, ob diese Grundsätze auch für den Schuldzinsenabzug bei einem
Darlehen anwendbar sind, das für die Durchführung von Renovierungsarbeiten
(Erhaltungsaufwand) aufgenommen worden ist. Das hat die Oberfinanzdirektion
Koblenz jetzt im Rahmen einer Verfügung ausdrücklich bejaht. Somit gilt auch
hier, dass die Eigenmittel voll dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden
können. Durch die gezielte Zuordnung des Darlehens zu den
Renovierungsarbeiten an dem vermieteten Gebäudeteil kann ein optimaler
Schuldzinsenabzug erreicht werden. Hinweis: Die Rechtsauffassung
wurde auf Bundesebene abgestimmt (OFD Koblenz, Kurzinformation Nr. 020/05 vom
21.2.2005, Az. S |
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15.07.2005
Kindergeld:
Sozialversicherungsbeiträge sind keine Einkünfte des Kindes
Hat ein volljähriges, sich in der
Ausbildung befindliches Kind eigene Einkünfte und Bezüge von aktuell mehr als
7.680 Euro im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld
bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags waren
bislang nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben der Kinder zum Abzug
zugelassen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen hingegen blieben
unberücksichtigt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass
diese Handhabung zumindest bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die für
ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses
abgeführt werden, verfassungswidrig ist. Denn die Sozialversicherungsbeiträge
werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern
können darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen aber nur
diejenigen Leistungen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung tatsächlich geeignet sind. Hinweis: Die Entscheidung wird dazu führen,
dass viele Eltern von volljährigen Kindern in der Berufsausbildung weiterhin
Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten werden. Da die Gewährung von
Kindergeld wiederum eine Voraussetzung für die Bewilligung der Kinderzulage
im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes ist, können sich für die Eltern sogar
noch weitergehende Entlastungen ergeben. Unter anderem ist ein Anspruch auf
Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ebenso eine Vorraussetzung für die
Gewährung des Ausbildungsfreibetrags und für den Sonderausgabenabzug von
Schuldgeld, so dass auch dadurch betroffene Eltern zusätzlich profitieren
können. Noch nicht abschließend geklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt die Frage,
inwieweit auch bereits bestandskräftige Kindergeldbescheide von dem Urteil
profitieren können. Ein Ansatzpunkt für eine Änderung dieser Bescheide
könnten insbesondere die speziellen Kindergeldänderungsvorschriften
(§ 70 Absatz 2 bis 4 Einkommensteuergesetz) sein. Erfolgsaussichten könnten
Änderungsanträge so bis weit in die Vergangenheit hinein haben. Nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften käme eine maximale vergangenheitsbezogene
Änderung über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betracht. Denkbar wäre
grundsätzlich auch die Wiederaufnahme von rechtskräftig beendeten
Kindergeldverfahren nach § 134 Finanzgerichtsordnung. Allerdings kann dies in
der Praxis sehr schwierig werden. Beachtet werden muss insbesondere, dass die
Wiederaufnahme grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes geschehen muss (BVerfG,
Beschluss vom 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02). |
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16.06.2005
Fonds:
Zwischengewinne werden ab 2005 wieder besteuert.
Die Anfang 2004 abgeschaffte
Besteuerung des Zwischengewinns bei Anteilen an in- und ausländischem Investmentvermögen
als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur
Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht vom 9.12.2004 (EURLUmsG) wieder eingeführt worden. Ein aktuelles
Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt nun Zweifelsfragen zur
Zwischengewinnbesteuerung und zum Begriff des ausländischen
Investmentvermögens. Ein Zwischengewinn aus der
Beteiligung an einem Investmentfonds entsteht, wenn Erträge der Anteile nicht
ausgeschüttet, sondern wieder angelegt werden. Beim Verkauf oder der Rückgabe
der Fondsanteile erhält der Anleger mit dem so genannten Rücknahmepreis den
aktuellen Wert des Fondsanteils vergütet. Darin enthalten sind anteilig dann
auch die dem Anleger individuell zustehenden Erträge, die der Fonds seit der
letzten Ausschüttung erzielt hat, wie zum Beispiel angewachsene aber noch
nicht vereinnahmte Zinsen. Ein Teil dieses Wertzuwachses ist der
Zwischengewinn, der von dem Anleger als Kapitalertrag zu versteuern ist. Die
beim Erwerb von Investmentfondsanteilen gezahlten Zwischengewinne können
damit dann im Jahr der Kaufpreiszahlung selbstverständlich als negative
Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Hinweis: Anders als bis zum Jahr 2003
werden ab dem Jahr 2005 Gewinne aus Termingeschäften nicht mehr mit erfasst.
Diese sind beim Privatanleger nicht mehr steuerpflichtig. Auch Vermögen
bestimmter ausländischer Gesellschaften sind grundsätzlich von den Regelungen
des Investmentsteuergesetzes ausgenommen; für diese gelten die allgemeinen
Besteuerungsregeln. Nur auf ausdrückliche Aufforderung eines Anlegers oder
des Bundesamts für Finanzen ist der Zwischengewinn auch bei den ausgenommenen
ausländischen Vermögen zu ermitteln und bekannt zu machen (BMF-Schreiben vom 15.2.2005, Az. IV C 1 - S 1980 - 1 -
15/05; EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004). |
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16.05.2005
Elektronische
Abgabe von Steuererklärungen: Kein Zwang
Seit dem 1.1.2005 sind Unternehmer
bzw. Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen
auf elektronischem Weg nach Maßgabe der so genannten
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu versenden. Im Rahmen eines Eilverfahrens hat
jetzt das Finanzgericht Hamburg am 5.4.2005 entschieden, dass ein Unternehmer
nicht ohne Weiteres verpflichtet ist, Umsatz- und Lohnsteuer elektronisch
beim Finanzamt anzumelden. Das Fehlen der erforderlichen Hardware sowie das
Fehlen eines Internetanschlusses beim Unternehmer hat das Finanzgericht
Hamburg als unbillige Härte angesehen und damit die Voraussetzungen für eine
Ausnahmeregelung bejaht. Nahezu zeitgleich hat das
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben an die
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster festgehalten, dass es zweifelhaft
ist, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Lohnsteueranmeldungen in dieser Form
aufrecht erhalten werden kann. Die Oberfinanzdirektionen sind mit diesem
Schreiben gebeten worden, unter anderem Folgendes zu veranlassen: ¨ Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Lohnsteueranmeldungen sind bis auf Weiteres in Papierform zulässig. ¨ Sanktionen
(Schätzung, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld) sind unzulässig. Soweit Anträge, mit denen der
Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-) Anmeldungen begehrt
wurde, abgelehnt worden sind, sind diese Fälle nicht wieder aufzugreifen.
Einsprüchen und noch nicht entschiedenen Anträgen ist zu entsprechen. Eine klarstellende Änderung der
entsprechenden gesetzlichen Vorschriften soll angeregt werden. Hinweis: Das Bundesfinanzministerium der
Finanzen will das Schreiben des Finanzministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen nicht als bundeseinheitliche "Verfügung"
verstehen. Voraussichtlich wird in einer Sitzung am 23. bis 25.5.2005 diese
Problematik auf Bund-Länder-Ebene besprochen und eine bundeseinheitliche
Regelung getroffen. Steuerpflichtige, die in der Zwischenzeit einen
ablehnenden Bescheid auf ihre Anträge erhalten, sollten dagegen Einspruch
einlegen und sich dennoch auf das Schreiben des Finanzministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen oder aber bei ähnlichem Sachverhalt auf die Entscheidung
des Finanzgerichts Hamburg berufen (FG Hamburg, Eilentscheidung vom 5.4.2005,
Az. II 51/05; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom
7.4.2005, Az. S 0061 - 65 - V 1). |
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14.04.2005
Steuerermäßigung:
Durch Dienstleistungsaufträge für Haus und Garten
Aufwendungen für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen und für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Privathaushalt durchgeführt werden,
können in bestimmten Grenzen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Die Steuerermäßigungen sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003
geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit sie Leistungen betreffen, die nach
dem 31.12.2002 erbracht worden sind. Voraussetzung für eine derartige
Steuerermäßigung ist zunächst, dass die Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die
Aufwendungen weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als
außergewöhnliche Belastungen in Ansatz bringen. Bei eventuellen
Überschneidungen kann eine Aufteilung der Kosten vorgenommen werden. Die Höhe
des Anrechnungsbetrags richtet sich nach der Art der Beschäftigung. Bei
haushaltsnahen Dienstleistungen sind es 20 Prozent, höchstens aber 600 Euro
pro Jahr, bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Zusammenhang mit
den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sind es 12 Prozent, maximal
2.400 Euro pro Jahr, und bei geringfügig Beschäftigten sind es 10 Prozent,
maximal aber 510 Euro pro Jahr. Hinweis: Zu den steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden, und die in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie zum Beispiel: Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten und die Pflege von Angehörigen. Handwerkliche Tätigkeiten von Fachleuten fallen grundsätzlich nicht darunter. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um kleine Ausbesserungsarbeiten oder Tätigkeiten handelt, die Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis selbst ausüben könnten (wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden oder das Auswechseln einzelner Fliesen). Die Erneuerung eines kompletten Bodenbelags, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern und Türen gehören nicht dazu (BMF-Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/04). |
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14.03.2005
Spekulationsgewinne:
Vorläufigkeitsvermerk macht Einspruch überflüssig
Spekulationsgewinne von
Privatpersonen sollen ab sofort nur noch vorläufig besteuert werden, das heißt:
Jeder Steuerbescheid ab dem Veranlagungsjahr 2000, der künftig ausgestellt
wird, soll unter der Rubrik - Erläuterungen - am Ende des Steuerbescheids
diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Betroffene Anleger müssen zwar
trotz des Vermerks die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer zunächst zahlen,
aber auf Grund des Vermerks muss nicht extra Einspruch gegen den
Steuerbescheid eingelegt werden. Sollte die Besteuerung von
Spekulationsgewinnen durch das Bundesverfassungsgericht dann tatsächlich für
verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern die zu viel gezahlte
Steuer automatisch erstattet. Nur auf Antrag wird den
Steuerpflichtigen auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, die
auf die positiven Spekulationseinkünfte entfallende Steuer muss nicht gezahlt
werden. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999. Für den Fall, dass das
Bundesverfassungsgericht die Besteuerung für rechtmäßig erachtet, ist zu
berücksichtigen, dass zum einen die bislang nicht entrichtete Steuer, die auf
den Spekulationsgewinn entfällt, fällig wird und zum anderen Zinsen in Höhe
von 6 Prozent pro Jahr entstehen. Hinweis: Diese Neuerungen gelten für
Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus
Termingeschäften, nicht aber für Spekulationsgewinne, die auf
Immobiliengeschäfte entfallen. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass
die Steuerbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. In
die Steuerbescheide, die Verluste aus Spekulationsgewinnen ausweisen, wird
kein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Bescheide über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ergehen insofern endgültig und
bleiben daher auch bei einer späteren Gerichtsentscheidung endgültig (BMF-Schreiben vom 31.1.2005, Az. IV A 7 - S 0338 - 8/05). |
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14.02.2005
Pflegeversicherung: Höherer Beitrag für
kinderlose Arbeitnehmer
Für kinderlose Arbeitnehmer erhöht
sich zum 1.1.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent. Diese
im Kinder-Berücksichtigungsgesetz verabschiedete Neuregelung setzt ein Urteil
des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 um. Danach müssen Eltern bei
den Beiträgen zur Pflegeversicherung besser gestellt werden. Die
beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und
Kinderlose gleichermaßen belastet werden, sei mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar (BVerfG-Urteil vom 3.4.2001, Az. 1 BvR
1629/94). Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab
1.1.2005 monatlich 1,1 (0,85 + 0,25) Prozent des Bruttoeinkommens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze statt bisher 0,85 Prozent für die Pflegeversicherung
zahlen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 0,85 Prozent. In Sachsen zahlen
kinderlose Arbeitnehmer künftig 1,6 Prozent (1,35 + 0,25 Prozent). Für die
Arbeitgeber bleibt es bei 0,35 Prozent. Den Zuschlag müssen kinderlose
Arbeitnehmer zahlen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Und zwar ab dem
Monat, nach dem der kinderlose Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Keinen Zuschlag zahlen Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden,
Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II. Für den Beitragszuschlag gibt es
kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren. Derjenige, der bisher den
Beitrag zur Pflegeversicherung abgeführt hat, muss auch den Beitragszuschlag
abführen. Die Elternschaft muss gegenüber
der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden.
Selbstzahler müssen die Elternschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Für vor dem 1.1.2005 geborene Kinder reicht es, wenn der Nachweis bis zum
30.6.2005 erfolgt. Für neugeborene Kinder gilt: Erfolgt der Nachweis
innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis rückwirkend ab
dem Monat der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis erst ab dem
Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wurde. Wie der
Nachweis der Elternschaft im Einzelnen erfolgen soll, wollen die
Spitzenverbände der Pflegeversicherung noch in einer gemeinsamen Empfehlung
beschließen. |
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17.01.2005
Gemischt genutzte Gebäude: Vorsteuerabzug
Nach der neuen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs kann ein Unternehmer ein teilweise zu
unternehmerischen und teilweise zu privaten Wohnzwecken genutztes Gebäude umsatzsteuerlich
insgesamt dem Unternehmen zuordnen. Dazu muss die betriebliche Nutzung
mindestens 10 Prozent betragen. Da auch eine andere Entscheidung möglich ist,
muss der Unternehmer in dieser Frage eine ausdrückliche Zuordnung treffen.
Die Zuordnung des gesamten
Gebäudes zum Unternehmen hat zur Folge, dass der volle Vorsteuerabzug,
insbesondere auch auf sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,
vorgenommen werden kann. Die private Nutzung gilt damit nicht mehr als
vorsteuerschädlicher Umsatz. Im Gegenzug ist die Privatnutzung als
unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Bemessungsgrundlage sind dabei die
anteiligen auf die private Nutzung entfallenden laufenden Kosten sowie die
anteilige Abschreibung. Was die Abschreibung betrifft, will die
Finanzverwaltung nicht von den ertragsteuerlichen Grundsätzen (Nutzungsdauer
50 Jahre / 2 Prozent) ausgehen, sondern auf den umsatzsteuerlich maßgeblichen
Berichtigungszeitraum von 10 Jahren (Abschreibung 10 Prozent) abstellen. Im
Ergebnis wird damit innerhalb von 10 Jahren der volle Vorsteuerabzug auf die
nicht unternehmerisch verwendeten Teile wieder ausgeglichen. Lediglich ein
positiver Zins- und Liquiditätseffekt verbleibt. Diese Verwaltungsauffassung
ist grundsätzlich ab dem 1.7.2004 anzuwenden. Wer bereits vor dem 1.7.2004
durch Berufung auf das EuGH-Urteil vom 8.5.2003 den vollständigen
Vorsteuerabzug geltend macht, muss die Versteuerung der privaten Nutzung auch
rückwirkend nach den neuen Aufteilungsregeln vornehmen. Der Berichtigungszeitraum
entspricht in keiner Weise der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes und
damit auch nicht den tatsächlichen Kosten. Die Bemessung der Privatnutzung
mit jährlich 10 Prozent Abschreibung anhand dieser wirklichkeitsfremden
Festlegung der Abschreibungsdauer wird sicherlich gerichtlich überprüft
werden. Hiergegen sollte Einspruch eingelegt werden. Die Finanzverwaltung
stimmt inzwischen nach einer Verfügung der OFD Nürnberg vom 4.10.2004 (Az. S
7300 - 641/St 43; DStR 2004, 1882) dem Ruhen der
Einspruchsverfahren zu, soweit die unentgeltliche Wertabgabe mit 10 Prozent
anstelle von 2 Prozent der Kosten besteuert wurde. |
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Steuertipps 2004 |
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15.12.2004
USt- und LSt-Anmeldungen:
Ab 1.1.2005 elektronische Abgabe
Durch das Steueränderungsgesetz
2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich
der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005
geändert. Danach hat der Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber die (Vor-)
Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Änderung tritt am
1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-) Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf
Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume
ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen. Mit dem
"Elster-Formular" stellt die Finanzverwaltung dafür kostenfreie
Software zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware
bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese
Software zur Erstellung ihrer (Vor-) Anmeldungen einsetzen, Updates an. Der Vorteil der elektronischen
Übermittlung besteht in der Möglichkeit der optimalen Ausnutzung der
steuerlichen Abgabefristen für Lohnsteuer-Anmeldungen und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nach Abgabe einer einmaligen Teilnahmeerklärung
beim zuständigen Finanzamt kann auf die Unterschrift bei den übermittelten
(Vor-) Anmeldungen sowie eine Papierausfertigung verzichtet werden. Sofern im
Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann das
Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von "unbilligen Härten" für
Zeiträume ab dem 1.1.2005 noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies
kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage vorhanden ist.
Details zur Konkretisierung der Härtefallregelung werden aus Gründen der
bundesweiten Abstimmung erst Anfang Januar 2005 bekannt gegeben werden
können. Wer das elektronische Verfahren
einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Teilnahmeerklärung und weiterführende Informationen sind auf den
Internetseiten zu finden unter www.fm.nrw.de/go/elster. |
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15.11.2004
Einführung
des Formulars: Anlage EÜR kommt erst für 2005
Kleinunternehmer und
Freiberufler können für dieses Jahr wie bisher ihre Gewinnermittlung formlos
nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz vornehmen. Erst für Gewinne des
Jahres 2005 wird die heftig umstrittene Anlage zur
Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) eingeführt. Das haben die Finanzminister
der 16 Bundesländer einstimmig beschlossen. Und nicht nur das: Bis zur
Einführung soll das Formular erheblich vereinfacht werden. Das Formular mit 82 Zeilen
hatte zu massiver Kritik von Verbänden, Medien und Wirtschaft geführt. Tenor:
Unverständlich und viel zu bürokratisch. Seinen Ursprung hatte die neue
Anlage zur Steuererklärung im Kleinunternehmerförderungsgesetz. Dieses sollte
die Steuererhebung für Unternehmen und Finanzämter erleichtern und führte
gleichzeitig zu erhöhten Buchführungsgrenzen. Kurios am plötzlichen
Rückzug des Formulars: Erst eine Woche zuvor hatte das
Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die
Anlage EÜR für 2004 gilt und lediglich einige Erleichterungen angekündigt.
Doch die Steuererhebung ist Ländersache. Dem Bundesfinanzministerium bleibt
nichts anderes übrig, als den Beschluss der Finanzministerkonferenz der
Länder zu übernehmen. Aber auch ohne schematische
Anlage müssen 4/3-Rechner einige Aufzeichnungspflichten beachten; Punkte, die
in der überarbeiteten Anlage EÜR sicherlich auch wieder zum Pflichtprogramm
zählen werden. Zu erwähnen sind etwa das Bestandsverzeichnis beim
Betriebsvermögen sowie die umfangreichen Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen
und Ausgaben, die sich schon aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben. |
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15.10.2004
Gesetz zur
Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze
Am 9.7.2004 wurde das Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Unter anderem enthält das Gesetz
Neuerungen zur Abziehbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten sowie Änderungen
der Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 24b
Einkommensteuergesetz (Steuerklasse II). 1. Aufwendungen für die
Aus- und Fortbildung Mit der Neuregelung des
Gesetzes sind nunmehr Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ab 1.1.04
bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Bei zusammenveranlagten
Ehegatten gilt dieser Höchstbetrag für jeden der Ehegatten. Der Höchstbetrag
gilt für das jeweilige "Kalenderjahr". Liegen die
Abzugsvoraussetzungen nur während einer bestimmten Zeit des Kalenderjahres
vor, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage
gibt es bei auswärtiger Unterbringung keine Erhöhung des Höchstbetrages. Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein
Erststudium sind von Gesetzes wegen keine Betriebsausgaben/Werbungskosten,
wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis geleistet werden.
Das heißt im Klartext, Studien- und Ausbildungskosten sind nur als
Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro abziehbar. Ein voller
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ist nur für Aufwendungen möglich, die "typischen
Lehrlingen" entstehen (die also einen ordentlichen Ausbildungsvertrag
haben) oder wenn sie mit beruflichen
Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Erwerb einer ersten
Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium erfolgen. Hinweis: Wurde bisher ein
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, ist dieser auf die Neuregelung
hin zu überprüfen. 2. Wichtige Änderungen bei
der Steuerklasse II Der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr wurde mit dem
Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum 1.1.2004 eingeführt. Diese Regelung wird
rückwirkend zum 1.1.2004 neu gefasst. Nach der neuen Regelung
können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von
1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu
ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag
oder Kindergeld zusteht. Auch volljährige Kinder, die im Hausstand des allein
Stehenden leben, können begünstigt sein. Die Zugehörigkeit zum
Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden
Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen
gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen
für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Im Falle eines
Kinderfreibetrages steht demjenigen der Entlastungsbetrag zu, der die
Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt. Das heißt, der Entlastungsbetrag
wird nur einmal gewährt. Allein stehend sind
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Zudem
darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen
Person gebildet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die
andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet ist. Unschädlich ist es, wenn folgende -
volljährige - Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben: Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht und eigene Kinder, die den
Grundwehr- oder Zivildienst ableisten. Hinweis: Vorsicht ist geboten bei
Untermietern und Aupair-Arbeitsverhältnissen. Hier
sollten dem FA entsprechende Verträge vorgelegt werden können, um
nachzuweisen, dass mit diesen volljährigen Personen keine
Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht. Frist zur Eintragung der
Steuerklasse II endet am 20.9.2004 Der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende wird im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Gewährung der
Steuerklasse II berücksichtigt. Für den Vermerk auf der Lohnsteuerkarte 2005
ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer vor dem 20.9.2004 schriftlich
gegenüber der Gemeinde erklären muss, dass die Voraussetzungen des § 24b
Einkommensteuergesetz vorliegen. Liegt der Gemeinde keine Erklärung vor, hat
sie die Steuerklasse I zu vermerken. Zudem ist das FA zu informieren, dass
keine Erklärung abgegeben wurde. 3. Abschaffung der
bisherigen Anmelde- und Abführungsfrist bei der Kapitalertragsteuer Für die Kapitalgesellschaften ist von besonderer Bedeutung die Neuregelung bei der Anmeldung und Abführung der Kapitalertragst |