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Archiv: Pressemitteilungen 2002 bis 2009 |
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Pressemitteilung vom 10.12.2009 Thema:
Ausgleichsanspruch für verspätete Flüge
Wenn Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden
nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die
Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale
Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verspätung auf
außergewöhnliche Umstände zurück geht, die von der Fluggesellschaft
tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Der Sachverhalt: Der EuGH hatte sich mit mehreren Fragen zu
beschäftigen, die ihm vom BGH und vom Handelsgericht Wien vorgelegt worden
sind. Diese nationalen Gerichte haben über Klagen zu entscheiden, mit denen
Fluggäste von Condor und Air France die in der Gemeinschaftsverordnung für
den Fall der Annullierung eines Fluges - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 -
vorgesehene Ausgleichszahlung beanspruchen. Sie waren von den betreffenden
Gesellschaften erst mit einer Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden gegenüber der
vorgesehenen Ankunftszeit zu ihrem jeweiligen Zielflughafen befördert worden.
In dem Fall vor dem BGH wurde den Fluggästen nach
der Abfertigung mitgeteilt, dass der Flug annulliert sei, was auch auf der
Anzeigetafel des Flughafens zu lesen war. Ihnen wurde ihr Gepäck wieder
ausgehändigt, anschließend wurden sie in ein Hotel gebracht, wo sie die Nacht
verbrachten. Am folgenden Tag wurden die Fluggäste am Schalter einer anderen
Fluggesellschaft für einen Flug mit der auf ihrer Buchung angegebenen
Flugnummer eingecheckt. Condor hatte für diesen Tag keinen neuen Flug unter
der gleichen Flugnummer geplant. Die Kläger sind der Ansicht, der Flug sei
angesichts der angeführten Umstände und der Verzögerung von mehr als 25
Stunden, nicht verspätet gewesen, sondern annulliert worden. Condor erklärte
die Verspätung vorgerichtlich mit dem Durchzug eines Hurrikans, ehe sie im
Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung der Besatzung als
Ursachen angab. AG und LG wiesen die auf Zahlung von Ausgleich
i.H.v. 600 € pro Person und auf Schadensersatz gerichtete Klage ab. Die
Kläger legten Revision beim BGH ein, der in der Annahme, dass die
Entscheidung von der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abhänge, das
Verfahren aussetzte und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorlegte: 1.) Ist bei der Auslegung des Begriffs
"Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die
ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung
unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die
Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt? 2.) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter
welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als
Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung
dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? Die Gründe: Die Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung
handelt, reicht nicht aus, um einen Flug als annulliert anzusehen. Ein
verspäteter Flug kann unabhängig von der Dauer der Verspätung nicht als
annulliert angesehen werden, wenn - von der Abflugzeit abgesehen - alle
anderen Elemente des Fluges, insbes. die Flugroute, unverändert so bleiben,
wie sie ursprünglich geplant waren. Wenn die Fluggesellschaft dagegen die
Fluggäste nach der geplanten Abflugzeit mit einem anderen als dem
ursprünglich gebuchten Flug befördert, kann der Flug grundsätzlich als
annulliert angesehen werden. Für diese Einstufung sind die Angaben auf der
Anzeigetafel des Flughafens, die vom Personal erteilten Informationen, die
Umstände, dass den Fluggästen ihr Gepäck wieder ausgehändigt wird oder dass
sie neue Bordkarten erhalten, wie auch eine Änderung der Zusammensetzung der
Gruppe der Fluggäste nicht ausschlaggebend. Im Bezug auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung
gem. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist festzustellen, dass Fluggäste, die
von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines
Zeitverlusts erleiden und sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden
wie Passagiere, deren Flug annulliert wurde. Denn die Fluggäste eines
kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch,
wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden,
soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von
drei Stunden oder mehr erleiden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste
verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als
drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu
einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die
Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich
nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein bei einem Flugzeug
aufgetretenes technisches Problem kann dabei nicht als außergewöhnlicher
Umstand angesehen werden. Es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse
zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen
Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sind und von ihr
tatsächlich nicht zu beherrschen sind. EuGH 19.11.2009, C-402/07
u. C-432/07 Pressemitteilung des
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Reiserecht |
Pressemitteilung vom 24.11.2009 Thema:
Neue Geschäftsbedingungen der Banken
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken(AGB)
ändern sich zum 31. Oktober 2009. Damit setzen die Banken die Vorgaben der
EU-Zahlungsdiensterichtlinie um, die nun auch im nationalen Recht in
Deutschland gelten. Noch mehr Zahlungen können dann europaweit genauso
schnell und sicher wie im Inland ausgeführt werden. Mussten Bankkunden bisher beim Online Banking oder
am Automaten in der Bank sorgfältig die Kontonummer des Empfängers bei
Überweisungen prüfen, so gilt dies künftig zusätzlich für diejenigen, die
einen Überweisungsbeleg bei der Bank einreichen. Bisher war bei beleghaften
Überweisungen dagegen der Name des Empfängers maßgeblich. Um Überweisungen
auf ein falsches Konto zu vermeiden, sollten Bankkunden deshalb stets
Kontonummer und Bankleitzahl genau kontrollieren. Schließlich können
ausgeführte Überweisungen im Gegensatz zu Lastschriften nicht widerrufen
werden. Der Vorteil der neuen AGBs für den Verbraucher:
Überweisungen oder auch Kartenzahlungen werden nun europaweit ebenso schnell
abgewickelt, wie es die Deutschen von ihrem Zahlungsverkehr bereits gewohnt
sind – nämlich innerhalb von drei Geschäftstagen. Reicht der Kunde einen
Überweisungsbeleg ein, beträgt die Frist höchstens vier Tage. Ab dem Jahr
2012 verkürzt sich die Frist auf einen, bzw. bei papierhaften Belegen auf
zwei Geschäftstage. Wer seine Bankkarte verliert oder wem sie gestohlen
wird, haftet bei Schäden durch eine missbräuchliche Nutzung ab dem 31.
Oktober 2009 mit maximal 150 € selbst. Alles was über diesen Betrag hinaus an
Schaden entsteht, übernimmt die Bank. Das gilt allerdings nur für Schäden,
die vor einer Sperrung der Karte eintreten. Sobald die Karte gesperrt ist,
erhält der Kunde wie bisher eventuelle Schäden in vollem Umfang ersetzt. Pressemitteilung des
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.11.2009 Thema:
Koalitionsvertrag: Geplante Änderungen im
Arbeits- und Sozialrecht
CDU, CSU und FDP haben am 26.10.2009 den gemeinsamen
Koalitionsvertrag unterzeichnet. Dieser sieht auch einige Änderungen im
Arbeits- und Sozialrecht vor. So soll etwa das Anschlussverbot bei
sachgrundlosen Befristungen abgeschafft bzw. eingeschränkt und das Verbot
sittenwidriger Löhne konkretisiert werden. Änderungen beim Kündigungsschutz
sind allerdings derzeit nicht vorgesehen. Im Bereich des Arbeitslosengelds II
fällt insbesondere die geplante Anhebung des Schonvermögens für die private
Altersvorsorge ins Gewicht. Die wichtigsten Gesetzesvorhaben im Überblick: Mindestlöhne: Für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von
Mindestlohntarifverträgen sollen höhere Hürden aufgestellt werden. Konnte
bislang das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Tarifverträge für
allgemeinverbindlich erklären, so sollen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen
künftig einvernehmlich im Kabinett geregelt werden. Voraussetzung dafür soll
grds. eine Mehrheit im Tarifausschuss sein. Außerdem soll bis Oktober 2011
geprüft werden, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn
beibehalten werden soll. Lohndumping: Die neue Rechtsprechung zum Verbot sittenwidriger Löhne soll
gesetzlich festgeschrieben werden, um Lohndumping zu verhindern. Bislang
folgt das Verbot sittenwidriger Löhne und Lohnwuchers aus der allgemeinen
Regelung in § 138 Abs. 2 BGB. Das BAG hatte diese Vorschrift mit Urteil vom
22.4.2009 (Az.: 5 AZR 436/08) dahingehend konkretisiert, dass ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB
vorliegt, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der
betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns
erreicht. Befristungen: Bislang schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, dass
eine – grds. für die Dauer von zwei Jahren zulässige – sachgrundlose
Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses sog.
Anschlussverbot soll abgeschafft bzw. eingeschränkt werden. Künftig soll nach
einer Wartezeit von einem Jahr eine sachgrundlose Befristung auch dann
möglich sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mini-Jobs: Die Arbeitsanreize für gering entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
sollen verbessert werden. Zu diesem Zweck soll geprüft werden, ob die Grenze
sozialversicherungsfreier Mini-Jobs erhöht und dynamisiert werden kann. Auch
sog. Midi-Jobs sollen künftig attraktiver werden. Mitarbeiterbeteiligung: Die Möglichkeiten der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
sollen erweitert werden. Die Beschäftigten sollen auch durch
Entgeltumwandlung Anteile an ihren Unternehmen steuerbegünstigt erwerben
können. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten unternehmerische
Mitverantwortung einschließen. Ältere Arbeitnehmer: Die neue Bundesregierung strebt eine Erhöhung der
Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen an. Staatliche Anreize zur faktischen
Frühverrentung sollen beseitigt werden. Die staatlich geförderte Altersteilzeit
(ATG) soll nicht über den 31.12.2009 hinaus verlängert werden. Außerdem wird
eine Abschaffung beruflicher Altersgrenzen erwogen. Arbeitslosengeld II: Die Hinzuverdienstregelungen in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende sollen verbessert werden. Außerdem soll der Schutz der
privaten Altersvorsorge verbessert werden. Zu diesem Zweck soll der
Freibetrag beim Schonvermögen im SGB II, der verbindlich der Altersvorsorge
dient, auf 750 € pro Lebensjahr erhöht werden. Bedingung dafür soll sein,
dass das Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar
ist. Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 24.10.2009 Thema:
Kein Anspruch auf Ausstellung einer sog.
„Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“
Mieter können von einem
ehemaligen Vermieter nicht Verlangen, dass dieser ihnen eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellt, die über eine Quittung für die
erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht. Die Abgabe einer solchen - in ihren
Wirkungen unter Umständen weiter reichenden - Erklärung kann einem Vermieter
schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht
zugemutet werden. Der Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter
einer Wohnung der Beklagten. Sie kündigten das Mietverhältnis und zogen in
eine andere Wohnung im Raum Dresden um. Da der Vermieter der neuen Wohnung
von den Klägern eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangte, forderten
die Kläger die Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung auf. Die Beklagte hat den mit
der Klage zunächst erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten
Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die
Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden Erklärung des
Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter
Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass
ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 wegen
Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die
Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass sich
die von den Klägern geleistete Kaution noch bei der Beklagten befinde, hat
sie dagegen verweigert. AG und LG haben die Klage
abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Gründe: Die Kläger haben keinen
Anspruch auf Erteilung der begehrten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Der Mietvertrag enthielt
hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung bestand auch nicht als
mietvertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur
Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde
voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner
Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter
anhand eigener Zahlungsbelege sowie der vom Vermieter nach § 368 BGB
geschuldeten und erteilten Quittungen über die geleisteten Zahlungen ohne
weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen
geleistet sind. Ebenso ist er in der Lage, die Erfüllung seiner aus dem
Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren
Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter
hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen
nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine
solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte,
durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen
den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein sog. "Zeugnis gegen
sich selbst" liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls
nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von
Mietforderungen entstehen sollte. Auch eine allgemeine
Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin
entstandenen Verkehrssitte war im Streitfall nicht anzunehmen. Das Vorbringen
der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000
Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt, reichte für die Annahme einer
Verkehrssitte nicht aus. Eine solche setzt voraus, dass sich innerhalb aller
beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ
erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat. BGH 30.9.2009, VIII ZR
238/08 Pressemitteilung des
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 10.10.2009 Thema:
Neuer Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Jede dritte Ehe wird
früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden
Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und
Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.
Pressemitteilung des
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Familienrecht
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Pressemitteilung vom 24.09.2009 Thema:
Erbrechtsreform 2010
Der Bundesrat hat am
18.9.2009 den Weg zur Erbrechtsreform freigemacht. Die Änderungen treten zum
1.1.2010 in Kraft. Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen die
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe, die maßvolle Erweiterung
der Stundungsgründe, eine gleitende Ausschlussfrist für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch, eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen
beim Erbausgleich sowie Änderungen im Verjährungsrecht. Modernisierung der
Pflichtteilsentziehungsgründe Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen: Die Entziehungsgründe
sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und
Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus sollen
künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein
Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z.B. auch Stief- und
Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn
der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder
ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des
"ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen
soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils
berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem
Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten
gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Maßvolle Erweiterung der
Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Eine Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Gleitende Ausschlussfrist
für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere Honorierung von
Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Derzeit gibt es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Abkürzung der Verjährung
von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Linkhinweis: Für die auf den Webseiten
des Bundesrats veröffentlichte Verordnung im
Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Datei). Pressemitteilung des
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Erbrecht |
Pressemitteilung vom 10.09.2009 Thema:
Neues Familienrecht in Kraft getreten
Seit dem 1.9.2009
gelten wichtige Änderungen im Familienrecht. Neben der Strukturreform des
Versorgungsausgleichs sind Änderungen des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts in Kraft getreten sowie die Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG), die bis zum Inkrafttreten mehrfach geändert wurde. Strukturreform des
Versorgungsausgleichs
FamFG
Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Abschlussbericht der
Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" hier (pdf-Format), das Gesetz zur Änderung
des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hier (pdf-Format), eine vorläufige
Textfassung des FamFG hier (pdf-Format). Pressemitteilung des
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Familienrecht
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Pressemitteilung vom 24.08.2009 Thema:
Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung
Am 4.8.2009 ist das Gesetz
zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ziel
des Gesetzes ist, Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor
unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet zu schützen, ohne die
Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung war zwar auch vorher schon ausdrücklich
verboten. Unseriöse Firmen hatten sich aber zu Lasten der Verbraucher immer
wieder über dieses Verbot hinweg gesetzt. Deshalb sieht das Gesetz folgende
Verbesserungen für die Verbraucher vor: Widerrufsrecht bei Dienstleistungen,
§ 312d Abs. 3 BGB: Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht
ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann er Verträge über Dienstleistungen
widerrufen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat. Das
Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf
ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der
Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Widerrufsrecht bei
telefonisch geschlossenen Verträgen, § 312d Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BGB:
Auch Verträge am Telefon über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können
widerrufen werden. Für das Widerrufsrecht kommt es damit nicht mehr darauf
an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift den
Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Zustimmungserfordernis für
vorzeitige Leistung, § 312d Abs. 6 BGB: Widerruft der Verbraucher den
Vertrag über eine Dienstleistung, muss er die bis dahin vom Unternehmer
erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese
Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die
Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Geldbuße für unerlaubte
Telefonwerbung, § 20 UWG: Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet werden. Einverständniserklärung zu
Werbeanrufen, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Ein Werbeanruf ist nur zulässig,
wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu
wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen
berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder
nachträglich erteilt hat. Verbot der
Rufnummernunterdrückung, § 102 Abs. 2 u. 3 TKG: Telefonisch
Werbende trifft das Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer des Unternehmens
zu unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu
10.000 €. Wenn der Verbraucher den
Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die
Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei
Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine
Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per
Telefax) erhalten hat. Linkhinweise Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
finden Sie den Volltext der Pressemitteilung. Den
Regierungsentwurf des Gesetzes gegen unerwünschte Telefonwerbung und zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen finden
Sie hier (pdf-Format). Die Beschlussempfehlung
und den Bericht des Rechtsausschusses finden Sie hier (pdf-Format).
Pressemitteilung des
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Verbraucherrecht
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Pressemitteilung vom 10.08.2009 Thema:
Das neue Fahrgastrechtegesetz
Am 29.7.2009 ist das neue
Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf einer
EG-Verordnung, die ab dem 3.12.2009 europaweit gelten wird und die Rechte der
Bahnreisenden in Deutschland bereits jetzt verbessern soll. Die neuen Fahrgastrechte
im Überblick: Unpünktlichkeit und
Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr: Für den Fall, dass ein Zug
Verspätung hat oder ausfällt, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast
künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der
Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises
zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des
Fahrpreises zu erstatten. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer
Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft
anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung
erforderlich wird. Sonderregeln gelten für
Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten
Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen
verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung
vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Zeichnet sich eine
Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt
absehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu
einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen. Unpünktlichkeit und
Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als Ist abzusehen, dass der
Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im
Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen
anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Ausgenommen
sind nur Sonderfahrten oder Züge mit umfassender Reservierungspflicht. Bei Nachtfahrten kann der
Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi
umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur
Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist
allerdings auf einen Betrag von 80 € begrenzt. Als Nachtfahrt sind
Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden. Haftung bei
Personenschäden: Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein
Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die
unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder
seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss
mindestens 21.000 €. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit
außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei
Personenschäden gelten. Rechte von Personen mit
eingeschränkter Mobilität: Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber
werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern von behinderten
Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte
Menschen oder kleine Kinder Zugangsregelungen für die Beförderung
aufzustellen. Sie müssen kostenlos dafür sorgen, dass der Bahnhof, die
Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Informationspflichten der
Eisenbahnunternehmen: Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich
ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während
der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von
Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung berücksichtigt werden. Im
Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen
allerdings weniger umfangreich. Qualitätsmanagement,
Beschwerdestellen und Schlichtung: Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr müssen
künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese
beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit,
Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit
Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle
Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden
einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in
weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der
unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen
innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden
ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein. Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie weitere Informationen wie etwa das
Flugblatt "Die neuen Fahrgastrechte"
(pdf-Format). Das neue
Fahrgastrechtegesetz finden Sie hier (pdf-Format). Pressemitteilung des
Anwalt-Rings |
Verbraucherrecht
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Pressemitteilung vom 24.07.2009 Thema:
Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform
Der Bundestag hat am 2.7.2009
die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und
Verjährungsrechts verabschiedet. Danach hatte sich aufgrund
gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, einer
stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sowie
durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe im
Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf
ergeben. Die wichtigsten Regelungen
im Einzelnen: Änderung der
Pflichtteilsentziehungsgründe: Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die
Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers. Dementsprechend werden die
Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu
entziehen: Die Entziehungsgründe
sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und
Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Außerdem sollen künftig
alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte,
Lebenspartner oder Kind nahe stehen, so etwa auch Stief- und Pflegekinder.
Dementsprechend soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn
der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder
ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des
"ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen.
Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des
Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein,
dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten
gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Erweiterung der
Stundungsgründe: Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen
und für jeden Erben durchsetzbar sein. Infolgedessen sollen z.B. auch der
Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers
eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen
können, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige
Härte" darstellen würde. Ausschlussfrist für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die
Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung
findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem
Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr
jedoch nur noch zu Neunzehntel, im dritten Jahr zu Achtzehntel usw.
berücksichtigt. Honorierung von
Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Erbrechtliche Ausgleichsansprüche im
Pflegebereich gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf
berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig
soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein
eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Verjährungskürzung von
Ansprüchen: Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und
erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2001 angepasst. Die
familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen derzeit immer noch einer
Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen
macht. Um Wertungswidersprüchen zu vermeiden, wird die Verjährung familien-
und erbrechtlicher Ansprüche daher der Regelverjährung von drei Jahren
angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung
erhalten. Quelle: BMJ PM vom
2.7.2009 Pressemitteilung des
Anwalt-Rings |
Erbrecht |
Pressemitteilung vom 10.07.2009 Thema:
Neues Gesetz zum Verbraucherschutz
Der Bundestag hat
am 2.7.2009 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Dadurch
sollen Verbraucher künftig beispielsweise bei Kreditverträgen besser vor
unseriösen Lockvogelangeboten geschützt werden. Die Regelungen
im Einzelnen: Verbraucherdarlehen
Wer für den
Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf in Zukunft nicht nur eine einzige
Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss
er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem
realistischen Beispiel erläutern. Künftig gelten
für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur
Unterrichtung der Verbraucher. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden
auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Kündigungen
durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig,
wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist.
Verbraucher können jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den
Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die
nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert
sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise
zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine
Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des
vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt. Zahlungsdienste
Ab 1.1.2012
müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages
ausgeführt werden. Bis dahin kann eine dreitägige Ausführungsfrist vereinbart
werden. Widerrufs- und
Rückgaberecht
Die
Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten am 31.10.2009
in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11.6.2010 in Kraft. Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Volltext der PM mit Beispielen. Pressemitteilung des
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Verbraucherrecht
|
Pressemitteilung vom 24.06.2009 Thema:
Private Parkplatzbesitzer dürfen
Falschparker kostenpflichtig abschleppen lassen
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte
Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der
Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Zur Beseitigung der
Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes
Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier
– auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung
unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien,
stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn
der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht
unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die
Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt
lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen
durchsetzen können. Dass er sich dafür des
Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu
beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und
dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben
gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf
bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb
sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
BGH - V ZR 144/08 Pressemitteilung des
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Verkehrsrecht
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Pressemitteilung vom 10.06.2009 Thema:
Versorgungssperre durch Vermieter nach
beendetem Mietverhältnis
Der Bundesgerichtshof
hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen
wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf. In dem zugrunde liegenden
Fall waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses"
zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die
Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im
Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der
Grundmiete, mit welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand
war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August
2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren. Der Vermieter drohte dem
Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu
unterbrechen. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben,
mit der er vor dem Landgericht auch Erfolg hatte. Das Kammergericht hat die
Klage dagegen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat
die Revision des Mieters zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat
entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich
verbotene Eigenmacht gesehen hat, den Besitzschutz auf die Einstellung von
Versorgungsleistungen für nicht anwendbar erklärt. Die Besonderheit des
Besitzschutzes besteht darin, dass er - zur vorläufigen Befriedung - auch
einem unrechtmäßigen Besitzer zusteht. Er besteht in der Abwehr von Störungen
und greift grundsätzlich auch dann ein, wenn der Mietvertrag beendet und der
Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat
nun allerdings hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche
Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache
verschafft, sondern nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein
solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt
würden. Denn der Besitz sei nur gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt,
verleihe aber kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit
Versorgungsgütern. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung
der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen
unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die
Energieversorger werde nach der weit überwiegenden Auffassung zu Recht
ebenfalls nicht als Besitzverletzung angesehen. Ein Anspruch des Mieters
auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nach dem
Bundesgerichtshof nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des
Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog.
nachvertraglichen Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat beispielhaft einzelne
Fallgestaltungen angeführt, in denen eine Pflicht des Vermieters auf weitere
Belieferung bestehen kann. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren
Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür
kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.
Pressemitteilung des
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.05.2009 Thema:
Gesetz zur Änderung des
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Der Bundestag hat am
14.05.2009 dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts zugestimmt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Reform
des Güterrechts, die einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter
Menschen und die Registrierung von Betreuungsverfügungen. Das Gesetz soll am
01.09.2009 in Kraft treten und bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates. Berücksichtigung von
Schulden bei der Eheschließung Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem negativen Anfangsvermögen führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das soll sich nun ändern. Danach wird negatives Anfangsvermögen mit Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt. Schutz vor
Vermögensmanipulationen Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird allerdings bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. Dadurch hat der ausgleichspflichtige Ehepartner die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten beiseite zu schaffen. Die Güterrechtsreform
regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern
auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Damit wäre die
Manipulationsgefahr annähernd gebannt. Außerdem kann jeder
Ehegatte künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum
Trennungszeitpunkt verlangen. Eine aus den Auskünften ersichtliche
Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte
nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern
ein unverschuldeter Vermögensverlust. Verbesserung des
vorläufigen Rechtsschutzes Der Ehepartner, dem ein Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Einfachere Besorgung von
Geldgeschäften betreuter Menschen Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht zurzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschreitet. Diese vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht mit einem damit verbundenem hohem bürokratischem Aufwand fällt nun beim Girokonto weg. Betreuer müssen dann über
Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege
einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss
der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen. Registrierung von
Betreuungsverfügungen Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren werden, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Die Vorteile der Registrierung gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Linkhinweis: Für die auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz
(BMJ) veröffentlichte ausführliche Pressemitteilung mit Beispielfällen
klicken Sie hier. Pressemitteilung des
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Familienrecht
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Pressemitteilung vom 10.05.2009 Thema:
BVerfG: Beschränkung auf Doppelname ist
verfassungsgemäß
§ 1355 Abs.4 S.2 BGB folgt
dem gesetzgeberischen Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im
Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in
nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Die Norm ist
insofern mit dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit
Art.1 Abs.1 GG vereinbar und beeinträchtigt auch nicht den Schutz der Ehe
gemäß Art. 6 Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.1 GG und den
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG. Der Sachverhalt: Der Beschwerdeführer zu 1)
führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine
Rechtsanwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen
Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die
Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne
zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den
Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen zu nehmen, wobei die
Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen als Begleitnamen
voranzustellen. Das Standesamt lehnte den
Antrag der Beschwerdeführer ab. Die Rechtsmittel in den folgenden Instanzen
blieben ebenfalls erfolglos. Das BVerfG wies die daraufhin erhobene
Verfassungsbeschwerde zurück. Die Gründe: § 1355 Abs.4 S.2 BGB ist
mit dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1
GG vereinbar und beeinträchtigt auch nicht den Schutz der Ehe gemäß Art. 6
Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.1 GG und den Gleichheitssatz
gemäß Art. 3 Abs.1 GG. § 1355 Abs.4 S.2 BGB folgt
dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und
Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden
Generationen nicht zu Namensketten führen. Die Norm verhindert, dass ein
Namensträger einen Namen führt, der im Fall von bisher von den Ehegatten
geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann.
Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen
mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können. Auch wenn der Gesetzgeber
mit §§ 1617 Abs.1 und 1617a BGB sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als
Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient §
1355 Abs.4 S.2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von
geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und
damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die
Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber
gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen. Schließlich ist die
Einschränkung des § 1355 Abs.4 S.2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber
den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen
Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen
eine große Variationsmöglichkeit belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem
Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen. Die Regelung verletzt auch
nicht Art. 6 Abs.1 GG, da die Ehegatten die Möglichkeit haben, einen ihrer
bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Ebenso verstößt sie nicht
gegen Art. 12 Abs.1 GG, da es dem betroffenen Ehegatten unbenommen bleibt,
keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder
bei Wahl eines Ehedoppelnamens als berufliche Bezeichnung unter seinem
bisherigen Namen weiter aufzutreten. Und schließlich ist auch Art. 3 Abs.1 GG
nicht verletzt, da mit dem Anliegen, Namensketten zu vermeiden, ein
hinreichender Grund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. BVerfG: 05.05.2009, 1 BvR
1155/03 Pressemitteilung des
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Eherecht |
Pressemitteilung vom 24.04.2009 Thema:
Anpassungsklauseln in AGB-Sparkassen
unwirksam
Auch für
Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für
Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel
das Äquivalenzprinzip beachten und darf eine Bank nicht einseitig
begünstigen. Infolgedessen sind Klauseln, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen
nachgebildet sind, gemäß § 307 BGB unwirksam. Der
Sachverhalt: Kläger ist ein
Verbraucherschutzverband, der sich gegen eine Klausel zweier Sparkassen
gewandt hatte, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet war. Die
Klausel trug die Überschrift "Entgelte, Kosten und Auslagen" und
hatte folgenden Inhalt: "Soweit
nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich
von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des
allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert." Der Verbraucherschutzverband
war der Ansicht, dass diese Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden nicht
verwendet werden dürfe, weil sie diese unangemessen benachteiligte und
deswegen nach § 307 BGB unwirksam sei. Die Unterlassungsklage war in allen
Instanzen erfolgreich. Die Gründe: Sowohl das angegriffene Preisänderungsrecht als auch das
Zinsanpassungsrecht in der Klausel der Beklagten, die Nr.17 Abs.2 S.1
AGB-Sparkassen nachgebildet war, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Nach der im Verbandsklageprozess
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigte die Klausel die beklagten
Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie
eine Vergütung eigentlich nicht beanspruchen konnten. Hierzu gehörten etwa die
Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im
Zusammenhang mit der Abführung von Steuern. Allerdings
halten Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für
Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich
verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, nach ständiger
BGH-Rechtsprechung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Sie sind
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie
abweichen, nicht vereinbar und benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen. Auch das in
der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligte die
Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen
zu einer Änderung berechtigten, unklar waren und die Klausel keine eindeutige
Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten
enthielt. Dadurch konnten die Sparkassen Preisänderungen nicht nur zur
Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vornehmen und
somit das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren
Gunsten verändern. Das gleiche
war auch bei dem in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts
der Sparkassen zu berücksichtigen. Zwar hat der BGH bisher eine unbestimmte
Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam
angesehen. Doch gibt der Senat diese Rechtsprechung nunmehr in
Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen
Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Danach
muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die
Bank nicht einseitig begünstigen. BGH
21.04.2009, XI ZR 55/08 u.a.
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.04.2009 Thema:
Mieter müssen bauliche Maßnahmen nach
behördlicher Anordnung dulden
Mieter sind
verpflichtet, bauliche Maßnahmen in ihrer Wohnung, die der Vermieter aufgrund
einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchführen muss,
zu dulden. Die Duldungspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
einer zeitnahen Terminabstimmung ergeben sich in solchen Fällen in der Regel
aus § 242 BGB. Der
Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus der Klägerin. Im April 2005 stellte der
Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht
die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die
Klägerin auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage einzubauen.
Daraufhin entschloss sich die Klägerin zum Einbau einer
Zentralheizungsanlage. Mit Schreiben vom 16.11.2005 kündigte sie ihren
Mietern für die Zeit vom 05. bis 09.12.2005 die notwendigen Arbeiten an und
erläuterte diese anhand einer Zeichnung. Mit Ausnahme der
Wohnung der Beklagten sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnung wurden
alle Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Mit Schreiben vom
02.06.2006 erbat die Klägerin von den Beklagten vergeblich Zutritt zu deren
Wohnung für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der darüber
gelegenen Wohnung. Auch der im August 2006 geäußerten Bitte der Klägerin,
einen ihnen genehmen Termins für den Einbau der Steigleitungen zu benennen,
kamen die Beklagten nicht nach. Zwischenzeitlich
hatte die Umweltbehörde der Klägerin einen Bußgeldbescheid für den Fall
angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten
Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge. Daraufhin
verlangte die Klägerin gerichtlich die Duldung des Einbaus der
Steigleitungen. Das AG gab der
Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH
das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt. Die Gründe: Die Beklagten
sind verpflichtet, die baulichen Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden. Bauliche
Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der
Mietwohnung durchführen muss, fallen nicht unter die in § 554 Abs.2 BGB
aufgeführten Maßnahmen und unterliegen daher auch nicht den formellen
Anforderungen der Mitteilungspflichten gemäß § 554 Abs.3 BGB unterliegen.
Danach hat der Vermieter beispielsweise dem Mieter spätestens drei Monate vor
Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn,
voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform
mitzuteilen. Eine
Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen vielmehr aus § 242
BGB. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich dabei nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und
des Umfangs der Maßnahme. Der Mieter ist seinerseits dazu verpflichtet, an
einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken. Die Klägerin
hatte den Beklagten einen Grundriss übersandt, aus dem sich die Lage der
einzubauenden Steigleitungen genau ergab. Außerdem räumte sie den Beklagten,
nachdem diese den zunächst angesetzten Terminen widersprochen hatten, die
Möglichkeit ein, selbst einen Termin zu benennen. Dem waren die Beklagten
knapp ein Jahr bis zur Klageerhebung nicht nachgekommen. Damit hatte die Klägerin
alles in ihrer Möglichkeit stehende getan, um die Belange der Beklagten zu
wahren. BGH
04.03.2009, VIII ZR 110/08
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.03.2009 Thema:
Dauer des nachehelichen
Betreuungsunterhalts
Der Gesetzgeber hat mit
der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB in der
seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung für Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern
gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich allerdings, solange und soweit dies im
Einzelfall der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Der Sachverhalt: Die Klägerin und der
Beklagte hatten im Januar 2000 geheiratet. Im Jahr 2001 wurde der gemeinsame
Sohn geboren. Seit September 2003 lebten sie dann getrennt und sind seit
April 2006 rechtskräftig geschieden. Das Kind betreut die Klägerin. Der Junge
besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht
seit September 2007 zur Schule, beziehungsweise danach bis 16.00 Uhr in einen
Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und arbeitet seit August 2002
zu 70 Prozent. Die Parteien stritten in der
Folgezeit um nachehelichen Unterhalt. Das AG verurteilte den Beklagten für
die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs- und
Aufstockungsunterhalts in Höhe von monatlich 837 Euro. Das KG wies die auf
Herabsetzung des Unterhalts und zeitliche Befristung bis Juni 2009 gerichtete
Berufung des Beklagten zurück. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das
Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das KG zurück. Die Gründe: Das KG hat es versäumt,
erforderliche Feststelllungen hinsichtlich einer eingeschränkten
Erwerbsobliegenheit zu treffen und eine entsprechende Billigkeitsabwägung
durchzuführen. Gemäß § 1570 BGB in der
seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem
anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für
mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit
entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs
auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter
Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in
der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Es ist zu berücksichtigen,
dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen
Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den
Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen
kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Soweit demgegenüber in Rechtsprechung
und Literatur abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere
Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts
allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den
eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Diesen gesetzlichen
Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die Entscheidung des KG nicht
hinreichend Rechnung. Es hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der
Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend
berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen
Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt
ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche
persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, wurden bisher nicht
festgestellt. Ferner ist nicht klar, ob
die Klägerin im Fall einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit über 16.00 Uhr
hinaus arbeiten muss. Die im Einzelfall anzuwendende Billigkeitsabwägung, ob
der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit
und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer
eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem
Tatrichter. Die vom Beklagten begehrte
Befristung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b BGB scheidet allerdings
schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden
Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und
insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu
berücksichtigen waren. BGH 18.03.2009, XII ZR
74/08
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Familienrecht
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Pressemitteilung vom 10.03.2009 Thema:
BGH zur Einhaltung der Abrechnungsfrist
für Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige
Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs.
3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die
Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner
hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur
Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung
besteht. Die Kläger waren Mieter
einer von der Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des
Mietverhältnisses verlangten die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von
355,26 €. Die Beklagte machte ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von
625,71 € aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit
dieser Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die
Klageforderung übersteigenden Betrages von 270,45 € Widerklage erhoben. Die
Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist des §
556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt, weil die Kläger die unter dem Datum 21.
Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht
erhalten hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die
Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Das Amtsgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete
Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3
BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist
gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser Frist
muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist
zugegangen sein; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (so
ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs.
14/4553, S. 51). Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass
ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als
Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen
Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung
rechtzeitig zugegangen ist. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den
Zugang der Sendung. Die Geltendmachung der
Nachforderung durch die Beklagte wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB
nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht
erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt
die Vorschrift des § 278 BGB, sodass der Vermieter auch ein Fehlverhalten
seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post als
Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Zusendung der Abrechnung anzusehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 278 BGB nicht einschränkend
anzuwenden und der in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmefall nicht
generell anzunehmen, wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und
nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufgetreten sind. Dies
liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass im Hinblick auf den Ausschluss von
Nachforderungen in allen Fällen des Postversands - abgesehen von
Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) - doch die rechtzeitige Absendung der
Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde. Dies widerspräche jedoch der
ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es hängt vielmehr von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine verzögerte Postzustellung
oder ein Verlust der Postsendung auf einem Verschulden der Post beruht. BGH - VIII ZR 107/08
Pressemitteilung des
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.02.2009 Thema:
Kassierer können auch bei Unterschlagung
kleinster Beträge fristlos gekündigt werden
Kassierer müssen auch
schon bei Unterschlagung kleinster Beträge (hier: Leergutbons im Wert von
insgesamt 1,30 Euro) mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Insoweit kommt
es nicht auf die Höhe des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens an, sondern auf
den durch eine solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust. Selbst
eine langjährige Betriebszugehörigkeit und ein fortgeschrittenes Alter
schützen in diesem Fall nicht vor einer fristlosen Kündigung. Der Sachverhalt: Die Klägerin, eine
50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei der
beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Eine andere
Mitarbeiterin (M.) teilte der Beklagten mit, dass sie beobachtet habe, wie
die Klägerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30
Euro aus dem Kassenbüro entnommen habe. Die Beklagte kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis fristlos. Mit ihrer hiergegen
gerichteten Klage bestritt die Klägerin den Unterschlagungsvorwurf. Die
Kündigung stehe damit im Zusammenhang, dass sie wenige Wochen vorher als
Gewerkschaftsmitglied in ihrer Filiale einen Mitarbeiter-Streik organisiert
habe. Im Übrigen sei der Vorwurf nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose
Kündigung zu rechtfertigen. Es könne auch nicht angehen, dass bei einer
Verdachtskündigung der Arbeitnehmer seine Unschuld beweisen müsse. Das LAG wies die Klage –
wie schon die Vorinstanz – ab und ließ die Revision nicht zu. Die Gründe: Die Beklagte hat das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam fristlos gekündigt (§ 626 Abs.1
BGB). Ihr war eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung des Alters und der
langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin nicht zumutbar. Kündigung wegen des
Verdachts einer Straftat: Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer
Verdachtskündigung erfüllt. Es liegt der dringende, auf objektive Tatsachen
basierende Verdacht einer Straftat zu Lasten der Beklagten vor. Keine Unschuldsvermutung
im Kündigungsrecht: Das Institut der Verdachtskündigung begegnet entgegen der Auffassung
der Klägerin auch keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist gerade nicht so,
dass der Arbeitnehmer seine "Unschuld" beweisen muss. Die
Beweislast für den dringenden Verdacht einer Straftat liegt vielmehr beim
Arbeitgeber. Im Übrigen ist eine Unschuldsvermutung ("im Zweifel für den
Angeklagten“) lediglich im Strafrecht zu berücksichtigen. Für das
Kündigungsrecht gilt dagegen das "Prognoseprinzip", das danach
fragt, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
angesichts dringender Verdachtsmomente zumutbar ist. Straftat erwiesen: Im Streitfall steht zudem
angesichts der glaubwürdigen Aussage der Zeugin M. und weiterer Umstände zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Leerbons unrechtmäßig an
sich genommen hat. Wert der unterschlagenen
Sache irrelevant: Auch die gebotene Interessenabwägung fällt zuungunsten der Klägerin
aus. Zu ihren Gunsten sind zwar ihr Alter und die langjährige
Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass ein
Arbeitgeber sich darauf verlassen können muss, dass seine Kassierer im Umgang
mit Geld und geldwerten Bons absolut ehrlich sind. Aus diesem Grund ist der
Wert der entwendeten Sache irrelevant. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass bei
Vermögensstraftaten eines Kassierers das Vertrauen des Arbeitgebers in dessen
Ehrlichkeit irreparabel zerstört wird. So liegt der Fall auch hier, zumal die
Klägerin sich als uneinsichtig gezeigt, ihr Fehlverhalten nicht eingeräumt
und sogar ohne Grund eine Kollegin belastet hat. Kein Zusammenhang mit
Streikaufruf: Ein Zusammenhang der Kündigung mit dem Streikaufruf der Klägerin ist
nicht erkennbar. LAG Berlin-Brandenburg
24.02.2009, 7 Sa 2017/08
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Pressemitteilung vom 10.02.2009 Thema:
BGH zur Wohnraumkündigung zur
wirtschaftlichen Verwertung
Erweisen sich Umbaumaßnahmen
bei einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus im Hinblick auf eine geringe
Restnutzungsdauer als unwirtschaftlich, kann ein geplanter Abriss mit
anschließender Errichtung einer neuen Wohnanlage eine angemessene
wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB
darstellen. In solchen Fällen können Vermieter die Mietverhältnisse kündigen. Der
Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter in einem Mehrfamilienhaus, das
die Klägerin im Jahr 2005 erworben hatte. Diese beabsichtigte, das 1914
erbaute, stark sanierungsbedürftige Haus abzureißen und ein größeres Gebäude
mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern. Die Klägerin
erhielt von den Behörden die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche
Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die
Baugenehmigung für das geplante Vorhaben. Daraufhin kündigte sie sämtliche
Mietverhältnisse zum 31.01.2006. Die Beklagten weigerten sich allerdings
auszuziehen. Das AG wies
die Räumungsklagen ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das LG die
Beklagten, die von ihnen gemieteten Wohnungen zu räumen. Die hiergegen
gerichteten Revisionen der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos. Die Gründe: Die Klägerin
war zur Kündigung der Mietverhältnisse berechtigt. Die von der
Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche
Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB dar, weil sie von
vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen sind. Eine Sanierung
würde Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene
reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen
Restnutzungsdauer erforderlich machen. Durch den bereits genehmigten Neubau
wird zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Darüber hinaus
würden der Klägerin durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse auch die nach
dem Gesetz für eine Kündigung des Vermieters vorausgesetzten erheblichen
Nachteile entstehen. Wäre die Klägerin gehalten, die Mietverhältnisse
fortzusetzen, hätte sie nur die Möglichkeit einer
"Minimalsanierung", obwohl der Zustand des Gebäudes entweder eine
umfassende Sanierung, die für eine Ausstattung nach den heute üblichen
Verhältnissen erforderlich wäre, oder einen Abriss mit anschließendem Neubau
gebietet. Außerdem wäre
die Durchführung der dringendsten Maßnahmen mit erheblichen Kosten verbunden,
ohne dass sich eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes erzielen
ließe. Angesichts der bei einer solchen "Minimalsanierung"
bestehenden wirtschaftlichen Risiken kann dem Eigentümer nicht das Interesse
abgesprochen werden, eine dauerhafte Erneuerung alsbald und nicht erst bei
vollständigem Verbrauch der Bausubstanz durchzuführen. Die Klägerin hätte bei
Fortsetzung der Mietverhältnisse auch nicht die Möglichkeit, das Gebäude umfassend
zu sanieren, weil wegen der erforderlichen Entkernung ebenfalls ein Auszug
der Mieter erforderlich wäre. Schließlich
führt der Gesetzgeber die Kündigung zum Zweck des Abbruchs eines Gebäudes und
anschließendem Wiederaufbau sogar als Beispielfall für eine
Verwertungskündigung an. In Anbetracht dieser Umstände führt eine Fortsetzung
der Mietverhältnisse für die Klägerin zu erheblichen Nachteilen im Sinn des §
573 Abs.2 Nr.3 BGB.
Pressemitteilung des
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Pressemitteilung vom 24.01.2009 Thema:
Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht
Im Arbeits- und
Sozialrecht treten zum Jahreswechsel keine großen Reformen in Kraft, aber
eine Vielzahl von kleineren Änderungen. Auf EU-Ebene ist die
Leiharbeitsrichtlinie verabschiedet worden und eine Neufassung der Arbeitszeitrichtlinie
abermals gescheitert. Der deutsche Gesetzgeber hat mit einer Verlängerung des
Kurzarbeitergelds auf die drohende Verschlechterung der Konjunkturlage
reagiert. Außerdem wird zum 01.01.2009 der Beitragssatz zur
Arbeitslosenversicherung auf 2,8 Prozent abgesenkt. Die wichtigsten Änderungen
im Überblick: Leiharbeitsrichtlinie: Nach jahrelangem Streit
zwischen den EU-Staaten hat das EU-Parlament am 22.10.2008 eine
Leiharbeitsrichtlinie verabschiedet. Danach müssen Leiharbeitnehmer vom ersten
Tag ihrer Beschäftigung an im Hinblick auf die wesentlichen
Arbeitsbedingungen - insbesondere Arbeitsentgelt und Urlaub - genauso
behandelt werden wie reguläre Arbeitnehmer des Unternehmens. Die
Mitgliedstaaten dürfen allerdings eine anderweitige tarifvertragliche
Regelung zulassen. Die Richtlinie muss innerhalb von drei Jahren in
nationales Recht umgesetzt werden. Arbeitszeitrichtlinie: Das EU-Parlament hat am
17.12.2008 in Zweiter Lesung gegen die vom Ministerrat vorgeschlagene
Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden gestimmt. Das
Parlament will an der regulären 48-Stunden-Woche festhalten, den gesamte
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit behandeln und die gegenwärtigen Ausnahmen
zur Höchstarbeitszeit abschaffen. Es wird daher zu einem
Vermittlungsverfahren kommen. Eine Änderung der Arbeitszeit-Richtlinie ist
damit erneut in weite Ferne gerückt. Kurzarbeit: Zum 01.01.2009 wird die
Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate verlängert. Die
Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld
bis zum 31.12.2009 entsteht. Außerdem soll die Weiterqualifizierung von
Arbeitnehmern während des Bezugs von Kurarbeitergeld gefördert werden.
Hierfür werden ab dem 01.01.2009 Mittel des Europäischen Sozialfonds zur
Verfügung gestellt. Die Unterstützung erfolgt durch Zahlung von Zuschüssen zu
den Weiterbildungskosten in den Betrieben. Senkung des Beitragssatzes
zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
sinkt ab dem 01.01.2009 dauerhaft von derzeit 3,3 Prozent auf 3,0 Prozent.
Zusätzlich wird der Beitragssatz befristet bis zum 30.06.2010 auf 2,8 Prozent
abgesenkt. Es gelten folgende neue
Sozialversicherungsrechnungsgrößen: Beitragsbemessungsgrenze
(gesetzliche Rentenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) – 4.550 Euro/Monat
(Ost) Beitragsbemessungsgrenze
(knappschaftl. Rentenversicherung): 6.650 Euro/Monat (West) - 5.600 Euro
Euro/Monat (Ost) Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung):
5.400 Euro/Monat (West) - 4.550 Euro/Monat (Ost) Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Kranken- u. Pflegeversicherung): 48.600 Euro/Jahr (West) - 48.600 Euro/Jahr
(Ost) Beitragsbemessungsgrenze
(Kranken- u. Pflegeversicherung): 44.100 Euro/Jahr (West) - 44.100 Euro/Jahr
(Ost) Bezugsgröße in der
Sozialversicherung: 2.520 Euro/Monat (West) - 2.135 Euro/Monat (Ost) Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung wird organisatorisch gestrafft und modernisiert. So wird etwa die Zahl der Unfallversicherungsträger reduziert. Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Unternehmer müssen in die Jahresmeldung zur Rentenversicherung künftig auch die unfallversicherungsspezifischen Daten einbeziehen. Die Umlage für das Insolvenzgeld wird bei den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingegliedert und die gesetzliche Unfallversicherung daher von dieser Aufgabe entlastet. Arbeitszeitkonten: Zum 01.01.2009 tritt das
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler
Arbeitszeitregelungen (Flexi II) in Kraft. Danach müssen Wertguthaben
grundsätzlich auf Entgeltbasis geführt werden. Außerdem ist ein besserer
Insolvenzschutz für Wertguthaben und eine eingeschränkte Portabilität von
Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber beziehungsweise die Deutsche
Rentenversicherung Bund vorgesehen. Mehr ausländische
Fachkräfte: Zum 01.01.2009 tritt das Aktionsprogramm zur Sicherung der
Fachkräftebasis in Deutschland in Kraft. Danach wird der Arbeitsmarktzugang
für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten erleichtert. Außerdem wird
jungen geduldeten Ausländern, die sich länger als ein Jahr in Deutschland
aufhalten, der uneingeschränkte Zugang zu jeder betrieblichen Ausbildung
eröffnet. Erleichtert wird auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für Akademiker
aus Drittstaaten. Die Höchstdauer für die Beschäftigung ausländischer
Saisonarbeiter wird von vier auf sechs Monate im Jahr verlängert. Betriebsrenten: Die Frist, in der der
Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer
Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf
zwölf Monate verlängert. Hiermit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in
der Vergangenheit Betriebsrenten vereinzelt verloren gegangen sind, weil
zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen. Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.01.2009 Thema:
Neuerungen im Bank- und Kapitalmarktrecht
Im Jahr 2008 sind einige Änderungen
im Bank- und Kapitalmarktrecht beschlossen oder auf den Weg gebracht worden,
so etwa die Umsetzung der Aktionärsrichtlinie, das Risikobegrenzungsgesetz
oder die Reform des Kontopfändungsschutzes. In den letzten Monaten des Jahres
gab es allerdings nur ein großes Thema: die Finanzmarktkrise, auf die der
Gesetzgeber mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz ziemlich rasch reagiert
hat. Die wichtigsten Neuerungen
im Überblick: Finanzmarktstabilisierungsgesetz:
Am 18.10.2008
ist das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des
Finanzmarkts (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr zwischen den Banken wieder in
geordnete Bahnen zu lenken. Hierfür sind Bundesbürgschaften bis zu 400
Milliarden Euro vorgesehen. Der Bund stellt den Banken zudem Kapitalhilfen in
Höhe von 80 Milliarden Euro zur Verfügung und will problematische Kredite
aufkaufen. EU-Maßnahmen gegen
Bankenkrise: Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der
Einlagensicherungsrichtlinie vorgelegt. Danach sollen Spareinlagen
längerfristig bis zu 100.000 Euro geschützt und das Geld bei einer
Bankeninsolvenz schneller als bislang (spätestens nach 35 Arbeitstagen)
erstattet werden. Die Mitgliedstaaten sollen danach die Mindestdeckungssumme
allerdings zunächst nur auf 50.000 Euro und erst ab Ende 2010 auf 100.000
Euro anheben müssen. Das Europäische Parlament hat diesem Vorschlag am
18.12.2008 zugestimmt. Weltfinanzgipfel zur
Bankenkrise: Die Staats- und Regierungschefs der G-20-Staaten haben auf dem
Weltfinanzgipfel 50 Sofortmaßnahmen gegen die aktuelle Finanzkrise
beschlossen, die bis Ende März Risikobegrenzungsgesetz: Am 13.08.2008 sind die
Regelungen zum besseren Schutz von Verbrauchern bei Kreditverkäufen in Kraft
getreten. Sie sind Teil des Risikobegrenzungsgesetzes. Danach müssen Banken
die Verbraucher vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob und welche
Möglichkeiten bestehen, die Zahlungsforderung an einen anderen abzutreten
oder auf Seiten des Darlehensgebers den Vertragspartner auszuwechseln. Der
Verbraucher kann dann entscheiden, ob er das Kreditangebot dieser Bank
annimmt. Auch eine kurzfristige Kündigung des Darlehens ist nicht mehr ohne
Weiteres möglich. Änderung der
Insolvenzordnung: Im Zusammenhang mit den Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes
ist am 17.10.2008 eine Änderung der Insolvenzordnung in Kraft getreten, durch
die der Überschuldungsbegriff ergänzt wurde. Danach müssen Unternehmen, die
voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten,
auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten, wenn eine
vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Damit soll gerade in
Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet
werden. Aktionärsrechterichtlinie:
Am
05.11.2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen. Damit soll die
grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erleichtert werden. Daneben vereinfacht die Neuregelung das
Vollmachtsstimmrecht der Banken und sieht Maßnahmen zur Eindämmung
missbräuchlicher Aktionärsklagen vor. Verbraucherkreditrichtlinie: Das Bundeskabinett hat am
05.11.2008 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung
der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Hierdurch
soll der Schutz von Verbrauchern bei Verbraucherkreditverträgen verbessert
werden. Sie sollen besser über den Vertragsinhalt informiert werden. Außerdem
soll unseriösen Lockvogelangeboten ein Riegel vorgeschoben werden. Geplant
ist zudem eine Vereinfachung der Widerrufs- und Rückgaberechte bei
Verbraucherverträgen. Kontopfändungsschutz: Am 24.01.2008 hat der
Bundestag das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in erster Lesung
beraten. Es soll im Laufe des Jahres Pressemitteilung des
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 22.12.2008 Thema:
EU-Mahnverfahren ist gestartet
Seit dem
12.12.2008 kann das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
1896/2006 genutzt werden. Streiten zwei Parteien über Geldforderungen und
leben sie in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, hat der Gläubiger von nun an
die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu erhalten, wenn der
Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Ab dem
01.01.2009 kann zudem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
europaweit genutzt werden. EU-Mahnverfahren Um sprachliche
Schwierigkeiten zu umgehen, ist das entsprechende Antragsformular auf den
Eintrag bestimmter Code-Nummern ausgelegt. Ist der Antrag nicht offensichtlich
unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel
stellt es dem Antragsgegner – hier dem Computerhändler - zu. Er hat dann die
Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch
einzulegen. Legt der
Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das
Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Antragsteller
kann den Zahlungstitel dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise
durchsetzen. Im Fall eines Einspruchs beginnt allerdings ein gewöhnlicher
Zivilprozess. Das
EU-Mahnverfahren findet grundsätzlich bei dem Gericht statt, in dessen Bezirk
der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Wer demnach in Deutschland wohnt,
muss nicht befürchten, mit einem Zahlungsbefehl eines ausländischen Gerichts
konfrontiert zu werden. EU-Verfahren
für geringfügige Forderungen Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 findet ab dem 01.01.2009 zudem ein einheitliches europäisches Zivilverfahren vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaten – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung. Danach können Forderungen bis 2.000 Euro leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt – wie das EU-Mahnverfahren – nur für grenzüberschreitende Fälle. Linkhinweis: Die Formulare für diese
Verfahren sind ab dem 12.12.2008 beziehungsweise ab dem 01.01.2009 über den
Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Pressemitteilung des
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EU-Recht |
Pressemitteilung vom 10.12.2008 Thema:
GmbH-Reform: MoMiG seit 1.11.2008 in Kraft
Am 28.10.2008 wurde das Gesetz
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz
„MoMiG“) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am 1.11.2008 in Kraft und
bringt eine Fülle von Neuerungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im
Überblick. Stammkapital: Das Mindestkapital der
klassischen GmbH bleibt bei 25.000 EUR – die im Entwurf vorgesehene Absenkung
auf 10.000 EUR wurde nicht übernommen. Bei Gründung der GmbH als
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft reicht bereits ein Stammkapital
von 1 EUR. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll
ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten
Gewinns zurücklegen bis das Stammkapital der normalen GmbH erreicht
ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren. Gründung: Die notarielle
Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist weiterhin nötig. Als Anlage zum
GmbH-Gesetz gibt es zwei Musterprotokolle, die Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung
und Gesellschafterliste in einem Dokument verbinden. Diese Vereinfachung ist
allerdings nur bei maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer
nutzbar. Einerseits werden Musterprotokolle zu geringeren Kosten führen. Andererseits
kann aber keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse erfolgen. Ein-Mann-GmbH: Es muss keine Sicherheit
mehr gestellt werden, wenn nur die halbe Stammeinlage eingezahlt wird. Geschäftsanteil: Dieser muss keinen
Mindestnennbetrag von 100 EUR mehr aufweisen und auch nicht durch 50 teilbar
sein. Der Nennbetrag muss nur auf volle EUR lauten. Zudem kann ein
Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Eigenkapitalersatz: Das
Eigenkapitalersatzrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob es sich bei
Krediten, die Gesellschafter ihrer GmbH zur Verfügung stellen, um
Eigenkapital oder um echte Darlehen handelt. Eigenkapitalersatz lag nach
altem Recht vor, wenn das Darlehen in der Krise gegeben wurde, also zu einem
Zeitpunkt, zu dem es der GmbH nicht mehr möglich war, von außen Kapital zu
beschaffen. Die Rechtsfolge war, dass der Eigenkapitalersatz verwendet werden
musste, um die Gläubiger zu befriedigen. Im neuen Recht wird nicht mehr
zwischen Eigenkapital ersetzenden und normalen Darlehen unterschieden.
Eigenkapital liegt demnach nur vor, wenn es auch als solches bezeichnet ist.
Die Rückzahlung eines Darlehens ist bei „gesunden“ Unternehmen
unproblematisch. Bei Krisenunternehmen muss jedoch beachtet werden, dass eine
Darlehensrückzahlung im letzten Jahr vor der Insolvenz anfechtbar ist. Genehmigungen: Öffentlich-rechtliche
Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz oder der Gewerbeordnung müssen nicht
mehr zum Registergericht eingereicht werden. Das Gericht verlangt nur noch
bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit Nachweise. Sitz: Der tatsächliche Sitz von
Verwaltung, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte kann sich im Ausland
befinden, sofern im Inland eine Geschäftsanschrift vorliegt. Bestellung: Die bisherigen
Ausschlussgründe für GmbH-Geschäftsführer werden beispielsweise um
Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung und um Verurteilungen aufgrund
allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Haftung der
Geschäftsführer: Sie wird verschärft, sodass Geschäftsführer auch für Zahlungen an
die Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur
Folge haben mussten. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die
Zahlungsunfähigkeit aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht
erkennbar war. Umgehung der
Insolvenzantragspflicht: Diese soll verhindert werden, indem die Gesellschafter selbst zur
Antragstellung verpflichtet sind, wenn kein Geschäftsführer mehr wirksam
bestellt ist (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I, 2026). Pressemitteilung des
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Gesellschaftsrecht
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Pressemitteilung vom 24.11.2008 Thema:
Rechtsschutzversicherer auch schon bei
Kündigungsandrohung eintrittspflichtig
Rechtsschutzversicherer
sind auch schon bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers
eintrittspflichtig, wenn der versicherte Arbeitnehmer ein tatsächliches
Geschehen aufzeigt, auf den er den Vorwurf einer Rechtsverletzung gründet.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter
Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und ohne Auskunft über die
Sozialauswahl einen Aufhebungsvertrag anbietet. In diesem Fall kann in der
Kündigungsandrohung eine Fürsorgepflichtverletzung liegen. Der Sachverhalt: Der Kläger ist bei der
beklagten Rechtsschutzversicherung unter anderem im Hinblick auf die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert. Sein
Arbeitgeber teilte ihm mit, dass aufgrund eines
"Restrukturierungsprogramms" und "der damit verbundenen
Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Aufhebungsvertrag annehme. Trotz
Aufforderung des Klägers weigerte sich der Arbeitgeber, nähere Angaben zur
Sozialauswahl zu machen. Daraufhin beauftragte der Kläger eine Rechtsanwältin
mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Die Beklagte weigerte
sich, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Mangels Rechtsverstoßes des
Arbeitsgebers sei noch kein Versicherungsfall eingetreten. Das bloße
Inaussichtstellen einer Kündigung begründe noch keine Veränderung der
Rechtsposition des Klägers. Das Aufhebungsangebot habe sich zudem im Rahmen
der Privatautonomie bewegt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen
Instanzen Erfolg. Die Gründe: Die Beklagte muss dem
Kläger die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Rechtsschutzversicherungen
sind nach langjähriger und nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats
eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer
einen Sachverhalt mit objektivem Tatsachenkern vorträgt, mit dem er den Vorwurf
eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine
Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten
auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers, ohne dass insoweit
zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und
betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden
Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers zu
unterscheiden wäre. Es ist auch keine besondere Fallgruppe für Kündigungen
von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen
von Arbeitsverhältnissen anzuerkennen. Im Streitfall hat der
Kläger ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines
Rechtsverstoßes durch seinen Arbeitgeber verbunden hat. Nach seinem Vortrag
wollte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden – sei es
durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag. Mit diesem Sachverhalt hat der
Kläger den Vorwurf einer Fürsorgepflicht- und damit einer Vertragsverletzung
seines Arbeitgebers verbunden, weil dieser ihm eine Kündigung ohne Auskunft
über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt habe, die - weil sozial
ungerechtfertigt - rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom
Kläger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer
übernommene Gefahr zu verwirklichen, so dass der Rechtsschutzfall eingetreten
ist. BGH 19.11.2008, IV ZR
305/07 Pressemitteilung des
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Versicherungsrecht
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Pressemitteilung vom 10.11.2008 Thema:
Online-Buchung: Kunde hat Verwechselung
von Flugzielen selbst zu verantworten
Zu den Risiken einer
Flugticket-Buchung über das Internet gehört, dass sich der Kunde bei der
Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann. An die
Verpflichtung des Anbieters, dem Kunden die Auswahlmöglichkeiten zur
Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen zu führen, dürfen deshalb
keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Der Sachverhalt: Der Kläger hatte dem
Internet-Portal der Beklagten zwecks Familienurlaub vier Flüge gebucht. Dabei
klickte er statt San Jose, USA versehentlich San Jose, Costa Rica als
Flugreiseziel an. Der Buchungsvorgang enthielt keinen nochmaligen Hinweis auf
das ausgewählte Reiseziel. Auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung
standen die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln. Die
Betreffzeile enthielt den Hinweis: „Nur Flug Publish Mittel-/Südame“. Der Kläger bemerkte die Fehlbuchung
erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart. Er erwarb daraufhin vier neue
Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose, USA für insgesamt 9.037,40
Euro. Er war der Ansicht, dass er zwischen Online-Buchung und
Rechnungsstellung seitens der Beklagten nochmals darauf hätte hingewiesen
werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe.
Der Kläger verlangte von der Beklagten den Differenzbetrag zwischen den
Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten
Flügen. Das LG wies die Klage ab. Gründe: Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte war nicht
dazu verpflichtet, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal
gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San
Jose in Costa Rica hinzuweisen. Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des
Internetportals bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber
auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer
Buchung über das Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl
verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann. Die Beklagte ist
zwar verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass
er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem
Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich
vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des
Gerichts allerdings getan. LG München I 17.06.2008,
34 O 1300/08
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Reiserecht |
Pressemitteilung vom 24.10.2008 Thema:
Vermieter muss keine Elektroprüfung
vornehmen
Einen Vermieter trifft
zwar die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache insgesamt in einem
verkehrssicheren Zustand zu erhalten und ihm bekannt gewordene Mängel, von
denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, auch unverzüglich zu
beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine
regelmäßige Generalinspektion (hier: der Elektroleitungen) vornehmen. Der Sachverhalt: Der Beklagte ist Vermieter
des Klägers. In der neben der Wohnung des Klägers liegenden Mietwohnung war
es im Bereich der Kochnische zu einem Brand gekommen. Der Kläger behauptete,
der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der
Dunstabzugshaube verursacht worden. Infolge des Brandes seien auch Sachen in
seiner Wohnung beschädigt worden. Der Kläger verlangte wegen
der Beschädigung vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 2.630 Euro nebst
Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das AG gab der Klage
teilweise statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LG das Urteil auf und
wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor
dem BGH erfolglos. Die Gründe: Der Kläger hat gegen den
Beklagten keinen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte war nicht
verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm
vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer
regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter
die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren
Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich auch grundsätzlich auf alle
Teile des Hauses, weshalb der Vermieter ihm bekannt gewordene Mängel, von
denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, auch unverzüglich
beheben muss. Er muss im Rahmen seiner
Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen.
Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie beispielsweise ungewöhnliche
oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu
Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der
gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber
nicht festzustellen. BGH 15.10.2008, VIII ZR
321/07
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 10.10.2008 Thema:
Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad kann
Führerschein kosten
Das Verwaltungsgericht
Oldenburg hat das Rechtsschutzbegehren eines Mannes abgelehnt, dem nach einer
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Bei
dem Mann war bei einer Kontrolle durch die Polizei eine
Blutalkoholkonzentration von 2,05 ‰ festgestellt worden. Der Landkreis legte dem
Antragsteller daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu
seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der
Antragsteller seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren könne, so dass zu
erwarten sei, er werde künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss
führen. Daraufhin entzog der hierfür zuständige Landkreis dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser
Maßnahme an. Den hiergegen gerichteten
Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die
7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg ab. Das Gericht bestätigte die
Auffassung des Landkreises, dass dem Antragsteller die Kraftfahreignung
abzusprechen sei. Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss könne
Zweifel an der Kraftfahreignung wecken. Diese fehle, wenn nach der
zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem
Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 ‰, den jeweiligen Begleitumständen sowie
dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die
Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem
Alkoholeinfluss führen werde. Die auf der Grundlage des
medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffene negative Prognose
hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers sei rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Umstand, dass der
Antragsteller die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen habe, sei der
verkehrspsychologischen Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und zu der
Gefahr des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss in Beziehung gesetzt
worden. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung auch an einem
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008. Risiken für
den Straßenverkehr, die auf einer Alkoholproblematik eines bislang nicht mit
dem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Fahrers beruhten, seien danach nicht
hinzunehmen. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad könne Ausdruck eines
Kontrollverlustes sein, der zu einer Verkehrsteilnahme mit einem
Kraftfahrzeug führen könne.
Pressemitteilung des
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Verkehrsrecht
|
Pressemitteilung vom 24.09.2008 Thema:
Reform des Verfahrens in Familiensachen
Das Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) hat am 19.09.2008 den Bundesrat passiert und kann
damit am 01.09.2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten damit ein Jahr Zeit,
um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen. Die Reform des
familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: Das Gericht soll künftig
zunächst den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen,
wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bereits vorhandene
einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden.
Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige
Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel
schnell entscheiden. Die Beteiligungs- und
Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen
Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen
Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu
vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten
der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum
bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des
Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer
einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern -
beitragen. Ein über 14-jähriges Kind kann sich künftig zur Durchsetzung
eigener Rechte selbst vertreten. Die Beteiligung von
Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen können künftig in
allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind
seit längerer Zeit bei ihnen lebt. Die Vollstreckung von
Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen
Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können
- anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen
Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Künftig wird es möglich
sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen
Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem
Umgangsberechtigten nicht abbricht. Neuerungen in anderen
familiengerichtlichen Verfahren: In Scheidungssachen muss
der Antragsteller künftig im Scheidungsantrag angeben, ob die Ehegatten sich
über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt
haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des
Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären. In Unterhaltssachen wird
die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende
Auskunftspflichten der Beteiligten erleichtert. Mit dem Großen
Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte
erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den
sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten
in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird
aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom
Betreuungsgericht übernommen. Die Reform der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die neue Verfahrensordnung
definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die
Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör. Um zügig Rechtssicherheit
zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig
generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum OLG wird durch die
Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt. Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder
fortzubilden. Abweichend davon ist die
Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in
Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum
BGH eröffnet. Pressemitteilung des
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Familienrecht
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Pressemitteilung vom 10.09.2008 Thema:
Neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten
Am 21.08.2008 ist das
Geldwäsche-Bekämpfungs-Ergänzungsgesetz (GwBekErgG) in Kraft getreten. Mit
dem Gesetz wird die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht
umgesetzt. Die Neuregelung dient insbesondere der Terrorismusbekämpfung und
sieht erweiterte Anzeigenpflichten vor. Danach sind nicht mehr nur
Kreditinstitute, sondern auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer verpflichtet, bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung die
Behörden zu informieren. Anzeigepflicht von
Rechtsanwälten: Rechtsanwälte und Notare können anzeigepflichtig sein, wenn sie für
ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften
mitwirken: Kauf und Verkauf von
Immobilien oder Gewerbebetrieben, Verwaltung von Geld, Wertpapieren
oder sonstigen Vermögenswerten, Eröffnung oder Verwaltung
von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, Beschaffung der zur
Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen
Mittel, Gründung, Betrieb oder
Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen
Strukturen und wenn sie im Namen und
auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen. Abgestufte
Sorgfaltspflichten: Das Gesetz sieht für die Verpflichteten - je nach Geldwäscherisiko
und den einzelnen Arten von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen -
abgestufte Sorgfaltspflichten vor. So kann etwa ein erhöhtes Risiko
anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner bei der Identifizierung nicht
persönlich anwesend ist oder für ihn erkennbar ein Strohmann auftritt. Ein
höheres Risiko liegt auch nahe, wenn es sich um eine politisch exponierte
Person handelt oder Transaktionen über Korrespondenzbanken und
Bankmantelgesellschaften abgewickelt werden. Anwendungsbereich: Die allgemeinen
Sorgfaltspflichten greifen insbesondere bei Bargeschäften von mehr als 15.000
Euro ein sowie beim Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
und Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des
Vertragspartners oder des hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten. Entlastung der
Unternehmen: Unternehmen sollen in einigen Bereichen von formalen Anforderungen
entlastet werden. So sollen beispielsweise weniger Unternehmen als bisher
einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Außerdem soll die
Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen künftig nur noch fünf anstatt
sechs Jahre betragen. Von der Änderung
betroffene Gesetze: Das Gesetz sieht in erster Linie eine Änderung des Geldwäschegesetzes
und Änderungen des Kreditwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes vor.
Darüber hinaus wird der Straftatbestand der Geldwäsche im StGB angepasst.
Folgeänderungen betreffen beispielsweise das Zollverwaltungsgesetz oder das
Investmentgesetz. Pressemitteilung des
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Geldwäschegesetz |
Pressemitteilung vom 24.08.2008 Thema:
Rechtsprechungsänderung: Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach Trennung Ausgleichansprüche aus
§ 812 BGB haben
Haben beide
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung eines
erheblichen Vermögenswerts (hier: Hausbau) beigetragen, der im Alleineigentum
eines Partners steht, so kommen nach der Trennung nicht nur
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche des anderen Partners in Betracht,
sondern auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der
Sachverhalt: Die Parteien lernten sich 1990 kennen und lebten zunächst
in verschiedenen Wohnungen. 1999 erwarb die Beklagte ein Grundstück, das für
rund 320.000 Euro mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde. Das Anwesen sollte
den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen. Sie zogen Anfang des Jahres Mit seiner
Klage verlangte der Kläger von der Beklagten einen Ausgleich für die von ihm
für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel in Höhe von rund 84.000
Euro sowie für Eigenleistungen im Umfang von mindestens 1.000 Arbeitsstunden,
für die jeweils zehn Euro in Ansatz zu bringen seien. Er machte geltend, dass
die Beklagte ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen
habe. Deshalb habe er seine der Alterssicherung dienenden Ersparnisse
aufgelöst, um sich finanziell am Hausbau beteiligen zu können. LG und OLG
wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das
Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das OLG zurück. Die Gründe: Das OLG ist
zwar zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger keine
gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Es
fehlt insoweit an einem Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des
Hauses. Denn verfolgen Partner – wie hier – einen Zweck, der nicht über die
Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen
grundsätzlich Zweifel an dem für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
erforderlichen Rechtsbindungswillen. Es kommen aber
Ausgleichansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung oder nach
den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. An der
bisherigen Rechtsprechung, wonach in Fällen wie dem Vorliegenden nur
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsansprüche bestehen können, wird
nicht mehr festgehalten. Insbesondere
das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
habe nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, kann nicht mehr überzeugen.
Auch wenn der Partner weiß, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet
werden kann, wird er seine Leistung regelmäßig in der Erwartung erbringen,
dass die Gemeinschaft fortbesteht. Soweit er hierauf tatsächlich und für den
Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, ist dies schutzwürdig. Die
Annahme, dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer
Verbindung rechtlich geschützt ist, kann angesichts der hohen Scheidungsrate
die Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen. Ausgleichsansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage
kommen allerdings nur bei Leistungen in Betracht, die deutlich über das
hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht.
Bereicherungsrechtlich kann bei einem Scheitern der Beziehung eine
Zweckverfehlung im Sinn von § 812 Abs.1 S.2 2. Alt. BGB vorliegen. Hierfür
ist eine konkrete Zweckabrede erforderlich, etwa in der Form, dass ein
Partner an dem mit gemeinsamen Mitteln erworbenen Gegenstand, der im
Alleineigentum des anderen Partners steht, langfristig partizipieren sollte. Der
Hintergrund: Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Grundsätze dieses Urteils nicht nur für eheähnliche Lebensgemeinschaften
gelten, sondern auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und
Wirtschaftens, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen
Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es
insoweit nicht an. BGH
09.07.2008, XII ZR 179/05 Pressemitteilung des
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft |
Pressemitteilung vom 10.08.2008 Thema:
Keine Privilegierung der VOB/B bei
Verwendung gegenüber Verbrauchern
Klauseln der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) unterliegen bei einer
Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB.
Eine auf richterliche Fortbildung gegründete so genannte Privilegierung der
VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Der
Sachverhalt: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Der Beklagte
ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA). Dieser ist ein nicht
rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für
die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und
weiterzuentwickeln. Der Beklagte
hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte empfehle, auch gegenüber
Verbrauchern, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende
Regelwerk der VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Deshalb seien 24
näher bezeichnete Klauseln des Regelwerks gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam.
Insofern müsse der Beklagte die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit
Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge unterlassen und seine
bereits erfolgte Empfehlung widerrufen. Das LG und KG
wiesen die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage ab.
Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück. Die Gründe: Der Beklagte
kann vom Kläger gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Der Kläger
kann den Anspruch als in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener
Verband geltend machen. Etwas anderes hätte gemäß § 3 Abs.2 UKlaG nur zu
gelten, wenn der Beklagte die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen
Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der Empfehlung
hat der Beklagte jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch ergibt sie sich
aufgrund sonstiger Umstände. Die einzelnen
Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern
einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Eine auf richterliche Fortbildung
gegründete so genannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber
Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für
diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter
Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und
daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu
vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft
für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders
schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer
ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen
Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im
DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der
öffentlichen Hand, vertreten. Eine
Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte nicht getroffen
werden. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere
die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der
beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehlt es bisher an
Feststellungen. Dies muss das KG nachholen. BGH
24.07.2008, VII ZR 55/07
Pressemitteilung des
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Baurecht |
Pressemitteilung vom 24.07.2008 Thema:
Neues Verfahrensrecht in Familiensachen
Der Bundestag
hat am 27.06.2008 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Damit
wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen erstmals in einer einzigen
Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Das Gesetz
soll am 01.09.2009 in Kraft treten. Die Reform des
familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: Neuerungen im
Verfahren in Kindschaftssachen Dringliche
Kindschaftssachen - wie Streitigkeiten über das Umgangsrecht - müssen künftig
vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahren
sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen
Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern und die Eltern
gegebenenfalls getrennt anhören. Die beiden Regelungen zur Beschleunigung des
Verfahrens werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur
Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
eingestellt wurden. Das Gericht
soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen,
wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gelingt eine Einigung nicht,
muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Die Beteiligungs-
und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen
Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt.
Kinder, die über 14 Jahre sind, können sich künftig zur Durchsetzung eigener
Rechte selbst vertreten. Die
Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Bei Verstößen
gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht künftig Ordnungsmittel
verhängen. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der
Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. In Zukunft
wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei
schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des
Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Neuerungen in
anderen familiengerichtlichen Verfahren In
Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben,
ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs
und des Unterhalts verständigt haben. In Unterhaltssachen
wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch
weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. Ein Großes
Familiengericht soll fortan alle durch den sozialen Verband von Ehe und
Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit
entscheiden können. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben
werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Die Reform der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die neue Verfahrensordnung
definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die
Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör. Um zügig
Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche
Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde
zum OLG wird durch die Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt. Die Rechtsbeschwerde
ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu
vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde
in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und
in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Pressemitteilung des
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 10.07.2008 Thema:
Neues Rechtsdienstleistungsgesetz
Am 01.07.2008
traten für Rechtsanwälte wichtige Änderungen in Kraft. So wird mit dem neuen
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Rechtsberatung neu geordnet. Es löst
das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 ab. Außerdem steht das
Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren in den Startlöchern. Das BVerfG
hatte am 12.12.2006 entschieden, dass das Verbot der Vereinbarung von
Erfolgshonoraren (§ 49b Abs.2 der BRAO) teilweise verfassungswidrig ist. Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG)
Wenn es sich
um Nebenleistungen handelt, dürfen in bestimmten Fällen
Rechtsdienstleistungen auch von Nicht-Anwälten erbracht werden. Architekten
können beispielsweise dann auch zum Baurecht beraten. Außerdem werden unter
bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ausdrücklich
erlaubt. Das ist vor allem für das Angebot karitativer und sozialer
Einrichtungen wichtig. Das RDG
verfügt über folgende Eckpunkte: 1. Das RDG
führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der
Rechtsanwaltschaft ein 2. Das RDG
gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle
echter Rechtsanwendung 3. Das RDG
erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen 4. Das RDG
erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen 5. Das RDG
ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder 6. Das RDG
reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf 7. Die
Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen
Verfahrensordnungen aneinander angeglichen Gesetz zur
Vereinbarung von Erfolgshonoraren
Das neue Recht
ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver
Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit
Rechnung zu tragen. Die Beteiligten erhalten genügend Spielraum, um bei ihrer
Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des
Kostenrisikos im Einzelfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden
zu berücksichtigen. Die
Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
12.12.2006 (Az.:1 BvR 2576/04), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars
jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten
vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu
verfolgen. Die bedingte
Zulassung von Erfolgshonoraren ist an Aufklärungs- und Hinweispflichten zum
Schutz der Rechtsuchenden gebunden. So ist der Rechtsanwalt insbesondere
verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne
die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Pressemitteilung des
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Anwaltrecht |
Pressemitteilung vom 24.06.2008 Thema:
EuGH: Bei Austausch defekter Geräte keine
Nutzungsentschädigung
Die deutsche
Regelung, wonach Käufer im Fall einer Ersatzlieferung dem Verkäufer eine
Entschädigung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache
zahlen müssen, verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Nach der
Verbrauchgüterkaufrichtlinie muss die Ersatzlieferung für den Verbraucher
unentgeltlich sein. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass allein
der Verkäufer die Folgen seiner Schlechterfüllung zu tragen hat. Der
Sachverhalt: Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der die Rechte der
Verbraucherin V. geltend machte. Diese hatte im Sommer 2002 bei der beklagten
Quelle AG ein „Herd-Set“ mitsamt Backofen gekauft. Im Juni 2004 stellte V.
fest, dass sich im Backofen die Emailleschicht abgelöst hatte. Da eine
Reparatur des Geräts nicht möglich war, gab V. das Gerät an die Beklagte
zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Die Beklagte
verlangte daraufhin von V. die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung
des ursprünglich gelieferten Backofens in Höhe von 69,97 Euro. V. bezahlte
den Betrag. Der Kläger verlangte, gestützt auf eine Ermächtigung der V.,
Rückzahlung. Außerdem beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache
deren Nutzung in Rechnung zustellen. LG und OLG
gaben dem Zahlungsantrag statt und wiesen den Unterlassungsantrag ab. Zur
Begründung führten sie aus, dass nach §§ 439 Abs.4, 346 Abs.1 BGB im Fall
einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache zwar grundsätzlich ein
Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe. Diese Normen seien jedoch
dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, dass ein
Nutzungsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sei. Der von beiden
Parteien im Wege der Revision angerufene BGH hielt eine solche Auslegung
wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht für möglich und legte dem EuGH
die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die deutsche Regelung gegen das
Gemeinschaftsrecht verstößt. Der EuGH bejahte dies. Die Gründe: Die Regelung
in den §§ 439 Abs.4, 346 Abs.1 BGB, wonach Käufer im Fall einer
Ersatzlieferung an den Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für die zunächst
gelieferte mangelhafte Sache zahlen müssen, verstößt gegen Art. 3 Abs.2 bis 4
der Verbrauchgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG). Hiernach kann der
Verbraucher im Fall der Vertragswidrigkeit der Kaufsache vom Verkäufer
grundsätzlich eine unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verlangen. Die
Unentgeltlichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung soll sicherstellen,
dass Verbraucher nicht durch drohende finanzielle Belastungen von einer
Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten werden. Sie entspricht außerdem dem
Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache,
im Gegensatz zum Käufer, der den Kaufpreis gezahlt hat, seine
Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Daher muss er die Folgen
dieser Schlechterfüllung tragen und kann vom Verbraucher keine
Nutzungsentschädigung verlangen. Verkäufer
werden hierdurch nicht über Gebühr belastet. Ihre finanziellen Interessen
werden durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren sowie dadurch geschützt,
dass sie die Ersatzlieferung verweigern können, wenn sich diese wegen
unzumutbarer Kosten als unverhältnismäßig erweist. Pressemitteilung des
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Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 10.06.2008 Thema:
Formularmäßige Einzugsermächtigungen sind
regelmäßig wirksam
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete
Lastschriftklausel ist regelmäßig wirksam, wenn die Erteilung einer
Einzugsermächtigung vorgesehen ist. Dagegen stellt die formularmäßige
Vereinbarung des Abbuchungsverfahrens regelmäßig eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden dar. Denn diese können im Abbuchungsverfahren -
anders als bei der Einzugsermächtigung – die Belastung ihres Kontos nicht
durch Widerruf rückgängig machen. Der Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Er wandte
sich mit seiner Klage gegen eine von dem beklagten Sportstudio in seinen Mitgliedsverträgen
verwendete Lastschriftklausel. Diese hat folgenden Inhalt: "Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit
keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den
Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen." Der Kläger verstand die Klausel aufgrund der
Verwendung des Begriffes „abzubuchen“ dahingehend, dass die Kunden am
Abbuchungsverfahren teilnehmen sollten. Er sah hierin eine unangemessene
Benachteiligung im Sinn von § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB und hielt die Klausel
deshalb für unwirksam. Seine Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Gründe: Die von dem Beklagten in seinen Mitgliedsverträgen verwendete
Lastschriftklausel ist wirksam. Bei der Überprüfung von Lastschriftklauseln ist
danach zu unterscheiden, ob der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilen
oder am Abbuchungsverfahren teilnehmen soll: Die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers
zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist regelmäßig
zulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um kleinere oder – wie hier
– regelmäßige Beträge in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe
handelt. Das Einzugsermächtigungsverfahren ist für den Verbraucher risikolos,
da er die Belastung seines Kontos durch Widerruf ohne Weiteres rückgängig
machen kann. Für ihn entfällt zudem die Überwachung der Fälligkeitstermine.
Für den Verwender bringt dieses Verfahren Organisations- und Buchungsvorteile
mit sich und ist relativ kostengünstig. Dagegen benachteiligt die formularmäßige
Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren die
Verbraucher regelmäßig unangemessen und ist daher grundsätzlich unwirksam.
Bei diesem Verfahren muss der Verbraucher seiner Bank im Voraus den Auftrag
erteilen, Lastschriften eines bestimmten Gläubigers einzulösen. Dieses
Verfahren ist für den Verbraucher mit erheblichen Risiken verbunden, da er
nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig
machen kann. Die von dem Beklagten verwendete Klausel enthält
entgegen der Auffassung des Klägers keine Verpflichtung zur Teilnahme am
Abbuchungsverfahren, sondern stellt eine einfache Einzugsermächtigung dar und
ist daher wirksam. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Klausel
das im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort
"Bankeinzug" verwendet. Die Kunden müssen außerdem nach dem
Wortlaut der Klausel lediglich eine Willenserklärung gegenüber dem Beklagten
und nicht gegenüber ihrer Bank abgeben, was zwingende Voraussetzung für einen
Abbuchungsauftrag wäre. BGH 29.05.2008, III ZR 330/07
Pressemitteilung des
Anwalt-Rings |
Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 24.05.2008 Thema:
Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit
Verbrauchern
stehen bei mangelhaften Werkleistungen am Bau auch dann
Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu, wenn sie mit diesem
ein Tätigwerden ohne Rechnung vereinbart haben. Zwar sind solche
"Ohne-Rechnung-Abreden" gemäß den §§ 134, 138 BGB nichtig, weil sie
einer Steuerhinterziehung dienen. Es ist jedoch treuwidrig, wenn sich der
Werkunternehmer nach Durchführung des Auftrags auf die Nichtigkeit des
Vertrags beruft. Der Sachverhalt: Der Bundesgerichtshof hatte in zwei
Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für
Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen
aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
BGH VII ZR 42/07 und 140/07 Pressemitteilung des
Anwalt-Rings |
Baurecht |
Pressemitteilung vom 10.05.2008 Thema:
Neues Verbraucherinformationsgesetz zum 01. Mai in Kraft getreten
Am 1. Mai ist
auch der letzte Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts auf
Verbraucherinformation (VIG) in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet
Behörden, die Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren:
zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht,
erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder
wissenschaftlichen Unsicherheiten. Neu ist, dass nun auch Namen von
Unternehmen genannt werden dürfen, die gegen das Gesetz verstoßen. Pressemitteilung des
Anwalt-Rings |
Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 24.04.2008 Thema:
Neues Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums
Der Deutschen
Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der
EU-Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG verabschiedet. Die Neuregelungen sollen
den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum
sowie die Sicherheit der Verbraucher stärken. Zum Inhalt des
Gesetzes im Einzelnen: Abmahnung bei
Urheberrechtsverletzungen: Für Verbraucher sollen künftig bei
einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die
erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro
betragen. Auskunftsansprüche:
Künftig sollen Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit haben, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu
ermitteln, um so Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Ein Zugriff
auf die so genannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche
Auskunftsansprüche nicht statt. Schadenersatz:
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt,
dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der
Gewinn des Verletzers oder das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des
Rechts zu zahlen gewesen wäre (fiktive Lizenzgebühr), als Grundlage für die
Berechnung des Schadenersatzes dienen können. Grenzbeschlagnahmeverordnung:
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im
Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des
geistigen Eigentums direkt an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll
verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen
Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese
Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Zur
Anwendung kommt diese Regelung aber nur, wenn die Mitgliedstaaten sie
billigen, also in ihr Recht übernehmen. Der Gesetzentwurf des Bundestags
sieht dies vor. Schutz
geographischer Herkunftsangaben: Durch die Änderung des Markengesetzes
soll ein strafrechtlicher Schutz für solche geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.03.2006 zum Schutz von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher
landwirtschaftlicher Produkte wie zum Beispiel die „Spreewälder Gurken“.
Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem
Recht geschützten Bezeichnungen. Urteilsbekanntmachung:
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines
Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des
Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des
geistigen Eigentums erstreckt.
Pressemitteilung des
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Wirtschaftsrecht |
Pressemitteilung vom 10.04.2008 Thema:
Neuregelung der Vaterschaftsfeststellung
Zum 01.04.2008
trat die Neuregelung der Vaterschaftsfeststellung in Kraft. Familien können
dann die Abstammung eines Kindes auch ohne Vaterschaftsanfechtungsverfahren
klären lassen. Diesen Anspruch haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber
den anderen beiden Familienangehörigen. Ziel der
Neuregelung: Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die genetische
Feststellung, von wem ein Kind abstammt, auch ohne Gerichtsverfahren klären
zu können. Bisher konnte die Vaterschaft nur durch ein privates Gutachten
geklärt werden, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden waren.
Verweigerte aber beispielsweise die Mutter eine Klärung der Abstammung, blieb
dem Vater nur der Weg, die Vaterschaft anzufechten. Das hatte zur Folge, dass
nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch die rechtliche Bindung
zwischen Vater und Kind beendet war. Diese
unbefriedigende Situation soll durch die neue Regelung verhindert werden. Alle
Betroffenen haben danach die Möglichkeit, die Vaterschaft überprüfen zu
lassen, ohne dass ihnen hieraus gleich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen
erwachsen. Künftig zwei
Verfahrensmöglichkeiten: Neben die bereits existierende
Vaterschaftsanfechtung tritt künftig ein zweites Verfahren, in dem Vater,
Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen
einen Anspruch auf Klärung der Abstammung geltend machen können. Die
Betroffenen müssen also in die genetische Abstammungsuntersuchung und die
Entnahme der erforderlichen Proben einwilligen. Dieser Anspruch ist an keine
Frist gebunden. Verweigert ein
Beteiligter die Einwilligung, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.
Zum Schutz des Kindeswohls kann allerdings in außergewöhnlichen Fällen das
Verfahren ausgesetzt werden. Maßgeblich sind besondere Lebenslagen und
Entwicklungsphasen des Kindes. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, das
Verfahren später wieder aufzunehmen, wenn ein günstigerer Zeitpunkt für ein
Abstammungsgutachten vorliegt. Im Fall der Nicht-Vaterschaft ändert sich an
der rechtlichen Situation der Familie zunächst nichts. Somit hat das
zweifelnde Familienmitglied die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in
Anspruch nehmen will. Ein Vater kann zum Beispiel erst den Anspruch auf
Klärung der Vaterschaft durchsetzen und anschließend entscheiden, ob er auch
die Vaterschaft anfechten will.
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 24.03.2008 Thema:
Geldautomaten und PIN-Verschlüsselung
In einer
aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main keine Anhaltspunkte
dafür gesehen, dass Sicherheitsmängel bei dem von der beklagten Bank in der
Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2003 verwandten Verschlüsselungssystems
(Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit) bestanden. Es könne praktisch
ausgeschlossen werden, dass Kriminelle den kryptographischen Schlüssel
geknackt hätten.
Es lehnte sich
dabei an eine Entscheidung des BGH vom 5.10.2004 (Az. XI ZR 210/03) an,
wonach der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der
Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser
verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und Eingabe der PIN
an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde. Um diesen zugunsten der Bank
wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen
atypischen Verlauf beweisen, d.h. er müsse darlegen, dass er nicht zur
missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen habe. Ein solcher Fall
könne dann vorliegen, wenn ein Dritter das PIN-System „knacken“ könne. Von
solchen Sicherheitsmängeln könne bei dem hier untersuchten System aber nicht
ausgegangen werden, wie das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellte. Das Gericht
lehnte weitere Beweiserhebungen ab, die die Verbraucherschutzzentrale zur
Möglichkeit von anderen Manipulationsmöglichkeiten beantragte, z.B. zur Frage
der Verwendung von auf der Karte gespeicherten Daten zur PIN-Verfikation.
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.03.2008 Thema:
Nebenkostenabrechnung nach Abflussprinzip
Der Vermieter
darf bei der Nebenkostenabrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip abrechnen,
das heißt er darf auch die Kosten geltend machen, mit denen er selbst im
Abrechnungszeitraum belastet wird. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung
des Bundesgerichtshofs hervor (BGH
Az.: VIII ZR 49/07).
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.02.2008 Thema:
Verlängerung des Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitslose
Der Bundesrat
hat am 15.02.2008 dem Siebten Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer
Gesetze (BR-Drs.: 54/08) zugestimmt. Kernpunkt des Gesetzes ist die
Verlängerung des Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitslose auf bis zu 24
Monate. Diese Neuregelung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Weitere
Neuerungen sind die Einführung von Eingliederungszuschüssen, Maßnahmen zur
Verhinderung der Frühverrentung vor Vollendung des 63. Lebensjahrs und die
Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner auf 400 Euro. Die
wichtigsten Änderungen im Überblick: Längerer
Arbeitslosengeld-I-Bezug für Ältere: Für über 50-jährige
Arbeitslose verlängert sich die Arbeitslosengeld-Bezugsdauer auf 15 Monate,
für über 55-Jährige auf 18 Monate und für über 58-Jährige auf 24 Monate.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Betroffenen in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 30, 36 beziehungsweise 48 Monate lang
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Einführung von
Eingliederungsgutscheinen: Arbeitslose über 50 Jahre, die einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die Dauer von mehr als zwölf Monaten
haben, erhalten einen Eingliederungsgutschein. Mit diesem Gutschein
verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit, für die Dauer von zwölf
Monaten einen Eingliederungszuschuss an einstellende Unternehmen in Höhe von
30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist
ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15
Stunden wöchentlich und für mindestens ein Jahr. Verhinderung
der Frühverrentung: Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die das 58. Lebensjahr
vollendet haben, müssen künftig erst nach dem vollendeten 63. Lebensjahr eine
Altersrente mit Abschlägen in Kauf nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie
in der Grundsicherung bleiben. In einer gesonderten Rechtsverordnung soll
zudem geregelt werden, in welchen "Härtefällen" auch nach dem 63.
Lebensjahr nicht vorrangig eine Abschlagsrente in Anspruch genommen werden
muss. Abschaffung
der „58-er-Regelung“: Mit diesen Maßnahmen sollen die Härten
nach dem Auslaufen der so genannten „58-er-Regelung“ zum 31.12.2007
abgefedert werden. Nach dieser Regelung konnten Arbeitnehmer, die das 58.
Lebensjahr vollendet hatten, auch dann Arbeitslosengeld II beziehen, wenn sie
sich nicht mehr in einen neuen Job vermitteln lassen wollten. Im Gegenzug
mussten sie sich verpflichten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem eine
Rente ohne Abschläge bezogen werden konnte, in den Ruhestand zu gehen. Anhebung der
Hinzuverdienstgrenze für Rentner: Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2008
wird die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 350
Euro auf 400 Euro angehoben und damit der Entgeltgrenze für die so genannten
„Mini-Jobs“ angeglichen. Bundesagentur für Arbeit stellt Bescheide um Nach der
Zustimmung des Bundesrats vom 15.02.2008 zum SGB-III-Änderungsgesetz wird die
Arbeitslosengeld-I-Bezugsdauer für ältere Arbeitslose rückwirkend zum
01.01.2008 verlängert. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mitgeteilt, dass
alle potentiell betroffenen Leistungsfälle durch die Agenturen für Arbeit
überprüft werden. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich. Die
Prüfungen sollen bis zum 30.05.2008 abgeschlossen sein. Nach der
Neuregelung beträgt die maximale Arbeitslosengeld-I-Bezugsdauer für über
50-jährige Arbeitslose 15 Monate, für über 55-jährige Arbeitslose 18 Monate
und für über 58-jährige Arbeitslose 24 Monate. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Betroffenen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit 30, 36 beziehungsweise 48 Monate lang Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Die
Neuregelung gilt für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben und seit dem 01.01.2008 arbeitslos geworden sind. Die Anspruchsdauer
kann allerdings auch für ältere Arbeitslose erhöht werden, die zwar die
jeweiligen Altersgrenzen erreicht, aber schon vor dem 01.01.2008 Leistungen bezogen
haben. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr Arbeitslosengeld-I-Anspruch am
01.01.2008 noch bestanden hat und zuvor die Höchstdauer bewilligt war. Pressemitteilung des
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Sozialrecht |
Pressemitteilung vom 10.02.2008 Thema:
Einheitlicher europäischer Zahlungsraum SEPA
Am 28.01.2008 ist
der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA)
gestartet. Als erstes wurde ein SEPA-Zahlungsinstrument für Überweisungen
eingeführt. Danach gelten nunmehr in den 27 EU-Staaten sowie in Norwegen,
Island, Liechtenstein und der Schweiz einheitliche Regeln für Überweisungen.
Der Vorteil: Überweisungen ins Ausland können schneller abgewickelt werden. SEPA-Überweisungen
ab 28.01.2008 möglich: Die SEPA-Überweisung wird ab dem
28.01.2008 von den deutschen Kreditinstituten angeboten. Kunden können
allerdings bis auf weiteres auch noch beim alten Zahlungssystem bleiben. Das
neue Zahlungsinstrument soll dazu führen, dass bargeldlose Überweisungen in
der Eurozone ebenso schnell, sicher und problemlos werden wie
Inlandszahlungen. Überweisende und Begünstigte sowie deren Kreditinstitute
werden durch die internationalen Bankkontonummern (IBAN) und internationalen
Bankleitzahlen (BIC) identifiziert. IBAN und BIC
ermitteln: Die IBAN hat in Deutschland 22 Stellen und setzt sich aus
dem Länderkennzeichen „DE“, eine zweistellige Prüfziffer, die Bankleitzahl
und die Kontonummer zusammen. IBAN und BIC können bei den Banken erfragt oder
über einen offiziellen IBAN-Generator im Internet ermittelt werden. Da es für
SEPA-Überweisungen in erster Linie auf die IBAN und BIC ankommt und nicht auf
den Namen des Empfängers, ist bei der Zahleneingabe besondere Sorgfalt
geboten. Beschleunigung
von Auslandsüberweisungen: Bargeldlose Zahlungen innerhalb der EU
sollen mit Hilfe des neuen Zahlungsinstruments schneller abgewickelt werden
können als bisher. Spätestens ab dem 01.01.2012 müssen Zahlungsvorgänge
innerhalb der EU am Ende des folgenden Geschäftstags abgewickelt werden. Das
Bundesfinanzministerium erwartet, dass viele europäische Banken die
Ausführungsfrist noch vor diesem verbindlichen Termin verkürzen werden.
Bislang dauert es bei Auslandsüberweisungen rund eine Woche, bis das Geld dem
Empfänger gutgeschrieben wird. Mehr
Wettbewerb unter den Banken: Der einheitliche europäische
Zahlungsraum soll zudem zu mehr Wettbewerb im Bankensektor führen, da bei
einheitlichen Instrumenten auch ausländische Banken als Dienstleister für den
Kunden in Betracht kommen. Besonders dürften in verschiedenen europäischen
Staaten agierende Industrieunternehmen von den Neuregelungen profitieren, da
sie durch die Nutzung von SEPA-Produkten erhebliche Kosten einsparen können,
etwa durch den Wegfall von separaten Konten und durch geringere interne
Abwicklungskosten. Weitere
Zahlungsinstrumente sollen folgen: Aus technischen und rechtlichen
Gründen wird die Einführung des SEPA-Zahlungsinstruments für Lastschriften zu
einem späteren Zeitpunkt – allerdings spätestens bis zum 01.11.2009 -
erfolgen. Für Kartenzahlungen gilt bereits seit dem 01.01.2008 der
SEPA-Kartenzahlungsrahmen. Künftig soll jeder Verbraucher mit seiner
Bankkundenkarte an allen Geldautomaten und Verkaufskassen in Europa bezahlen
können. Hintergrund
Zahlungsdiensterichtlinie: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für
den einheitlichen Zahlungsraum in der EU sind durch die
Zahlungsdiensterichtlinie geschaffen worden. Seit dem 28.01.2008 gelten die
neuen Regeln, die bis zum 01.11.2009 von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt
werden. Pressemitteilung des
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 24.01.2008 Thema:
Keine pauschale Vergütung für Rücklastschriften
Banken dürfen für
die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im
Giro-Zahlungsverkehr keine pauschale Vergütung von den betroffenen Kunden
verlangen. Eine solche pauschale Vergütung stellt eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden dar, weil die Bank unzulässigerweise Kosten auf
sie abwälzt, die sie eigentlich von der Gläubigerbank erstattet verlangen
könnte. Das hat das OLG Celle entschieden (Az.: 3 U 152/07). Der
Sachverhalt: Die Beklagte ist eine Sparkasse, die gemäß ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis im Giro-Zahlungsverkehr für die Bearbeitung von
Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung ihren Kunden jeweils einen
Betrag von 7,50 Euro berechnet. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband,
vertrat die Auffassung, dass diese Vergütungsklausel die Kunden der Beklagten
unangemessen benachteilige. Die Unterlassungsklage hatte Erfolg. Die Gründe: Der Kläger hat
gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung, weil die
von ihr gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verlangte pauschale
Gebühr von 7,50 Euro gegen § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB verstößt. Grundsätzlich
kann der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den allgemeinen
Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede preisregelnde
Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die
Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder die Zwecke des
Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung
von Rechtsvorschriften dar und benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinn
von § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB. Im Streitfall
wälzt die Beklagte unzulässigerweise Kosten auf ihre Kunden ab, die sie
eigentlich von der Gläubigerbank erstattet verlangen könnte. Weist das Konto
des Schuldners im Lastschriftverfahren keine ausreichende Deckung auf, so
kann die Bank die Einlösung der Lastschrift verweigern oder, wenn der
Schuldner einer bereits vorgenommenen Belastung seines Kontos widerspricht,
die Lastschrift zurückgeben. In diesem Fall erfolgt eine Rückberechnung, in
deren Rahmen die Gläubigerbank eine Rückbelastung des Gläubigerkontos
vornimmt. Die Schuldnerbank kann dann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe
mangels Deckung entstehen, im internen Bankverhältnis bei der Gläubigerbank
liquidieren. Die Gläubigerbank wiederum kann die Aufwendungen dem Gläubiger
in Rechnung stellen. Ähnlich ist dies auch beim Scheckinkasso. Ferner stellt
die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung keine
rechtsgeschäftliche Leistung der Beklagten zugunsten der davon betroffenen
Kunden dar. Denn Banken könnten sich auch dazu entscheiden, eine durch die
Belastungsbuchung eingetretene Überziehung des Kontos hinzunehmen.
Entscheiden sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung,
so liegt in ihrer Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des
Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein
eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand. Pressemitteilung des
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.01.2008 Thema:
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen in
Kraft getreten
Am 1.1.2008
ist die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) in Kraft getreten. Sie beruht auf § 7 des neuen VVG und bestimmt,
worüber die Versicherungen die Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss und
während der Vertragslaufzeit informieren müssen. Erstmals ist eine Regelung
zur Kostenangabe vorgesehen. Außerdem müssen die Versicherungen künftig ein "Produktinformationsblatt"
aushändigen. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum
"Produktinformationsblatt" gelten allerdings erst ab dem 1.7.2008. Die
wesentlichen Neuerungen im Überblick: 1. Pflicht zur
Angabe der Kosten der Versicherung: Künftig müssen Versicherungsnehmer
vor Abschluss eines Vertrags darüber informiert werden, was die angebotene
Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung insgesamt kostet. Die
Versicherer müssen dabei konkret angeben, welche Kosten sie in die Prämie
eingerechnet haben. Die Neuregelung zur Kostenangabe tritt am 1.7.2008 in
Kraft. 2. Pflicht zur
Aushändigung eines "Produktinformationsblattes": Ebenfalls ab
dem 1.7.2008 muss den Versicherungsnehmern vor Vertragsschluss ein
"Produktinformationsblatt" ausgehändigt werden. Hierbei handelt es
sich um ein Merkblatt, das die Verbraucher in übersichtlicher und
verständlicher Weise über die für den Abschluss und die Erfüllung des
Vertrags besonders wichtigen Umstände informieren soll. Im einzelnen muss das
Merkblatt folgende Informationen enthalten: Angaben zur
Art des angebotenen Versicherungsvertrags, Beschreibung
der versicherten und ausgeschlossenen Risiken, Angaben zur
Höhe der Prämie, zur Fälligkeit und zum Zeitraum, für den die Prämie zu
entrichten ist, sowie zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Zahlung, Hinweise auf
Leistungsausschlüsse, Hinweise auf
zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung, Angabe von
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes und Hinweise zu
den Möglichkeiten einer Beendigung des Vertrags. 3. Bündelung der bisherigen Informationspflichten: Die Verordnung enthält zudem zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung dient der Vereinheitlichung und soll dem Rechtssuchenden die Orientierung erleichtern. Der
Hintergrund: Nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssen Versicherungen ihre Kunden vor
Vertragsabschluss umfassend beraten und die Gespräche dokumentieren. Außerdem
sieht das neue Recht umfangreiche Änderungen bei der Beteiligung der
Versicherten an stillen Reserven des Versicherers und bei der Berechnung des
Rückkaufwerts von Lebensversicherungen vor. Pressemitteilung des
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Versicherungsrecht |
Pressemitteilung vom 22.12.2007 Thema:
Neue Düsseldorfer Tabelle
Das OLG Düsseldorf hat am
17.12.2007 die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung der
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder vorgestellt. Die Tabelle tritt zum
1.1.2008 in Kraft. Ihre letzte Aktualisierung stammt zwar erst vom 1.7.2007.
Eine Neufassung war aber wegen der zum 1.1.2008 in Kraft tretenden Reform des
Unterhaltsrechts erforderlich geworden. Über das neue Unterhaltsrecht
informierte der Anwalt-Ring (www.anwaltring.de) in seiner Pressemitteilung
vom 24.11.2007. Da hiernach für Trennungskinder in Ost und West erstmals
gleiche Unterhaltssätze gelten, entfällt die bisherige Berliner Tabelle. Düsseldorfer Tabelle gilt
bundesweit: Für Unterhaltsansprüche ab dem 1.1.2008 gilt erstmals in ganz
Deutschland die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den
Unterhaltsleitlinien des jeweiligen OLG. Die Berliner Tabelle ist dagegen als
Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle nicht mehr anzuwenden. Grund hierfür ist,
dass das neue Unterhaltsrecht keine Differenzierungen nach dem Wohnsitz der
Kinder in den neuen oder alten Bundesländern mehr vorsieht und somit eine
Sonderregelung für Ost-Berlin und die neuen Bundesländer nicht mehr
erforderlich ist. Der Hintergrund: Die Düsseldorfer Tabelle gilt
bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Sie wird
vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen OLG und dem Deutschen
Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein
System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen
Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der so genannte
Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen
Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er
entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag. Linkhinweise: Für die auf den Webseiten des OLG
Düsseldorf veröffentlichte neue Düsseldorfer Tabelle
2008 klicken Sie bitte hier
(PDF-Datei). Pressemitteilung des
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Pressemitteilung vom 10.12.2007 Thema: