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Archiv: Pressemitteilungen 2002 bis 2009

 

 

 

 

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.12.2009                                                          Thema:

 

Ausgleichsanspruch für verspätete Flüge

 

Wenn Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die von der Fluggesellschaft tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

 

Der Sachverhalt: Der EuGH hatte sich mit mehreren Fragen zu beschäftigen, die ihm vom BGH und vom Handelsgericht Wien vorgelegt worden sind. Diese nationalen Gerichte haben über Klagen zu entscheiden, mit denen Fluggäste von Condor und Air France die in der Gemeinschaftsverordnung für den Fall der Annullierung eines Fluges - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - vorgesehene Ausgleichszahlung beanspruchen. Sie waren von den betreffenden Gesellschaften erst mit einer Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit zu ihrem jeweiligen Zielflughafen befördert worden.

 

In dem Fall vor dem BGH wurde den Fluggästen nach der Abfertigung mitgeteilt, dass der Flug annulliert sei, was auch auf der Anzeigetafel des Flughafens zu lesen war. Ihnen wurde ihr Gepäck wieder ausgehändigt, anschließend wurden sie in ein Hotel gebracht, wo sie die Nacht verbrachten. Am folgenden Tag wurden die Fluggäste am Schalter einer anderen Fluggesellschaft für einen Flug mit der auf ihrer Buchung angegebenen Flugnummer eingecheckt. Condor hatte für diesen Tag keinen neuen Flug unter der gleichen Flugnummer geplant. Die Kläger sind der Ansicht, der Flug sei angesichts der angeführten Umstände und der Verzögerung von mehr als 25 Stunden, nicht verspätet gewesen, sondern annulliert worden. Condor erklärte die Verspätung vorgerichtlich mit dem Durchzug eines Hurrikans, ehe sie im Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung der Besatzung als Ursachen angab.

 

AG und LG wiesen die auf Zahlung von Ausgleich i.H.v. 600 € pro Person und auf Schadensersatz gerichtete Klage ab. Die Kläger legten Revision beim BGH ein, der in der Annahme, dass die Entscheidung von der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abhänge, das Verfahren aussetzte und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:

 

1.) Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?

 

2.) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab?

 

Die Gründe: Die Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, reicht nicht aus, um einen Flug als annulliert anzusehen. Ein verspäteter Flug kann unabhängig von der Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn - von der Abflugzeit abgesehen - alle anderen Elemente des Fluges, insbes. die Flugroute, unverändert so bleiben, wie sie ursprünglich geplant waren. Wenn die Fluggesellschaft dagegen die Fluggäste nach der geplanten Abflugzeit mit einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Flug befördert, kann der Flug grundsätzlich als annulliert angesehen werden. Für diese Einstufung sind die Angaben auf der Anzeigetafel des Flughafens, die vom Personal erteilten Informationen, die Umstände, dass den Fluggästen ihr Gepäck wieder ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten, wie auch eine Änderung der Zusammensetzung der Gruppe der Fluggäste nicht ausschlaggebend.

 

Im Bezug auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist festzustellen, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden wie Passagiere, deren Flug annulliert wurde. Denn die Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

 

Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem kann dabei nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sind und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

 

EuGH 19.11.2009, C-402/07 u. C-432/07

 

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Reiserecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.11.2009                                                          Thema:

 

Neue Geschäftsbedingungen der Banken

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken(AGB) ändern sich zum 31. Oktober 2009. Damit setzen die Banken die Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie um, die nun auch im nationalen Recht in Deutschland gelten. Noch mehr Zahlungen können dann europaweit genauso schnell und sicher wie im Inland ausgeführt werden.

 

Mussten Bankkunden bisher beim Online Banking oder am Automaten in der Bank sorgfältig die Kontonummer des Empfängers bei Überweisungen prüfen, so gilt dies künftig zusätzlich für diejenigen, die einen Überweisungsbeleg bei der Bank einreichen. Bisher war bei beleghaften Überweisungen dagegen der Name des Empfängers maßgeblich. Um Überweisungen auf ein falsches Konto zu vermeiden, sollten Bankkunden deshalb stets Kontonummer und Bankleitzahl genau kontrollieren. Schließlich können ausgeführte Überweisungen im Gegensatz zu Lastschriften nicht widerrufen werden.

 

Der Vorteil der neuen AGBs für den Verbraucher: Überweisungen oder auch Kartenzahlungen werden nun europaweit ebenso schnell abgewickelt, wie es die Deutschen von ihrem Zahlungsverkehr bereits gewohnt sind – nämlich innerhalb von drei Geschäftstagen. Reicht der Kunde einen Überweisungsbeleg ein, beträgt die Frist höchstens vier Tage. Ab dem Jahr 2012 verkürzt sich die Frist auf einen, bzw. bei papierhaften Belegen auf zwei Geschäftstage.

 

Wer seine Bankkarte verliert oder wem sie gestohlen wird, haftet bei Schäden durch eine missbräuchliche Nutzung ab dem 31. Oktober 2009 mit maximal 150 € selbst. Alles was über diesen Betrag hinaus an Schaden entsteht, übernimmt die Bank. Das gilt allerdings nur für Schäden, die vor einer Sperrung der Karte eintreten. Sobald die Karte gesperrt ist, erhält der Kunde wie bisher eventuelle Schäden in vollem Umfang ersetzt.

 

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Bankrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.11.2009                                                          Thema:

 

Koalitionsvertrag: Geplante Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

 

CDU, CSU und FDP haben am 26.10.2009 den gemeinsamen Koalitionsvertrag unterzeichnet. Dieser sieht auch einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht vor. So soll etwa das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen abgeschafft bzw. eingeschränkt und das Verbot sittenwidriger Löhne konkretisiert werden. Änderungen beim Kündigungsschutz sind allerdings derzeit nicht vorgesehen. Im Bereich des Arbeitslosengelds II fällt insbesondere die geplante Anhebung des Schonvermögens für die private Altersvorsorge ins Gewicht.

 

Die wichtigsten Gesetzesvorhaben im Überblick:

 

Mindestlöhne: Für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Mindestlohntarifverträgen sollen höhere Hürden aufgestellt werden. Konnte bislang das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären, so sollen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen künftig einvernehmlich im Kabinett geregelt werden. Voraussetzung dafür soll grds. eine Mehrheit im Tarifausschuss sein. Außerdem soll bis Oktober 2011 geprüft werden, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn beibehalten werden soll.

 

Lohndumping: Die neue Rechtsprechung zum Verbot sittenwidriger Löhne soll gesetzlich festgeschrieben werden, um Lohndumping zu verhindern. Bislang folgt das Verbot sittenwidriger Löhne und Lohnwuchers aus der allgemeinen Regelung in § 138 Abs. 2 BGB. Das BAG hatte diese Vorschrift mit Urteil vom 22.4.2009 (Az.: 5 AZR 436/08) dahingehend konkretisiert, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

 

Befristungen: Bislang schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, dass eine – grds. für die Dauer von zwei Jahren zulässige – sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses sog. Anschlussverbot soll abgeschafft bzw. eingeschränkt werden. Künftig soll nach einer Wartezeit von einem Jahr eine sachgrundlose Befristung auch dann möglich sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Mini-Jobs: Die Arbeitsanreize für gering entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sollen verbessert werden. Zu diesem Zweck soll geprüft werden, ob die Grenze sozialversicherungsfreier Mini-Jobs erhöht und dynamisiert werden kann. Auch sog. Midi-Jobs sollen künftig attraktiver werden.

 

Mitarbeiterbeteiligung: Die Möglichkeiten der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen erweitert werden. Die Beschäftigten sollen auch durch Entgeltumwandlung Anteile an ihren Unternehmen steuerbegünstigt erwerben können. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten unternehmerische Mitverantwortung einschließen.

 

Ältere Arbeitnehmer: Die neue Bundesregierung strebt eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen an. Staatliche Anreize zur faktischen Frühverrentung sollen beseitigt werden. Die staatlich geförderte Altersteilzeit (ATG) soll nicht über den 31.12.2009 hinaus verlängert werden. Außerdem wird eine Abschaffung beruflicher Altersgrenzen erwogen.

 

Arbeitslosengeld II: Die Hinzuverdienstregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen verbessert werden. Außerdem soll der Schutz der privaten Altersvorsorge verbessert werden. Zu diesem Zweck soll der Freibetrag beim Schonvermögen im SGB II, der verbindlich der Altersvorsorge dient, auf 750 € pro Lebensjahr erhöht werden. Bedingung dafür soll sein, dass das Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist.

 

 

 

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Arbeitsrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.10.2009                                                          Thema:

 

Kein Anspruch auf Ausstellung einer sog. „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“

 

Mieter können von einem ehemaligen Vermieter nicht Verlangen, dass dieser ihnen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellt, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht. Die Abgabe einer solchen - in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden - Erklärung kann einem Vermieter schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden.

 

Der Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie kündigten das Mietverhältnis und zogen in eine andere Wohnung im Raum Dresden um. Da der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangte, forderten die Kläger die Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung auf.

 

Die Beklagte hat den mit der Klage zunächst erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden Erklärung des Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass sich die von den Klägern geleistete Kaution noch bei der Beklagten befinde, hat sie dagegen verweigert.

 

AG und LG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

 

Die Gründe: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

 

Der Mietvertrag enthielt hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung bestand auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter anhand eigener Zahlungsbelege sowie der vom Vermieter nach § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind. Ebenso ist er in der Lage, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen.

 

Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein sog. "Zeugnis gegen sich selbst" liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.

 

Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im Streitfall nicht anzunehmen. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt, reichte für die Annahme einer Verkehrssitte nicht aus. Eine solche setzt voraus, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.

 

BGH 30.9.2009, VIII ZR 238/08

 

 

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Mietrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.10.2009                                                          Thema:

 

Neuer Zugewinn- und Versorgungsausgleich

 

Jede dritte Ehe wird früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.

 
1. Zugewinnausgleich

 
Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen.

 
Nach alter Rechtslage blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem negativen Anfangsvermögen führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Somit musste ein Ehegatte, der mit seinem während der Ehe erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, diesen Zugewinn bisher nicht ausgleichen. Durch die Reform wird negatives Anfangsvermögen nunmehr berücksichtigt.

 
Berechnungsbeispiel:
Der Ehemann (EM) hatte bei der Eheschließung Schulden in Höhe von 20.000 EUR. Während der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR, sodass das Endvermögen 30.000 EUR beträgt. Seine Ehefrau (EF) hatte bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 0 EUR und weist ein Endvermögen von 50.000 EUR aus. Bislang hatte der EM einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000 EUR, da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage haben die Ehepartner jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt, sodass die EF keinen Zugewinnausgleich zahlen muss.

 
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde nach altem Recht aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseite schaffte.

 
Diese Gefahr besteht nun nicht mehr, da die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist.

 
2. Versorgungsausgleich

 
Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher erfolgte eine Verrechnung aller während der Ehe erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen. Der Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds erfolgte über die gesetzliche Rentenversicherung.
Nach der neuen Rechtslage wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur internen Teilung, bei der jeder sein eigenes Rentenkonto erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.

 
Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und aus privaten Versicherungsverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Riester- und Rürup-Verträge) sind unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Anders als bisher fallen sie auch dann in den Versorgungsausgleich - und nicht mehr in den Zugewinnausgleich - wenn für den Versorgungsfall keine Rente, sondern eine Kapitalleistung zugesagt ist.

 
Ein Versorgungsausgleich ist nicht mehr in jedem Fall vorgesehen. Nach einer Ehedauer von unter drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres), wird ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Ferner entfällt der Versorgungsausgleich, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Derzeit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei rund 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag (Mitteilungen des Bundesministeriums der Justiz vom 14.5.2009 und 28.8.2009).

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Familienrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.09.2009                                                          Thema:

 

Erbrechtsreform 2010

 

Der Bundesrat hat am 18.9.2009 den Weg zur Erbrechtsreform freigemacht. Die Änderungen treten zum 1.1.2010 in Kraft. Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen die Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe, die maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe, eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich sowie Änderungen im Verjährungsrecht.

 

 

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

 

Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.

 

Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

 

Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

 

 

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Eine Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

 

 

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

 

 

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Derzeit gibt es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

 

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Daher verjähren auch familien- und erbrechtlicher Ansprüche künftig regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

 

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des Bundesrats veröffentlichte Verordnung im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

 

  

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Erbrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.09.2009                                                          Thema:

 

Neues Familienrecht in Kraft getreten

 

Seit dem 1.9.2009 gelten wichtige Änderungen im Familienrecht. Neben der Strukturreform des Versorgungsausgleichs sind Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft getreten sowie die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die bis zum Inkrafttreten mehrfach geändert wurde.

 

Strukturreform des Versorgungsausgleichs


Die Strukturreform des Versorgungsausgleichs soll im Fall der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig teilen, um künftig ungerechte Teilungsergebnisse, insbesondere zu Lasten der Frauen, zu vermeiden. Auch konnten bisher betriebliche und private Versorgungen oft nicht zeitnah zur Scheidung aufgeteilt werden. In Zukunft kommt es daher vorrangig zur "internen Teilung", bei der jeder sein eigenes "Rentenkonto" erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.


Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts


Die Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts sollen der Verteilungsgerechtigkeit bei der Scheidung dienen. Um den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zuverlässiger zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen, wird dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung durch verschiedene Maßnahmen ein Riegel vorgeschoben. Außerdem wird künftig umfassend berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden.

 

FamFG


Die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und in den Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit - also etwa Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen - erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung übersichtlich zusammenfassen. Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim so genannten Großen Familiengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst, seine Aufgaben vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Zudem wird der Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren ausgebaut, indem etwa die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der betroffenen Kinder weiter gestärkt werden.

 

Linkhinweis:

 

Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie

 

den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" hier (pdf-Format),

das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hier (pdf-Format),

eine vorläufige Textfassung des FamFG hier (pdf-Format).

 

  

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Familienrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.08.2009                                                          Thema:

 

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung

 

Am 4.8.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet zu schützen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten.

 

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung war zwar auch vorher schon ausdrücklich verboten. Unseriöse Firmen hatten sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg gesetzt. Deshalb sieht das Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

 

Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, § 312d Abs. 3 BGB:  Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann er Verträge über Dienstleistungen widerrufen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat. Das Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

 

Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Verträgen, § 312d Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BGB:  Auch Verträge am Telefon über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden. Für das Widerrufsrecht kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift den Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

 

Zustimmungserfordernis für vorzeitige Leistung, § 312d Abs. 6 BGB:  Widerruft der Verbraucher den Vertrag über eine Dienstleistung, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.

 

Geldbuße für unerlaubte Telefonwerbung, § 20 UWG:  Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

 

Einverständniserklärung zu Werbeanrufen, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG:  Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

 

Verbot der Rufnummernunterdrückung, § 102 Abs. 2 u. 3 TKG:  Telefonisch Werbende trifft das Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer des Unternehmens zu unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.

 

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

 

Linkhinweise

 

Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Volltext der Pressemitteilung.

 

Den Regierungsentwurf des Gesetzes gegen unerwünschte Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen finden Sie hier (pdf-Format).

 

Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses finden Sie hier (pdf-Format).

 

 

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Verbraucherrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.08.2009                                                          Thema:

 

Das neue Fahrgastrechtegesetz

 

Am 29.7.2009 ist das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf einer EG-Verordnung, die ab dem 3.12.2009 europaweit gelten wird und die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits jetzt verbessern soll.

 

Die neuen Fahrgastrechte im Überblick:

 

Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr: Für den Fall, dass ein Zug Verspätung hat oder ausfällt, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.

 

Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet.

 

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.

 

Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.

 

Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Ausgenommen sind nur Sonderfahrten oder Züge mit umfassender Reservierungspflicht.

 

Bei Nachtfahrten kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 € begrenzt. Als Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden.

 

Haftung bei Personenschäden: Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 €. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten.

 

Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen kostenlos dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind.

 

Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen: Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung berücksichtigt werden. Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich.

 

Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung: Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

 

Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein.

 

Linkhinweis:

 

Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie weitere Informationen wie etwa das Flugblatt "Die neuen Fahrgastrechte" (pdf-Format).

 

Das neue Fahrgastrechtegesetz finden Sie hier (pdf-Format).

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Verbraucherrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.07.2009                                                          Thema:

 

Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform

 

Der Bundestag hat am 2.7.2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Danach hatte sich aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sowie durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben.

 

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

 

Änderung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.

 

Außerdem sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, so etwa auch Stief- und Pflegekinder. Dementsprechend soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

 

Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

 

Erweiterung der Stundungsgründe: Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Infolgedessen sollen z.B. auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen können, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.

 

Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu Neunzehntel, im dritten Jahr zu Achtzehntel usw. berücksichtigt.

 

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Erbrechtliche Ausgleichsansprüche im Pflegebereich gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

 

Verjährungskürzung von Ansprüchen: Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2001 angepasst. Die familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen derzeit immer noch einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Um Wertungswidersprüchen zu vermeiden, wird die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

 

Quelle: BMJ PM vom 2.7.2009

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Erbrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.07.2009                                                          Thema:

 

Neues Gesetz zum Verbraucherschutz

 

Der Bundestag hat am 2.7.2009 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Dadurch sollen Verbraucher künftig beispielsweise bei Kreditverträgen besser vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt werden.

 

Die Regelungen im Einzelnen:

 

Verbraucherdarlehen


Verbraucher sollen künftig schon vor Abschluss eines Darlehensvertrags über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.

 

Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf in Zukunft nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.

 

Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.

 

Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt.

 

Zahlungsdienste


Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. So gibt es erstmals sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren einheitliche Regelungen. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln.

 

Ab 1.1.2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine dreitägige Ausführungsfrist vereinbart werden.

 

Widerrufs- und Rückgaberecht


Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

 

Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten am 31.10.2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11.6.2010 in Kraft.

 

Linkhinweis:

 

Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Volltext der PM mit Beispielen.

 

 

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Verbraucherrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.06.2009                                                          Thema:

 

Private Parkplatzbesitzer dürfen Falschparker kostenpflichtig abschleppen lassen

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:


Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.


Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.


Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert.

 

Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.

 

Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.


Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.

 

BGH - V ZR 144/08 

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Verkehrsrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.06.2009                                                          Thema:

 

Versorgungssperre durch Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf.

 

In dem zugrunde liegenden Fall waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren.

 

Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der er vor dem Landgericht auch Erfolg hatte. Das Kammergericht hat die Klage dagegen abgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Mieters zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen hat, den Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen für nicht anwendbar erklärt. Die Besonderheit des Besitzschutzes besteht darin, dass er - zur vorläufigen Befriedung - auch einem unrechtmäßigen Besitzer zusteht. Er besteht in der Abwehr von Störungen und greift grundsätzlich auch dann ein, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun allerdings hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache verschafft, sondern nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt würden. Denn der Besitz sei nur gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, verleihe aber kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde nach der weit überwiegenden Auffassung zu Recht ebenfalls nicht als Besitzverletzung angesehen.

 

Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nach dem Bundesgerichtshof nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog. nachvertraglichen Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat beispielhaft einzelne Fallgestaltungen angeführt, in denen eine Pflicht des Vermieters auf weitere Belieferung bestehen kann. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.


BGH - XII ZR 137/07

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Mietrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.05.2009                                                          Thema:

 

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

 

Der Bundestag hat am 14.05.2009 dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Reform des Güterrechts, die einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen und die Registrierung von Betreuungsverfügungen. Das Gesetz soll am 01.09.2009 in Kraft treten und bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates.

 

Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem negativen Anfangsvermögen führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das soll sich nun ändern. Danach wird negatives Anfangsvermögen mit Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.

 

Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird allerdings bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. Dadurch hat der ausgleichspflichtige Ehepartner die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten beiseite zu schaffen.

 

Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Damit wäre die Manipulationsgefahr annähernd gebannt.

 

Außerdem kann jeder Ehegatte künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

 

Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Ehepartner, dem ein Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.

 

Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht zurzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschreitet. Diese vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht mit einem damit verbundenem hohem bürokratischem Aufwand fällt nun beim Girokonto weg.

 

Betreuer müssen dann über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

 

Registrierung von Betreuungsverfügungen

Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren werden, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Die Vorteile der Registrierung gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.

 

Linkhinweis: Für die auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlichte ausführliche Pressemitteilung mit Beispielfällen klicken Sie hier.

 

 

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Familienrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.05.2009                                                          Thema:

 

BVerfG: Beschränkung auf Doppelname ist verfassungsgemäß

 

§ 1355 Abs.4 S.2 BGB folgt dem gesetzgeberischen Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Die Norm ist insofern mit dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG vereinbar und beeinträchtigt auch nicht den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.1 GG und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG.

 

Der Sachverhalt: Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen zu nehmen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen als Begleitnamen voranzustellen.

 

Das Standesamt lehnte den Antrag der Beschwerdeführer ab. Die Rechtsmittel in den folgenden Instanzen blieben ebenfalls erfolglos. Das BVerfG wies die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde zurück.

 

Die Gründe: § 1355 Abs.4 S.2 BGB ist mit dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG vereinbar und beeinträchtigt auch nicht den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.1 GG und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG.

 

§ 1355 Abs.4 S.2 BGB folgt dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Die Norm verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Fall von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können.

 

Auch wenn der Gesetzgeber mit §§ 1617 Abs.1 und 1617a BGB sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs.4 S.2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen.

 

Schließlich ist die Einschränkung des § 1355 Abs.4 S.2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen.

 

Die Regelung verletzt auch nicht Art. 6 Abs.1 GG, da die Ehegatten die Möglichkeit haben, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Ebenso verstößt sie nicht gegen Art. 12 Abs.1 GG, da es dem betroffenen Ehegatten unbenommen bleibt, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten. Und schließlich ist auch Art. 3 Abs.1 GG nicht verletzt, da mit dem Anliegen, Namensketten zu vermeiden, ein hinreichender Grund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.

 

BVerfG: 05.05.2009, 1 BvR 1155/03

 

 

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Eherecht    

 

 

Pressemitteilung vom  24.04.2009                                                          Thema:

 

Anpassungsklauseln in AGB-Sparkassen unwirksam

 

Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf eine Bank nicht einseitig begünstigen. Infolgedessen sind Klauseln, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet sind, gemäß § 307 BGB unwirksam.

 

Der Sachverhalt: Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen eine Klausel zweier Sparkassen gewandt hatte, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet war. Die Klausel trug die Überschrift "Entgelte, Kosten und Auslagen" und hatte folgenden Inhalt:

 

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."

 

Der Verbraucherschutzverband war der Ansicht, dass diese Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden dürfe, weil sie diese unangemessen benachteiligte und deswegen nach § 307 BGB unwirksam sei. Die Unterlassungsklage war in allen Instanzen erfolgreich.

 

Die Gründe: Sowohl das angegriffene Preisänderungsrecht als auch das Zinsanpassungsrecht in der Klausel der Beklagten, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet war, sind gemäß § 307 BGB unwirksam.

 

Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigte die Klausel die beklagten Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung eigentlich nicht beanspruchen konnten. Hierzu gehörten etwa die Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern.

 

Allerdings halten Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, nach ständiger BGH-Rechtsprechung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar und benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

 

Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligte die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigten, unklar waren und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthielt. Dadurch konnten die Sparkassen Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vornehmen und somit das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten verändern.

 

Das gleiche war auch bei dem in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen zu berücksichtigen. Zwar hat der BGH bisher eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen. Doch gibt der Senat diese Rechtsprechung nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen.

 

BGH 21.04.2009, XI ZR 55/08 u.a.

 

 

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Bankrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.04.2009                                                          Thema:

 

Mieter müssen bauliche Maßnahmen nach behördlicher Anordnung dulden

 

Mieter sind verpflichtet, bauliche Maßnahmen in ihrer Wohnung, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchführen muss, zu dulden. Die Duldungspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer zeitnahen Terminabstimmung ergeben sich in solchen Fällen in der Regel aus § 242 BGB.

 

Der Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Im April 2005 stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die Klägerin auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage einzubauen. Daraufhin entschloss sich die Klägerin zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Mit Schreiben vom 16.11.2005 kündigte sie ihren Mietern für die Zeit vom 05. bis 09.12.2005 die notwendigen Arbeiten an und erläuterte diese anhand einer Zeichnung.

 

Mit Ausnahme der Wohnung der Beklagten sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnung wurden alle Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Mit Schreiben vom 02.06.2006 erbat die Klägerin von den Beklagten vergeblich Zutritt zu deren Wohnung für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der darüber gelegenen Wohnung. Auch der im August 2006 geäußerten Bitte der Klägerin, einen ihnen genehmen Termins für den Einbau der Steigleitungen zu benennen, kamen die Beklagten nicht nach.

 

Zwischenzeitlich hatte die Umweltbehörde der Klägerin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge. Daraufhin verlangte die Klägerin gerichtlich die Duldung des Einbaus der Steigleitungen.

 

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

 

Die Gründe: Die Beklagten sind verpflichtet, die baulichen Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden.

 

Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchführen muss, fallen nicht unter die in § 554 Abs.2 BGB aufgeführten Maßnahmen und unterliegen daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten gemäß § 554 Abs.3 BGB unterliegen. Danach hat der Vermieter beispielsweise dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.

 

Eine Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen vielmehr aus § 242 BGB. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme. Der Mieter ist seinerseits dazu verpflichtet, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken.

 

Die Klägerin hatte den Beklagten einen Grundriss übersandt, aus dem sich die Lage der einzubauenden Steigleitungen genau ergab. Außerdem räumte sie den Beklagten, nachdem diese den zunächst angesetzten Terminen widersprochen hatten, die Möglichkeit ein, selbst einen Termin zu benennen. Dem waren die Beklagten knapp ein Jahr bis zur Klageerhebung nicht nachgekommen. Damit hatte die Klägerin alles in ihrer Möglichkeit stehende getan, um die Belange der Beklagten zu wahren.

 

BGH 04.03.2009, VIII ZR 110/08

 

 

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Mietrecht     

 

 

Pressemitteilung vom  24.03.2009                                                          Thema:

 

Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

 

Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich allerdings, solange und soweit dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.

 

Der Sachverhalt: Die Klägerin und der Beklagte hatten im Januar 2000 geheiratet. Im Jahr 2001 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit September 2003 lebten sie dann getrennt und sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Das Kind betreut die Klägerin. Der Junge besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule, beziehungsweise danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und arbeitet seit August 2002 zu 70 Prozent.

 

Die Parteien stritten in der Folgezeit um nachehelichen Unterhalt. Das AG verurteilte den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von monatlich 837 Euro. Das KG wies die auf Herabsetzung des Unterhalts und zeitliche Befristung bis Juni 2009 gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.

 

Die Gründe: Das KG hat es versäumt, erforderliche Feststelllungen hinsichtlich einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit zu treffen und eine entsprechende Billigkeitsabwägung durchzuführen.

 

Gemäß § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

 

Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die Entscheidung des KG nicht hinreichend Rechnung. Es hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, wurden bisher nicht festgestellt.

 

Ferner ist nicht klar, ob die Klägerin im Fall einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit über 16.00 Uhr hinaus arbeiten muss. Die im Einzelfall anzuwendende Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter.

 

Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b BGB scheidet allerdings schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen waren.

 

BGH 18.03.2009, XII ZR 74/08

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Familienrecht    

 

 

Pressemitteilung vom  10.03.2009                                                          Thema:

 

BGH zur Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.

 

Die Kläger waren Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von 355,26 €. Die Beklagte machte ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von 625,71 € aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit dieser Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrages von 270,45 € Widerklage erhoben. Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt, weil die Kläger die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

 

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser Frist muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (so ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51). Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung.

 

Die Geltendmachung der Nachforderung durch die Beklagte wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt die Vorschrift des § 278 BGB, sodass der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post als Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Zusendung der Abrechnung anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 278 BGB nicht einschränkend anzuwenden und der in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmefall nicht generell anzunehmen, wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufgetreten sind. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass im Hinblick auf den Ausschluss von Nachforderungen in allen Fällen des Postversands - abgesehen von Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) - doch die rechtzeitige Absendung der Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde. Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung auf einem Verschulden der Post beruht.

 

BGH - VIII ZR 107/08

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Mietrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.02.2009                                                          Thema:

 

Kassierer können auch bei Unterschlagung kleinster Beträge fristlos gekündigt werden

 

Kassierer müssen auch schon bei Unterschlagung kleinster Beträge (hier: Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro) mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Insoweit kommt es nicht auf die Höhe des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens an, sondern auf den durch eine solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust. Selbst eine langjährige Betriebszugehörigkeit und ein fortgeschrittenes Alter schützen in diesem Fall nicht vor einer fristlosen Kündigung.

 

Der Sachverhalt: Die Klägerin, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Eine andere Mitarbeiterin (M.) teilte der Beklagten mit, dass sie beobachtet habe, wie die Klägerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro aus dem Kassenbüro entnommen habe. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

 

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage bestritt die Klägerin den Unterschlagungsvorwurf. Die Kündigung stehe damit im Zusammenhang, dass sie wenige Wochen vorher als Gewerkschaftsmitglied in ihrer Filiale einen Mitarbeiter-Streik organisiert habe. Im Übrigen sei der Vorwurf nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es könne auch nicht angehen, dass bei einer Verdachtskündigung der Arbeitnehmer seine Unschuld beweisen müsse.

 

Das LAG wies die Klage – wie schon die Vorinstanz – ab und ließ die Revision nicht zu.

 

Die Gründe: Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam fristlos gekündigt (§ 626 Abs.1 BGB). Ihr war eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin nicht zumutbar.

 

Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat: Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung erfüllt. Es liegt der dringende, auf objektive Tatsachen basierende Verdacht einer Straftat zu Lasten der Beklagten vor.

 

Keine Unschuldsvermutung im Kündigungsrecht: Das Institut der Verdachtskündigung begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist gerade nicht so, dass der Arbeitnehmer seine "Unschuld" beweisen muss. Die Beweislast für den dringenden Verdacht einer Straftat liegt vielmehr beim Arbeitgeber. Im Übrigen ist eine Unschuldsvermutung ("im Zweifel für den Angeklagten“) lediglich im Strafrecht zu berücksichtigen. Für das Kündigungsrecht gilt dagegen das "Prognoseprinzip", das danach fragt, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers angesichts dringender Verdachtsmomente zumutbar ist.

 

Straftat erwiesen: Im Streitfall steht zudem angesichts der glaubwürdigen Aussage der Zeugin M. und weiterer Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Leerbons unrechtmäßig an sich genommen hat.

 

Wert der unterschlagenen Sache irrelevant: Auch die gebotene Interessenabwägung fällt zuungunsten der Klägerin aus. Zu ihren Gunsten sind zwar ihr Alter und die langjährige Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass ein Arbeitgeber sich darauf verlassen können muss, dass seine Kassierer im Umgang mit Geld und geldwerten Bons absolut ehrlich sind. Aus diesem Grund ist der Wert der entwendeten Sache irrelevant. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass bei Vermögensstraftaten eines Kassierers das Vertrauen des Arbeitgebers in dessen Ehrlichkeit irreparabel zerstört wird. So liegt der Fall auch hier, zumal die Klägerin sich als uneinsichtig gezeigt, ihr Fehlverhalten nicht eingeräumt und sogar ohne Grund eine Kollegin belastet hat.

 

Kein Zusammenhang mit Streikaufruf: Ein Zusammenhang der Kündigung mit dem Streikaufruf der Klägerin ist nicht erkennbar.

 

LAG Berlin-Brandenburg 24.02.2009, 7 Sa 2017/08

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Arbeitsrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.02.2009                                                          Thema:

 

BGH zur Wohnraumkündigung zur wirtschaftlichen Verwertung

 

Erweisen sich Umbaumaßnahmen bei einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus im Hinblick auf eine geringe Restnutzungsdauer als unwirtschaftlich, kann ein geplanter Abriss mit anschließender Errichtung einer neuen Wohnanlage eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB darstellen. In solchen Fällen können Vermieter die Mietverhältnisse kündigen.

 

Der Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter in einem Mehrfamilienhaus, das die Klägerin im Jahr 2005 erworben hatte. Diese beabsichtigte, das 1914 erbaute, stark sanierungsbedürftige Haus abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern.

 

Die Klägerin erhielt von den Behörden die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben. Daraufhin kündigte sie sämtliche Mietverhältnisse zum 31.01.2006. Die Beklagten weigerten sich allerdings auszuziehen.

 

Das AG wies die Räumungsklagen ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das LG die Beklagten, die von ihnen gemieteten Wohnungen zu räumen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

 

Die Gründe: Die Klägerin war zur Kündigung der Mietverhältnisse berechtigt.

 

Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB dar, weil sie von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen sind. Eine Sanierung würde Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich machen. Durch den bereits genehmigten Neubau wird zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen.

 

Darüber hinaus würden der Klägerin durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse auch die nach dem Gesetz für eine Kündigung des Vermieters vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen. Wäre die Klägerin gehalten, die Mietverhältnisse fortzusetzen, hätte sie nur die Möglichkeit einer "Minimalsanierung", obwohl der Zustand des Gebäudes entweder eine umfassende Sanierung, die für eine Ausstattung nach den heute üblichen Verhältnissen erforderlich wäre, oder einen Abriss mit anschließendem Neubau gebietet.

 

Außerdem wäre die Durchführung der dringendsten Maßnahmen mit erheblichen Kosten verbunden, ohne dass sich eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes erzielen ließe. Angesichts der bei einer solchen "Minimalsanierung" bestehenden wirtschaftlichen Risiken kann dem Eigentümer nicht das Interesse abgesprochen werden, eine dauerhafte Erneuerung alsbald und nicht erst bei vollständigem Verbrauch der Bausubstanz durchzuführen. Die Klägerin hätte bei Fortsetzung der Mietverhältnisse auch nicht die Möglichkeit, das Gebäude umfassend zu sanieren, weil wegen der erforderlichen Entkernung ebenfalls ein Auszug der Mieter erforderlich wäre.

 

Schließlich führt der Gesetzgeber die Kündigung zum Zweck des Abbruchs eines Gebäudes und anschließendem Wiederaufbau sogar als Beispielfall für eine Verwertungskündigung an. In Anbetracht dieser Umstände führt eine Fortsetzung der Mietverhältnisse für die Klägerin zu erheblichen Nachteilen im Sinn des § 573 Abs.2 Nr.3 BGB.

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Mietrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.01.2009                                                          Thema:

 

Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht

 

Im Arbeits- und Sozialrecht treten zum Jahreswechsel keine großen Reformen in Kraft, aber eine Vielzahl von kleineren Änderungen. Auf EU-Ebene ist die Leiharbeitsrichtlinie verabschiedet worden und eine Neufassung der Arbeitszeitrichtlinie abermals gescheitert. Der deutsche Gesetzgeber hat mit einer Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf die drohende Verschlechterung der Konjunkturlage reagiert. Außerdem wird zum 01.01.2009 der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf 2,8 Prozent abgesenkt.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Leiharbeitsrichtlinie: Nach jahrelangem Streit zwischen den EU-Staaten hat das EU-Parlament am 22.10.2008 eine Leiharbeitsrichtlinie verabschiedet. Danach müssen Leiharbeitnehmer vom ersten Tag ihrer Beschäftigung an im Hinblick auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - insbesondere Arbeitsentgelt und Urlaub - genauso behandelt werden wie reguläre Arbeitnehmer des Unternehmens. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings eine anderweitige tarifvertragliche Regelung zulassen. Die Richtlinie muss innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Arbeitszeitrichtlinie: Das EU-Parlament hat am 17.12.2008 in Zweiter Lesung gegen die vom Ministerrat vorgeschlagene Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden gestimmt. Das Parlament will an der regulären 48-Stunden-Woche festhalten, den gesamte Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit behandeln und die gegenwärtigen Ausnahmen zur Höchstarbeitszeit abschaffen. Es wird daher zu einem Vermittlungsverfahren kommen. Eine Änderung der Arbeitszeit-Richtlinie ist damit erneut in weite Ferne gerückt.

 

Kurzarbeit: Zum 01.01.2009 wird die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Außerdem soll die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern während des Bezugs von Kurarbeitergeld gefördert werden. Hierfür werden ab dem 01.01.2009 Mittel des Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Die Unterstützung erfolgt durch Zahlung von Zuschüssen zu den Weiterbildungskosten in den Betrieben.

 

Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 01.01.2009 dauerhaft von derzeit 3,3 Prozent auf 3,0 Prozent. Zusätzlich wird der Beitragssatz befristet bis zum 30.06.2010 auf 2,8 Prozent abgesenkt.

 

Es gelten folgende neue Sozialversicherungsrechnungsgrößen:

 

Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche Rentenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) – 4.550 Euro/Monat (Ost)

 

Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftl. Rentenversicherung): 6.650 Euro/Monat (West) - 5.600 Euro Euro/Monat (Ost)

 

Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) - 4.550 Euro/Monat (Ost)

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung): 48.600 Euro/Jahr (West) - 48.600 Euro/Jahr (Ost)

 

Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung): 44.100 Euro/Jahr (West) - 44.100 Euro/Jahr (Ost)

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.520 Euro/Monat (West) - 2.135 Euro/Monat (Ost)

 

 

Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung wird organisatorisch gestrafft und modernisiert. So wird etwa die Zahl der Unfallversicherungsträger reduziert. Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Unternehmer müssen in die Jahresmeldung zur Rentenversicherung künftig auch die unfallversicherungsspezifischen Daten einbeziehen. Die Umlage für das Insolvenzgeld wird bei den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingegliedert und die gesetzliche Unfallversicherung daher von dieser Aufgabe entlastet.

 

Arbeitszeitkonten: Zum 01.01.2009 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) in Kraft. Danach müssen Wertguthaben grundsätzlich auf Entgeltbasis geführt werden. Außerdem ist ein besserer Insolvenzschutz für Wertguthaben und eine eingeschränkte Portabilität von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen.

 

Mehr ausländische Fachkräfte: Zum 01.01.2009 tritt das Aktionsprogramm zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland in Kraft. Danach wird der Arbeitsmarktzugang für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten erleichtert. Außerdem wird jungen geduldeten Ausländern, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, der uneingeschränkte Zugang zu jeder betrieblichen Ausbildung eröffnet. Erleichtert wird auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für Akademiker aus Drittstaaten. Die Höchstdauer für die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeiter wird von vier auf sechs Monate im Jahr verlängert.

 

Betriebsrenten: Die Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Hiermit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in der Vergangenheit Betriebsrenten vereinzelt verloren gegangen sind, weil zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen.

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Arbeitsrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.01.2009                                                          Thema:

 

Neuerungen im Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Im Jahr 2008 sind einige Änderungen im Bank- und Kapitalmarktrecht beschlossen oder auf den Weg gebracht worden, so etwa die Umsetzung der Aktionärsrichtlinie, das Risikobegrenzungsgesetz oder die Reform des Kontopfändungsschutzes. In den letzten Monaten des Jahres gab es allerdings nur ein großes Thema: die Finanzmarktkrise, auf die der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz ziemlich rasch reagiert hat.

 

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

 

Finanzmarktstabilisierungsgesetz: Am 18.10.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr zwischen den Banken wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Hierfür sind Bundesbürgschaften bis zu 400 Milliarden Euro vorgesehen. Der Bund stellt den Banken zudem Kapitalhilfen in Höhe von 80 Milliarden Euro zur Verfügung und will problematische Kredite aufkaufen.

 

EU-Maßnahmen gegen Bankenkrise: Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Einlagensicherungsrichtlinie vorgelegt. Danach sollen Spareinlagen längerfristig bis zu 100.000 Euro geschützt und das Geld bei einer Bankeninsolvenz schneller als bislang (spätestens nach 35 Arbeitstagen) erstattet werden. Die Mitgliedstaaten sollen danach die Mindestdeckungssumme allerdings zunächst nur auf 50.000 Euro und erst ab Ende 2010 auf 100.000 Euro anheben müssen. Das Europäische Parlament hat diesem Vorschlag am 18.12.2008 zugestimmt.

 

Weltfinanzgipfel zur Bankenkrise: Die Staats- und Regierungschefs der G-20-Staaten haben auf dem Weltfinanzgipfel 50 Sofortmaßnahmen gegen die aktuelle Finanzkrise beschlossen, die bis Ende März 2009 in den einzelnen Ländern umgesetzt werden sollen. Danach soll künftig vor allem die Transparenz und die Überwachung der Finanzwelt verbessert werden. Es soll grundsätzlich keine unkontrollierten Märkte, Marktteilnehmer und Produkte mehr auf der Welt geben.

 

Risikobegrenzungsgesetz: Am 13.08.2008 sind die Regelungen zum besseren Schutz von Verbrauchern bei Kreditverkäufen in Kraft getreten. Sie sind Teil des Risikobegrenzungsgesetzes. Danach müssen Banken die Verbraucher vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Zahlungsforderung an einen anderen abzutreten oder auf Seiten des Darlehensgebers den Vertragspartner auszuwechseln. Der Verbraucher kann dann entscheiden, ob er das Kreditangebot dieser Bank annimmt. Auch eine kurzfristige Kündigung des Darlehens ist nicht mehr ohne Weiteres möglich.

 

Änderung der Insolvenzordnung: Im Zusammenhang mit den Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes ist am 17.10.2008 eine Änderung der Insolvenzordnung in Kraft getreten, durch die der Überschuldungsbegriff ergänzt wurde. Danach müssen Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Damit soll gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden.

 

Aktionärsrechterichtlinie: Am 05.11.2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen. Damit soll die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung der Aktionäre erleichtert werden. Daneben vereinfacht die Neuregelung das Vollmachtsstimmrecht der Banken und sieht Maßnahmen zur Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen vor.

 

Verbraucherkreditrichtlinie: Das Bundeskabinett hat am 05.11.2008 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Hierdurch soll der Schutz von Verbrauchern bei Verbraucherkreditverträgen verbessert werden. Sie sollen besser über den Vertragsinhalt informiert werden. Außerdem soll unseriösen Lockvogelangeboten ein Riegel vorgeschoben werden. Geplant ist zudem eine Vereinfachung der Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen.

 

Kontopfändungsschutz: Am 24.01.2008 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in erster Lesung beraten. Es soll im Laufe des Jahres 2009 in Kraft treten. Der Entwurf sieht die Einführung eines so genannten Pfändungsschutzkontos ("P-Konto") vor, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz erhält. Jeder Kunde soll von seiner Bank oder Sparkasse verlangen können, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

 

 

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Bankrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  22.12.2008                                                          Thema:

 

EU-Mahnverfahren ist gestartet

 

Seit dem 12.12.2008 kann das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genutzt werden. Streiten zwei Parteien über Geldforderungen und leben sie in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, hat der Gläubiger von nun an die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu erhalten, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Ab dem 01.01.2009 kann zudem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen europaweit genutzt werden.

 

EU-Mahnverfahren
Bestellt ein Kunde beispielsweise von Deutschland aus über Internet bei einem Computerhändler in Großbritannien ein Notebook, das nicht den beworbenen Leistungen entspricht, kann er den Kaufvertrag widerrufen und per Standardformular beim zuständigen englischen Gericht den Erlass eines Zahlungsbefehls gegen den Verkäufer hinsichtlich des im Voraus gezahlten Kaufpreises beantragen. Insofern muss nicht mehr nach der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahrensordnung vorgegangen werden.

 

Um sprachliche Schwierigkeiten zu umgehen, ist das entsprechende Antragsformular auf den Eintrag bestimmter Code-Nummern ausgelegt. Ist der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt es dem Antragsgegner – hier dem Computerhändler - zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.

 

Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Antragsteller kann den Zahlungstitel dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzen. Im Fall eines Einspruchs beginnt allerdings ein gewöhnlicher Zivilprozess.

 

Das EU-Mahnverfahren findet grundsätzlich bei dem Gericht statt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Wer demnach in Deutschland wohnt, muss nicht befürchten, mit einem Zahlungsbefehl eines ausländischen Gerichts konfrontiert zu werden.

 

EU-Verfahren für geringfügige Forderungen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 findet ab dem 01.01.2009 zudem ein einheitliches europäisches Zivilverfahren vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaten – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung. Danach können Forderungen bis 2.000 Euro leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt – wie das EU-Mahnverfahren – nur für grenzüberschreitende Fälle.   

 

Linkhinweis:

Die Formulare für diese Verfahren sind ab dem 12.12.2008 beziehungsweise ab dem 01.01.2009 über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

 

 

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EU-Recht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.12.2008                                                          Thema:

 

GmbH-Reform: MoMiG seit 1.11.2008 in Kraft

 

Am 28.10.2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz „MoMiG“) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am 1.11.2008 in Kraft und bringt eine Fülle von Neuerungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick.

 

Stammkapital: Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt bei 25.000 EUR – die im Entwurf vorgesehene Absenkung auf 10.000 EUR wurde nicht übernommen. Bei Gründung der GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft reicht bereits ein Stammkapital von 1 EUR. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns  zurücklegen bis das Stammkapital der normalen GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

 

Gründung: Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist weiterhin nötig. Als Anlage zum GmbH-Gesetz gibt es zwei Musterprotokolle, die Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument verbinden. Diese Vereinfachung ist allerdings nur bei maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer nutzbar. Einerseits werden Musterprotokolle zu geringeren Kosten führen. Andererseits kann aber keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse erfolgen.

 

Ein-Mann-GmbH: Es muss keine Sicherheit mehr gestellt werden, wenn nur die halbe Stammeinlage eingezahlt wird.

 

Geschäftsanteil: Dieser muss keinen Mindestnennbetrag von 100 EUR mehr aufweisen und auch nicht durch 50 teilbar sein. Der Nennbetrag muss nur auf volle EUR lauten. Zudem kann ein Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

 

Eigenkapitalersatz: Das Eigenkapitalersatzrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob es sich bei Krediten, die Gesellschafter ihrer GmbH zur Verfügung stellen, um Eigenkapital oder um echte Darlehen handelt. Eigenkapitalersatz lag nach altem Recht vor, wenn das Darlehen in der Krise gegeben wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es der GmbH nicht mehr möglich war, von außen Kapital zu beschaffen. Die Rechtsfolge war, dass der Eigenkapitalersatz verwendet werden musste, um die Gläubiger zu befriedigen. Im neuen Recht wird nicht mehr zwischen Eigenkapital ersetzenden und normalen Darlehen unterschieden. Eigenkapital liegt demnach nur vor, wenn es auch als solches bezeichnet ist. Die Rückzahlung eines Darlehens ist bei „gesunden“ Unternehmen unproblematisch. Bei Krisenunternehmen muss jedoch beachtet werden, dass eine Darlehensrückzahlung im letzten Jahr vor der Insolvenz anfechtbar ist.

 

Genehmigungen: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz oder der Gewerbeordnung müssen nicht mehr zum Registergericht eingereicht werden. Das Gericht verlangt nur noch bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit Nachweise.

 

Sitz: Der tatsächliche Sitz von Verwaltung, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte kann sich im Ausland befinden, sofern im Inland eine Geschäftsanschrift vorliegt.

 

Bestellung: Die bisherigen Ausschlussgründe für GmbH-Geschäftsführer werden beispielsweise um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung und um Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert.

 

Haftung der Geschäftsführer: Sie wird verschärft, sodass Geschäftsführer auch für Zahlungen an die Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben mussten. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war.

 

Umgehung der Insolvenzantragspflicht: Diese soll verhindert werden, indem die Gesellschafter selbst zur Antragstellung verpflichtet sind, wenn kein Geschäftsführer mehr wirksam bestellt ist (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I, 2026).

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Gesellschaftsrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.11.2008                                                          Thema:

 

Rechtsschutzversicherer auch schon bei Kündigungsandrohung eintrittspflichtig

 

Rechtsschutzversicherer sind auch schon bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers eintrittspflichtig, wenn der versicherte Arbeitnehmer ein tatsächliches Geschehen aufzeigt, auf den er den Vorwurf einer Rechtsverletzung gründet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und ohne Auskunft über die Sozialauswahl einen Aufhebungsvertrag anbietet. In diesem Fall kann in der Kündigungsandrohung eine Fürsorgepflichtverletzung liegen.

 

Der Sachverhalt: Der Kläger ist bei der beklagten Rechtsschutzversicherung unter anderem im Hinblick auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert. Sein Arbeitgeber teilte ihm mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogramms" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Aufhebungsvertrag annehme. Trotz Aufforderung des Klägers weigerte sich der Arbeitgeber, nähere Angaben zur Sozialauswahl zu machen. Daraufhin beauftragte der Kläger eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

 

Die Beklagte weigerte sich, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Mangels Rechtsverstoßes des Arbeitsgebers sei noch kein Versicherungsfall eingetreten. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers. Das Aufhebungsangebot habe sich zudem im Rahmen der Privatautonomie bewegt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

 

Die Gründe: Die Beklagte muss dem Kläger die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Rechtsschutzversicherungen sind nach langjähriger und nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats eintrittspflichtig, wenn

 

der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt mit objektivem Tatsachenkern vorträgt,

 

mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt

 

und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.

 

Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers, ohne dass insoweit zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers zu unterscheiden wäre. Es ist auch keine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen anzuerkennen.

 

Im Streitfall hat der Kläger ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seinen Arbeitgeber verbunden hat. Nach seinem Vortrag wollte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden – sei es durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag. Mit diesem Sachverhalt hat der Kläger den Vorwurf einer Fürsorgepflicht- und damit einer Vertragsverletzung seines Arbeitgebers verbunden, weil dieser ihm eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt habe, die - weil sozial ungerechtfertigt - rechtswidrig wäre.

 

Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen, so dass der Rechtsschutzfall eingetreten ist.

 

BGH 19.11.2008, IV ZR 305/07

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Versicherungsrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.11.2008                                                          Thema:

 

Online-Buchung: Kunde hat Verwechselung von Flugzielen selbst zu verantworten

 

Zu den Risiken einer Flugticket-Buchung über das Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann. An die Verpflichtung des Anbieters, dem Kunden die Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen zu führen, dürfen deshalb keine zu großen Anforderungen gestellt werden.

 

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte dem Internet-Portal der Beklagten zwecks Familienurlaub vier Flüge gebucht. Dabei klickte er statt San Jose, USA versehentlich San Jose, Costa Rica als Flugreiseziel an. Der Buchungsvorgang enthielt keinen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel. Auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung standen die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln. Die Betreffzeile enthielt den Hinweis: „Nur Flug Publish Mittel-/Südame“.

 

Der Kläger bemerkte die Fehlbuchung erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart. Er erwarb daraufhin vier neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose, USA für insgesamt 9.037,40 Euro. Er war der Ansicht, dass er zwischen Online-Buchung und Rechnungsstellung seitens der Beklagten nochmals darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen.

 

Das LG wies die Klage ab.

 

Gründe: Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch.

 

Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen. Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein.

 

Zu den Risiken einer Buchung über das Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts allerdings getan.

 

LG München I 17.06.2008, 34 O 1300/08

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Reiserecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.10.2008                                                          Thema:

 

Vermieter muss keine Elektroprüfung vornehmen

 

Einen Vermieter trifft zwar die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache insgesamt in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, auch unverzüglich zu beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion (hier: der Elektroleitungen) vornehmen.

 

Der Sachverhalt: Der Beklagte ist Vermieter des Klägers. In der neben der Wohnung des Klägers liegenden Mietwohnung war es im Bereich der Kochnische zu einem Brand gekommen. Der Kläger behauptete, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden. Infolge des Brandes seien auch Sachen in seiner Wohnung beschädigt worden.

 

Der Kläger verlangte wegen der Beschädigung vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 2.630 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das AG gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

 

Die Gründe: Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch.

 

Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen.

 

Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich auch grundsätzlich auf alle Teile des Hauses, weshalb der Vermieter ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, auch unverzüglich beheben muss.

 

Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie beispielsweise ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festzustellen.

 

BGH 15.10.2008, VIII ZR 321/07

 

 

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Mietrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.10.2008                                                          Thema:

 

Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad kann Führerschein kosten

 

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat das Rechtsschutzbegehren eines Mannes abgelehnt, dem nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Bei dem Mann war bei einer Kontrolle durch die Polizei eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 ‰ festgestellt worden.

 

Der Landkreis legte dem Antragsteller daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren könne, so dass zu erwarten sei, er werde künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Daraufhin entzog der hierfür zuständige Landkreis dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.

 

Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg ab. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Landkreises, dass dem Antragsteller die Kraftfahreignung abzusprechen sei. Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss könne Zweifel an der Kraftfahreignung wecken. Diese fehle, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 ‰, den jeweiligen Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Die auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffene negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers sei rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Der Umstand, dass der Antragsteller die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen habe, sei der verkehrspsychologischen Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und zu der Gefahr des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss in Beziehung gesetzt worden. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung auch an einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008. Risiken für den Straßenverkehr, die auf einer Alkoholproblematik eines bislang nicht mit dem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Fahrers beruhten, seien danach nicht hinzunehmen. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad könne Ausdruck eines Kontrollverlustes sein, der zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne.


Verwaltungsgericht Oldenburg (7 B 2323/08)

 

 

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Verkehrsrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.09.2008                                                          Thema:

 

Reform des Verfahrens in Familiensachen

 

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat am 19.09.2008 den Bundesrat passiert und kann damit am 01.09.2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten damit ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.

 

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

 

Das Gericht soll künftig zunächst den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bereits vorhandene einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden.

 

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren.

 

Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen. Ein über 14-jähriges Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.

 

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt.

 

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

 

Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

 

Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:

 

In Scheidungssachen muss der Antragsteller künftig im Scheidungsantrag angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.

 

In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten erleichtert.

 

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen.

 

 

Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

 

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum OLG wird durch die Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt. Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden.

 

Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum BGH eröffnet.

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Familienrecht    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.09.2008                                                          Thema:

 

Neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten

 

Am 21.08.2008 ist das Geldwäsche-Bekämpfungs-Ergänzungsgesetz (GwBekErgG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Neuregelung dient insbesondere der Terrorismusbekämpfung und sieht erweiterte Anzeigenpflichten vor. Danach sind nicht mehr nur Kreditinstitute, sondern auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung die Behörden zu informieren.

 

Anzeigepflicht von Rechtsanwälten: Rechtsanwälte und Notare können anzeigepflichtig sein, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

 

Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

 

Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

 

Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

 

Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

 

Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

 

und wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

 

 

Abgestufte Sorgfaltspflichten: Das Gesetz sieht für die Verpflichteten - je nach Geldwäscherisiko und den einzelnen Arten von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen - abgestufte Sorgfaltspflichten vor. So kann etwa ein erhöhtes Risiko anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner bei der Identifizierung nicht persönlich anwesend ist oder für ihn erkennbar ein Strohmann auftritt. Ein höheres Risiko liegt auch nahe, wenn es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder Transaktionen über Korrespondenzbanken und Bankmantelgesellschaften abgewickelt werden.

 

Anwendungsbereich: Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen insbesondere bei Bargeschäften von mehr als 15.000 Euro ein sowie beim Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

 

Entlastung der Unternehmen: Unternehmen sollen in einigen Bereichen von formalen Anforderungen entlastet werden. So sollen beispielsweise weniger Unternehmen als bisher einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Außerdem soll die Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen künftig nur noch fünf anstatt sechs Jahre betragen.

 

Von der Änderung betroffene Gesetze: Das Gesetz sieht in erster Linie eine Änderung des Geldwäschegesetzes und Änderungen des Kreditwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes vor. Darüber hinaus wird der Straftatbestand der Geldwäsche im StGB angepasst. Folgeänderungen betreffen beispielsweise das Zollverwaltungsgesetz oder das Investmentgesetz.

 

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Geldwäschegesetz

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.08.2008                                                          Thema:

 

Rechtsprechungsänderung: Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach Trennung Ausgleichansprüche aus § 812 BGB haben

 

Haben beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung eines erheblichen Vermögenswerts (hier: Hausbau) beigetragen, der im Alleineigentum eines Partners steht, so kommen nach der Trennung nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche des anderen Partners in Betracht, sondern auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

 

Der Sachverhalt: Die Parteien lernten sich 1990 kennen und lebten zunächst in verschiedenen Wohnungen. 1999 erwarb die Beklagte ein Grundstück, das für rund 320.000 Euro mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen. Sie zogen Anfang des Jahres 2000 in das Haus ein, trennten sich allerdings drei Jahre später, und der Kläger zog wieder aus.

 

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel in Höhe von rund 84.000 Euro sowie für Eigenleistungen im Umfang von mindestens 1.000 Arbeitsstunden, für die jeweils zehn Euro in Ansatz zu bringen seien. Er machte geltend, dass die Beklagte ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen habe. Deshalb habe er seine der Alterssicherung dienenden Ersparnisse aufgelöst, um sich finanziell am Hausbau beteiligen zu können.

 

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

 

Die Gründe: Das OLG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Es fehlt insoweit an einem Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses. Denn verfolgen Partner – wie hier – einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlichen Rechtsbindungswillen.

 

Es kommen aber Ausgleichansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach in Fällen wie dem Vorliegenden nur gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsansprüche bestehen können, wird nicht mehr festgehalten.

 

Insbesondere das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, kann nicht mehr überzeugen. Auch wenn der Partner weiß, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, wird er seine Leistung regelmäßig in der Erwartung erbringen, dass die Gemeinschaft fortbesteht. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, ist dies schutzwürdig. Die Annahme, dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist, kann angesichts der hohen Scheidungsrate die Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen.

 

Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen allerdings nur bei Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Bereicherungsrechtlich kann bei einem Scheitern der Beziehung eine Zweckverfehlung im Sinn von § 812 Abs.1 S.2 2. Alt. BGB vorliegen. Hierfür ist eine konkrete Zweckabrede erforderlich, etwa in der Form, dass ein Partner an dem mit gemeinsamen Mitteln erworbenen Gegenstand, der im Alleineigentum des anderen Partners steht, langfristig partizipieren sollte.

 

Der Hintergrund: Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Grundsätze dieses Urteils nicht nur für eheähnliche Lebensgemeinschaften gelten, sondern auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.

 

BGH 09.07.2008, XII ZR 179/05

 

 

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Nichteheliche

Lebensgemeinschaft

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.08.2008                                                          Thema:

 

Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern

 

Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Eine auf richterliche Fortbildung gegründete so genannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt.

 

Der Sachverhalt: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Der Beklagte ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA). Dieser ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.

 

Der Beklagte hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte empfehle, auch gegenüber Verbrauchern, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Deshalb seien 24 näher bezeichnete Klauseln des Regelwerks gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Insofern müsse der Beklagte die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung widerrufen.

 

Das LG und KG wiesen die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

 

Die Gründe: Der Beklagte kann vom Kläger gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Der Kläger kann den Anspruch als in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verband geltend machen. Etwas anderes hätte gemäß § 3 Abs.2 UKlaG nur zu gelten, wenn der Beklagte die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der Empfehlung hat der Beklagte jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch ergibt sie sich aufgrund sonstiger Umstände.

 

Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Eine auf richterliche Fortbildung gegründete so genannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen.

 

Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.

 

Eine Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte nicht getroffen werden. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen. Dies muss das KG nachholen.

 

BGH 24.07.2008, VII ZR 55/07

 

  

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Baurecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.07.2008                                                          Thema:

 

Neues Verfahrensrecht in Familiensachen

 

Der Bundestag hat am 27.06.2008 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Damit wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Das Gesetz soll am 01.09.2009 in Kraft treten.

 

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

 

Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen

 

Dringliche Kindschaftssachen - wie Streitigkeiten über das Umgangsrecht - müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

 

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern und die Eltern gegebenenfalls getrennt anhören. Die beiden Regelungen zur Beschleunigung des Verfahrens werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden.

 

Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken.

 

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Kinder, die über 14 Jahre sind, können sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.

 

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert.

 

Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht künftig Ordnungsmittel verhängen. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

 

In Zukunft wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

 

Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren

 

In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben.

 

In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.

 

Ein Großes Familiengericht soll fortan alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit entscheiden können. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen.

 

 

Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Der Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende FGG wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

 

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum OLG wird durch die Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft.

 

  

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Familienrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.07.2008                                                          Thema:

 

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz

 

Am 01.07.2008 traten für Rechtsanwälte wichtige Änderungen in Kraft. So wird mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Rechtsberatung neu geordnet. Es löst das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 ab. Außerdem steht das Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren in den Startlöchern. Das BVerfG hatte am 12.12.2006 entschieden, dass das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (§ 49b Abs.2 der BRAO) teilweise verfassungswidrig ist.

 

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)


Das Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient außerdem dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Die echte Rechtsanwendung bleibt grundsätzlich Anwälten vorbehalten. Dazu zählt jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Andere Arbeiten wie Wiedergabe oder schematisches Anwenden von Normen sind keine Rechtsdienstleistungen in diesem Sinn.

 

Wenn es sich um Nebenleistungen handelt, dürfen in bestimmten Fällen Rechtsdienstleistungen auch von Nicht-Anwälten erbracht werden. Architekten können beispielsweise dann auch zum Baurecht beraten. Außerdem werden unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ausdrücklich erlaubt. Das ist vor allem für das Angebot karitativer und sozialer Einrichtungen wichtig.

 

Das RDG verfügt über folgende Eckpunkte:

 

1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein

 

2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung

 

3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen

 

4. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

 

5. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder

 

6. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf

 

7. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen

 

 

Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren


Rechtsanwalt und Mandant können künftig im Einzelfall eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann.

 

Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Die Beteiligten erhalten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im Einzelfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu berücksichtigen.

 

Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (Az.:1 BvR 2576/04), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.

 

Die bedingte Zulassung von Erfolgshonoraren ist an Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden gebunden. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.

 

  

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
Bitte Beleg an: Rechtsanwalt Martin Hüls, Wagenfeldstraße 6, 59555 Lippstadt

 

Anwaltrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.06.2008                                                          Thema:

 

EuGH: Bei Austausch defekter Geräte keine Nutzungsentschädigung

 

Die deutsche Regelung, wonach Käufer im Fall einer Ersatzlieferung dem Verkäufer eine Entschädigung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache zahlen müssen, verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Nach der Verbrauchgüterkaufrichtlinie muss die Ersatzlieferung für den Verbraucher unentgeltlich sein. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass allein der Verkäufer die Folgen seiner Schlechterfüllung zu tragen hat.

 

Der Sachverhalt: Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der die Rechte der Verbraucherin V. geltend machte. Diese hatte im Sommer 2002 bei der beklagten Quelle AG ein „Herd-Set“ mitsamt Backofen gekauft. Im Juni 2004 stellte V. fest, dass sich im Backofen die Emailleschicht abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Geräts nicht möglich war, gab V. das Gerät an die Beklagte zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte.

 

Die Beklagte verlangte daraufhin von V. die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Backofens in Höhe von 69,97 Euro. V. bezahlte den Betrag. Der Kläger verlangte, gestützt auf eine Ermächtigung der V., Rückzahlung. Außerdem beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache deren Nutzung in Rechnung zustellen.

 

LG und OLG gaben dem Zahlungsantrag statt und wiesen den Unterlassungsantrag ab. Zur Begründung führten sie aus, dass nach §§ 439 Abs.4, 346 Abs.1 BGB im Fall einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe. Diese Normen seien jedoch dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, dass ein Nutzungsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sei.

 

Der von beiden Parteien im Wege der Revision angerufene BGH hielt eine solche Auslegung wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht für möglich und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die deutsche Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Der EuGH bejahte dies.

 

Die Gründe: Die Regelung in den §§ 439 Abs.4, 346 Abs.1 BGB, wonach Käufer im Fall einer Ersatzlieferung an den Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für die zunächst gelieferte mangelhafte Sache zahlen müssen, verstößt gegen Art. 3 Abs.2 bis 4 der Verbrauchgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG). Hiernach kann der Verbraucher im Fall der Vertragswidrigkeit der Kaufsache vom Verkäufer grundsätzlich eine unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

 

Die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht durch drohende finanzielle Belastungen von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten werden. Sie entspricht außerdem dem Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache, im Gegensatz zum Käufer, der den Kaufpreis gezahlt hat, seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Daher muss er die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen und kann vom Verbraucher keine Nutzungsentschädigung verlangen.

 

Verkäufer werden hierdurch nicht über Gebühr belastet. Ihre finanziellen Interessen werden durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren sowie dadurch geschützt, dass sie die Ersatzlieferung verweigern können, wenn sich diese wegen unzumutbarer Kosten als unverhältnismäßig erweist.

 
EuGH 17.04.2008, C-404/06

 

  

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Verbraucherrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.06.2008                                                          Thema:

 

Formularmäßige Einzugsermächtigungen sind regelmäßig wirksam

 

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Lastschriftklausel ist regelmäßig wirksam, wenn die Erteilung einer Einzugsermächtigung vorgesehen ist. Dagegen stellt die formularmäßige Vereinbarung des Abbuchungsverfahrens regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Denn diese können im Abbuchungsverfahren - anders als bei der Einzugsermächtigung – die Belastung ihres Kontos nicht durch Widerruf rückgängig machen.

 

Der Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Er wandte sich mit seiner Klage gegen eine von dem beklagten Sportstudio in seinen Mitgliedsverträgen verwendete Lastschriftklausel. Diese hat folgenden Inhalt:

 

"Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen."

 

Der Kläger verstand die Klausel aufgrund der Verwendung des Begriffes „abzubuchen“ dahingehend, dass die Kunden am Abbuchungsverfahren teilnehmen sollten. Er sah hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinn von § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB und hielt die Klausel deshalb für unwirksam. Seine Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

 

Die Gründe: Die von dem Beklagten in seinen Mitgliedsverträgen verwendete Lastschriftklausel ist wirksam.

 

Bei der Überprüfung von Lastschriftklauseln ist danach zu unterscheiden, ob der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilen oder am Abbuchungsverfahren teilnehmen soll:

 

Die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist regelmäßig zulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um kleinere oder – wie hier – regelmäßige Beträge in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe handelt. Das Einzugsermächtigungsverfahren ist für den Verbraucher risikolos, da er die Belastung seines Kontos durch Widerruf ohne Weiteres rückgängig machen kann. Für ihn entfällt zudem die Überwachung der Fälligkeitstermine. Für den Verwender bringt dieses Verfahren Organisations- und Buchungsvorteile mit sich und ist relativ kostengünstig.

 

Dagegen benachteiligt die formularmäßige Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren die Verbraucher regelmäßig unangemessen und ist daher grundsätzlich unwirksam. Bei diesem Verfahren muss der Verbraucher seiner Bank im Voraus den Auftrag erteilen, Lastschriften eines bestimmten Gläubigers einzulösen. Dieses Verfahren ist für den Verbraucher mit erheblichen Risiken verbunden, da er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen kann.

 

Die von dem Beklagten verwendete Klausel enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren, sondern stellt eine einfache Einzugsermächtigung dar und ist daher wirksam. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Klausel das im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "Bankeinzug" verwendet. Die Kunden müssen außerdem nach dem Wortlaut der Klausel lediglich eine Willenserklärung gegenüber dem Beklagten und nicht gegenüber ihrer Bank abgeben, was zwingende Voraussetzung für einen Abbuchungsauftrag wäre.

 

BGH 29.05.2008, III ZR 330/07

 

  

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Verbraucherrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.05.2008                                                          Thema:

 

Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit

 

Verbrauchern stehen bei mangelhaften Werkleistungen am Bau auch dann Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu, wenn sie mit diesem ein Tätigwerden ohne Rechnung vereinbart haben. Zwar sind solche "Ohne-Rechnung-Abreden" gemäß den §§ 134, 138 BGB nichtig, weil sie einer Steuerhinterziehung dienen. Es ist jedoch treuwidrig, wenn sich der Werkunternehmer nach Durchführung des Auftrags auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft.

 

Der Sachverhalt: Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.


Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend.

 
Im Verfahren VII ZR 140/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.


In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte in beiden Instanzen der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.


Die Gründe: Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

 
Der Senat teilt deren Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.


Ob die Ohne-Rechnung–Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen.

Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten liegen für den Auftragnehmer offen zutage. Er verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.


Diese Grundsätze führen in beiden vom Senat zu entscheidenden Fällen dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt ist.

 

BGH VII ZR 42/07 und 140/07

 

  

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Baurecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.05.2008                                                          Thema:

 

Neues Verbraucherinformationsgesetz zum 01. Mai in Kraft getreten

 

Am 1. Mai ist auch der letzte Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation (VIG) in Kraft getreten.  Das Gesetz verpflichtet Behörden, die Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren: zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Neu ist, dass nun auch Namen von Unternehmen genannt werden dürfen, die gegen das Gesetz verstoßen.

 
Weiterhin gibt das neue VIG jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht auf Auskunfts- und Akteneinsicht gegenüber den Behörden. Das heißt: Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (zum Beispiel Verpackungen, Textilien) vorliegen. Das ist auch möglich, wenn Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels bestehen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Bei einer notwendigen Anhörung von betroffenen Dritten beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate.

 
Auskünfte erteilen Behörden oder Personen des Privatrechts, die Aufgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen. Das sind zum Beispiel das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landesämter für Lebensmittelsicherheit oder die Veterinärämter. Die Kosten betragen für einfache Auskünfte zwischen 5,- Euro und 25,- Euro, bei schwierigen Auskünften zwischen 30,- Euro und 60,- Euro und bei besonders schwierigen Auskünften zwischen 60,- Euro und 250,- Euro. Auskünfte im Falle von Rechtsverstößen sind kostenfrei.

 

  

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Verbraucherrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.04.2008                                                          Thema:

 

Neues Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums

 

Der Deutschen Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG verabschiedet. Die Neuregelungen sollen den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum sowie die Sicherheit der Verbraucher stärken.

 

Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:

 

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen: Für Verbraucher sollen künftig bei einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

 

Auskunftsansprüche: Künftig sollen Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Ein Zugriff auf die so genannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

 

Schadenersatz: Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre (fiktive Lizenzgebühr), als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

 

Grenzbeschlagnahmeverordnung: Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums direkt an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Zur Anwendung kommt diese Regelung aber nur, wenn die Mitgliedstaaten sie billigen, also in ihr Recht übernehmen. Der Gesetzentwurf des Bundestags sieht dies vor.

 

Schutz geographischer Herkunftsangaben: Durch die Änderung des Markengesetzes soll ein strafrechtlicher Schutz für solche geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.03.2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie zum Beispiel die „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

 

Urteilsbekanntmachung: Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

 

  

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Wirtschaftsrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.04.2008                                                          Thema:

 

Neuregelung der Vaterschaftsfeststellung 

 

Zum 01.04.2008 trat die Neuregelung der Vaterschaftsfeststellung in Kraft. Familien können dann die Abstammung eines Kindes auch ohne Vaterschaftsanfechtungsverfahren klären lassen. Diesen Anspruch haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen.

 

Ziel der Neuregelung: Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die genetische Feststellung, von wem ein Kind abstammt, auch ohne Gerichtsverfahren klären zu können. Bisher konnte die Vaterschaft nur durch ein privates Gutachten geklärt werden, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden waren. Verweigerte aber beispielsweise die Mutter eine Klärung der Abstammung, blieb dem Vater nur der Weg, die Vaterschaft anzufechten. Das hatte zur Folge, dass nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch die rechtliche Bindung zwischen Vater und Kind beendet war.

 

Diese unbefriedigende Situation soll durch die neue Regelung verhindert werden. Alle Betroffenen haben danach die Möglichkeit, die Vaterschaft überprüfen zu lassen, ohne dass ihnen hieraus gleich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen erwachsen.

 

Künftig zwei Verfahrensmöglichkeiten: Neben die bereits existierende Vaterschaftsanfechtung tritt künftig ein zweites Verfahren, in dem Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung geltend machen können. Die Betroffenen müssen also in die genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme der erforderlichen Proben einwilligen. Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden.

 

Verweigert ein Beteiligter die Einwilligung, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Zum Schutz des Kindeswohls kann allerdings in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden. Maßgeblich sind besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren später wieder aufzunehmen, wenn ein günstigerer Zeitpunkt für ein Abstammungsgutachten vorliegt. Im Fall der Nicht-Vaterschaft ändert sich an der rechtlichen Situation der Familie zunächst nichts.

 

Somit hat das zweifelnde Familienmitglied die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will. Ein Vater kann zum Beispiel erst den Anspruch auf Klärung der Vaterschaft durchsetzen und anschließend entscheiden, ob er auch die Vaterschaft anfechten will.

 

  

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Familienrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.03.2008                                                          Thema:

 

Geldautomaten und PIN-Verschlüsselung 

 

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Sicherheitsmängel bei dem von der beklagten Bank in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2003 verwandten Verschlüsselungssystems (Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit) bestanden. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass Kriminelle den kryptographischen Schlüssel geknackt hätten.


Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale, die sich die Ansprüche von 12 Kunden der beklagten Bank hatte abtreten lassen, die allesamt behaupten, Dritte hätten ihre gestohlene PIN-Karte dazu missbraucht, unberechtigte Bargeldabhebungen vorzunehmen. Die Bank hatte sich darauf berufen,  die Kunden hätten gegen ihre Pflicht verstoßen, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhalte.


Nachdem die Klage schon in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben war, wies nun auch das Oberlandesgericht die Berufung der Verbraucherschutzzentrale zurück.

 

Es lehnte sich dabei an eine Entscheidung des BGH vom 5.10.2004 (Az.  XI ZR 210/03) an, wonach der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde. Um diesen zugunsten der Bank wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen atypischen Verlauf beweisen, d.h. er müsse darlegen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen habe. Ein solcher Fall könne dann vorliegen, wenn ein Dritter das PIN-System „knacken“ könne. Von solchen Sicherheitsmängeln könne bei dem hier untersuchten System aber nicht ausgegangen werden, wie das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellte.

 

Das Gericht lehnte weitere Beweiserhebungen ab, die die Verbraucherschutzzentrale zur Möglichkeit von anderen Manipulationsmöglichkeiten beantragte, z.B. zur Frage der Verwendung von auf der Karte gespeicherten Daten zur PIN-Verfikation.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Az: 23 U 38/05

 

  

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Bankrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.03.2008                                                          Thema:

 

Nebenkostenabrechnung nach Abflussprinzip

 

Der Vermieter darf bei der Nebenkostenabrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip abrechnen, das heißt er darf auch die Kosten geltend machen, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH Az.: VIII ZR 49/07).   



Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die seit 1997 Mieterin einer Wohnung der Beklagten ist, verlangt Erstattung ihrer Meinung nach zuviel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum 2004. Die Parteien streiten um die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers. Während die Beklagte gegenüber den Mietern nach dem Kalenderjahr abrechnet, erhält sie ihrerseits jeweils im Sommer eine Abrechnung ihres Wasserversorgers, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht.



Die Beklagte rechnete gegenüber ihren Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die sie im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (so genanntes Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die sie aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte.



Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nur die Kosten des im Jahr 2004 tatsächlich verbrauchten Wassers/beseitigten Abwassers in Rechnung stellen dürfe (so genanntes Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip). Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat die Beklagte zur Rückzahlung eines Teilbetrags der Nebenkostenvorauszahlungen verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Vermieterin hatte Erfolg.



Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es der Beklagten nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Sie durfte die von ihr selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Klägerin umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 556 ff. BGB ist nicht zu entnehmen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festlegt. Nach der vom Berufungsgericht geforderten Abrechnungsweise hätte die Beklagte jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. Auch die von der Beklagten verwendete Abrechnungsmethode ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen der Vermieter vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird.



Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin durchgängig Mieterin der Beklagten war.


Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abrechnung von Nebenkosten nach dem so genannten Abflussprinzip hat der Bundesgerichtshof auch in einem weiteren aktuellen verkündeten Urteil bejaht (VIII ZR 27/07).

 

  

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Mietrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.02.2008                                                          Thema:

 

Verlängerung des Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitslose

 

Der Bundesrat hat am 15.02.2008 dem Siebten Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze (BR-Drs.: 54/08) zugestimmt. Kernpunkt des Gesetzes ist die Verlängerung des Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitslose auf bis zu 24 Monate. Diese Neuregelung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Weitere Neuerungen sind die Einführung von Eingliederungszuschüssen, Maßnahmen zur Verhinderung der Frühverrentung vor Vollendung des 63. Lebensjahrs und die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner auf 400 Euro.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Längerer Arbeitslosengeld-I-Bezug für Ältere: Für über 50-jährige Arbeitslose verlängert sich die Arbeitslosengeld-Bezugsdauer auf 15 Monate, für über 55-Jährige auf 18 Monate und für über 58-Jährige auf 24 Monate. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betroffenen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 30, 36 beziehungsweise 48 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.

 

Einführung von Eingliederungsgutscheinen: Arbeitslose über 50 Jahre, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die Dauer von mehr als zwölf Monaten haben, erhalten einen Eingliederungsgutschein. Mit diesem Gutschein verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit, für die Dauer von zwölf Monaten einen Eingliederungszuschuss an einstellende Unternehmen in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich und für mindestens ein Jahr.

 

Verhinderung der Frühverrentung: Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, müssen künftig erst nach dem vollendeten 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie in der Grundsicherung bleiben. In einer gesonderten Rechtsverordnung soll zudem geregelt werden, in welchen "Härtefällen" auch nach dem 63. Lebensjahr nicht vorrangig eine Abschlagsrente in Anspruch genommen werden muss.

 

Abschaffung der „58-er-Regelung“: Mit diesen Maßnahmen sollen die Härten nach dem Auslaufen der so genannten „58-er-Regelung“ zum 31.12.2007 abgefedert werden. Nach dieser Regelung konnten Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, auch dann Arbeitslosengeld II beziehen, wenn sie sich nicht mehr in einen neuen Job vermitteln lassen wollten. Im Gegenzug mussten sie sich verpflichten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem eine Rente ohne Abschläge bezogen werden konnte, in den Ruhestand zu gehen.

 

Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner: Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2008 wird die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 350 Euro auf 400 Euro angehoben und damit der Entgeltgrenze für die so genannten „Mini-Jobs“ angeglichen.

 

Bundesagentur für Arbeit stellt Bescheide um

 

Nach der Zustimmung des Bundesrats vom 15.02.2008 zum SGB-III-Änderungsgesetz wird die Arbeitslosengeld-I-Bezugsdauer für ältere Arbeitslose rückwirkend zum 01.01.2008 verlängert. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mitgeteilt, dass alle potentiell betroffenen Leistungsfälle durch die Agenturen für Arbeit überprüft werden. Eine Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich. Die Prüfungen sollen bis zum 30.05.2008 abgeschlossen sein.

 

Nach der Neuregelung beträgt die maximale Arbeitslosengeld-I-Bezugsdauer für über 50-jährige Arbeitslose 15 Monate, für über 55-jährige Arbeitslose 18 Monate und für über 58-jährige Arbeitslose 24 Monate. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betroffenen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 30, 36 beziehungsweise 48 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.

 

Die Neuregelung gilt für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 01.01.2008 arbeitslos geworden sind. Die Anspruchsdauer kann allerdings auch für ältere Arbeitslose erhöht werden, die zwar die jeweiligen Altersgrenzen erreicht, aber schon vor dem 01.01.2008 Leistungen bezogen haben. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr Arbeitslosengeld-I-Anspruch am 01.01.2008 noch bestanden hat und zuvor die Höchstdauer bewilligt war.

 

  

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Sozialrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.02.2008                                                          Thema:

 

Einheitlicher europäischer Zahlungsraum SEPA

 

Am 28.01.2008 ist der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) gestartet. Als erstes wurde ein SEPA-Zahlungsinstrument für Überweisungen eingeführt. Danach gelten nunmehr in den 27 EU-Staaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz einheitliche Regeln für Überweisungen. Der Vorteil: Überweisungen ins Ausland können schneller abgewickelt werden.

 

SEPA-Überweisungen ab 28.01.2008 möglich: Die SEPA-Überweisung wird ab dem 28.01.2008 von den deutschen Kreditinstituten angeboten. Kunden können allerdings bis auf weiteres auch noch beim alten Zahlungssystem bleiben. Das neue Zahlungsinstrument soll dazu führen, dass bargeldlose Überweisungen in der Eurozone ebenso schnell, sicher und problemlos werden wie Inlandszahlungen. Überweisende und Begünstigte sowie deren Kreditinstitute werden durch die internationalen Bankkontonummern (IBAN) und internationalen Bankleitzahlen (BIC) identifiziert.

 

IBAN und BIC ermitteln: Die IBAN hat in Deutschland 22 Stellen und setzt sich aus dem Länderkennzeichen „DE“, eine zweistellige Prüfziffer, die Bankleitzahl und die Kontonummer zusammen. IBAN und BIC können bei den Banken erfragt oder über einen offiziellen IBAN-Generator im Internet ermittelt werden. Da es für SEPA-Überweisungen in erster Linie auf die IBAN und BIC ankommt und nicht auf den Namen des Empfängers, ist bei der Zahleneingabe besondere Sorgfalt geboten.

 

Beschleunigung von Auslandsüberweisungen: Bargeldlose Zahlungen innerhalb der EU sollen mit Hilfe des neuen Zahlungsinstruments schneller abgewickelt werden können als bisher. Spätestens ab dem 01.01.2012 müssen Zahlungsvorgänge innerhalb der EU am Ende des folgenden Geschäftstags abgewickelt werden. Das Bundesfinanzministerium erwartet, dass viele europäische Banken die Ausführungsfrist noch vor diesem verbindlichen Termin verkürzen werden. Bislang dauert es bei Auslandsüberweisungen rund eine Woche, bis das Geld dem Empfänger gutgeschrieben wird.

 

Mehr Wettbewerb unter den Banken: Der einheitliche europäische Zahlungsraum soll zudem zu mehr Wettbewerb im Bankensektor führen, da bei einheitlichen Instrumenten auch ausländische Banken als Dienstleister für den Kunden in Betracht kommen. Besonders dürften in verschiedenen europäischen Staaten agierende Industrieunternehmen von den Neuregelungen profitieren, da sie durch die Nutzung von SEPA-Produkten erhebliche Kosten einsparen können, etwa durch den Wegfall von separaten Konten und durch geringere interne Abwicklungskosten.

 

Weitere Zahlungsinstrumente sollen folgen: Aus technischen und rechtlichen Gründen wird die Einführung des SEPA-Zahlungsinstruments für Lastschriften zu einem späteren Zeitpunkt – allerdings spätestens bis zum 01.11.2009 - erfolgen. Für Kartenzahlungen gilt bereits seit dem 01.01.2008 der SEPA-Kartenzahlungsrahmen. Künftig soll jeder Verbraucher mit seiner Bankkundenkarte an allen Geldautomaten und Verkaufskassen in Europa bezahlen können.

 

Hintergrund Zahlungsdiensterichtlinie: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den einheitlichen Zahlungsraum in der EU sind durch die Zahlungsdiensterichtlinie geschaffen worden. Seit dem 28.01.2008 gelten die neuen Regeln, die bis zum 01.11.2009 von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

  

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Bankrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  24.01.2008                                                          Thema:

 

Keine pauschale Vergütung für Rücklastschriften

 

Banken dürfen für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im Giro-Zahlungsverkehr keine pauschale Vergütung von den betroffenen Kunden verlangen. Eine solche pauschale Vergütung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, weil die Bank unzulässigerweise Kosten auf sie abwälzt, die sie eigentlich von der Gläubigerbank erstattet verlangen könnte. Das hat das OLG Celle entschieden (Az.: 3 U 152/07).

 

Der Sachverhalt: Die Beklagte ist eine Sparkasse, die gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Giro-Zahlungsverkehr für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung ihren Kunden jeweils einen Betrag von 7,50 Euro berechnet. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, vertrat die Auffassung, dass diese Vergütungsklausel die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Die Unterlassungsklage hatte Erfolg.

 

Die Gründe: Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung, weil die von ihr gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verlangte pauschale Gebühr von 7,50 Euro gegen § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB verstößt.

 

Grundsätzlich kann der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder die Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar und benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinn von § 307 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 BGB.

 

Im Streitfall wälzt die Beklagte unzulässigerweise Kosten auf ihre Kunden ab, die sie eigentlich von der Gläubigerbank erstattet verlangen könnte. Weist das Konto des Schuldners im Lastschriftverfahren keine ausreichende Deckung auf, so kann die Bank die Einlösung der Lastschrift verweigern oder, wenn der Schuldner einer bereits vorgenommenen Belastung seines Kontos widerspricht, die Lastschrift zurückgeben. In diesem Fall erfolgt eine Rückberechnung, in deren Rahmen die Gläubigerbank eine Rückbelastung des Gläubigerkontos vornimmt. Die Schuldnerbank kann dann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im internen Bankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren. Die Gläubigerbank wiederum kann die Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen. Ähnlich ist dies auch beim Scheckinkasso.

 

Ferner stellt die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung keine rechtsgeschäftliche Leistung der Beklagten zugunsten der davon betroffenen Kunden dar. Denn Banken könnten sich auch dazu entscheiden, eine durch die Belastungsbuchung eingetretene Überziehung des Kontos hinzunehmen. Entscheiden sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand.

  

 

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Bankrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.01.2008                                                          Thema:

 

Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen in Kraft getreten

 

Am 1.1.2008 ist die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) in Kraft getreten. Sie beruht auf § 7 des neuen VVG und bestimmt, worüber die Versicherungen die Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit informieren müssen. Erstmals ist eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen. Außerdem müssen die Versicherungen künftig ein "Produktinformationsblatt" aushändigen. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum "Produktinformationsblatt" gelten allerdings erst ab dem 1.7.2008.

 

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

 

1. Pflicht zur Angabe der Kosten der Versicherung: Künftig müssen Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags darüber informiert werden, was die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung insgesamt kostet. Die Versicherer müssen dabei konkret angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. Die Neuregelung zur Kostenangabe tritt am 1.7.2008 in Kraft.

 

2. Pflicht zur Aushändigung eines "Produktinformationsblattes": Ebenfalls ab dem 1.7.2008 muss den Versicherungsnehmern vor Vertragsschluss ein "Produktinformationsblatt" ausgehändigt werden. Hierbei handelt es sich um ein Merkblatt, das die Verbraucher in übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags besonders wichtigen Umstände informieren soll. Im einzelnen muss das Merkblatt folgende Informationen enthalten:

 

Angaben zur Art des angebotenen Versicherungsvertrags,

 

Beschreibung der versicherten und ausgeschlossenen Risiken,

 

Angaben zur Höhe der Prämie, zur Fälligkeit und zum Zeitraum, für den die Prämie zu entrichten ist, sowie zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Zahlung,

 

Hinweise auf Leistungsausschlüsse,

 

Hinweise auf zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung,

 

Angabe von Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

 

und Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beendigung des Vertrags.

 

3. Bündelung der bisherigen Informationspflichten: Die Verordnung enthält zudem zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung dient der Vereinheitlichung und soll dem Rechtssuchenden die Orientierung erleichtern.

 

Der Hintergrund: Nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssen Versicherungen ihre Kunden vor Vertragsabschluss umfassend beraten und die Gespräche dokumentieren. Außerdem sieht das neue Recht umfangreiche Änderungen bei der Beteiligung der Versicherten an stillen Reserven des Versicherers und bei der Berechnung des Rückkaufwerts von Lebensversicherungen vor.

 

  

Pressemitteilung des Anwalt-Rings
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Versicherungsrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  22.12.2007                                                          Thema:

 

Neue Düsseldorfer Tabelle

 

Das OLG Düsseldorf hat am 17.12.2007 die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder vorgestellt. Die Tabelle tritt zum 1.1.2008 in Kraft. Ihre letzte Aktualisierung stammt zwar erst vom 1.7.2007. Eine Neufassung war aber wegen der zum 1.1.2008 in Kraft tretenden Reform des Unterhaltsrechts erforderlich geworden. Über das neue Unterhaltsrecht informierte der Anwalt-Ring (www.anwaltring.de) in seiner Pressemitteilung vom 24.11.2007. Da hiernach für Trennungskinder in Ost und West erstmals gleiche Unterhaltssätze gelten, entfällt die bisherige Berliner Tabelle.

 

Düsseldorfer Tabelle gilt bundesweit: Für Unterhaltsansprüche ab dem 1.1.2008 gilt erstmals in ganz Deutschland die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen OLG. Die Berliner Tabelle ist dagegen als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle nicht mehr anzuwenden. Grund hierfür ist, dass das neue Unterhaltsrecht keine Differenzierungen nach dem Wohnsitz der Kinder in den neuen oder alten Bundesländern mehr vorsieht und somit eine Sonderregelung für Ost-Berlin und die neuen Bundesländer nicht mehr erforderlich ist.

 

Der Hintergrund: Die Düsseldorfer Tabelle gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Sie wird vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen OLG und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der so genannte Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.

 

Linkhinweise: Für die auf den Webseiten des OLG Düsseldorf veröffentlichte neue Düsseldorfer Tabelle 2008 klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

 

  

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Familienrecht

    

 

 

 

Pressemitteilung vom  10.12.2007                                                          Thema: